ÖPNVFinV SH 2013 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen Vom 11. April 2012

Ausfertigungsdatum:
11.04.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 471
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Finanzierung eines Aufgabenträgerverbundes

§ 10 Finanzierung eines Aufgabenträgerverbundes(1) Soweit im Anwendungsbereich des Schleswig-Holstein-Tarifs ein landesweiter Aufgabenträgerverbund besteht, erhalten die Aufgabenträger, in deren Zuständigkeitsbereich der Schleswig-Holstein-Tarif Anwendung findet und die nicht in einem anderen Verkehrsverbund mit eigenem Verbundtarif integriert sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Finanzierung ihrer Mitgliedschaft in der Verbundgesellschaft eine jährliche Pauschale. (2) Die jährliche Pauschale beträgt 50,000 € je Aufgabenträger und wird jährlich zum 1. April ausgezahlt.

§ 11

Verwendung der Pauschale

§ 11 Verwendung der PauschaleDie Pauschale nach § 10 Absatz 2 dient der Erledigung von Verbundaufgaben in der Verbundgesellschaft und ist innerhalb des Auszahlungsmonats an die Verbundgesellschaft abzuführen. Sollte eine Abführung an die Verbundgesellschaft nicht erfolgen, ist die Pauschale vollständig zurückzuzahlen.

§ 12

Übergangsvorschriften

§ 12 ÜbergangsvorschriftenVerträge zwischen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen sowie Regionale Nahverkehrspläne, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen oder erlassen wurden, gelten fort. Sie sind im Falle sonstiger Änderungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Fortgeltende Verträge und Regionale Nahverkehrspläne sind dem für Verkehr zuständigen Ministerium oder einer vom Ministerium bestimmten Behörde anzuzeigen, damit diese bei der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen nach § 3 dieser Verordnung berücksichtigt werden können.

§ 13

Anlagen

§ 13 AnlagenDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 1

Finanzierung des ÖPNV (Bus)

§ 1 Finanzierung des ÖPNV (Bus)(1) Die Aufgabenträger erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG für die Jahre 2013 bis 2017 jährlich 57,313 Mio. Euro (ÖPNV-Mittel), davon 1. 28,006 Mio. Euro aus Landesmitteln und2. 29,307 Mio. Euro aus Regionalisierungsmitteln des Bundes. (2) Die Mittel zur Finanzierung des ÖPNV werden nach einem Verteilungsschlüssel nach § 2 auf die Aufgabenträger verteilt. (3) Für das Jahr 2017 stehen einmalig 5,0 Mio. Euro aus Regionalisierungsmittel des Bundes zusätzlich zur Verfügung. Diese werden abweichend von § 2 wie folgt verteilt: Aufgabenträger Verteilungsschlüssel = zusätzliche Mittel 2017 Flensburg 4,2 % = 210.048,81 € Kiel 9,6 % = 479.629,06 € Neumünster 19,9 % = 996.064,72 € Lübeck 10,8 % = 539.680,12 € Rendsburg-Eckernförde 5,4 % = 271.589,46 € Schleswig-Flensburg 4,3 % = 216.942,47 € Dithmarschen 4,7 % = 233.293,26 € Nordfriesland 5,1 % = 256.676,29 € Steinburg 4,8 % = 238.125,76 € Stormarn 3,4 % = 170.470,88 € Herzogtum-Lauenburg 6,7 % = 338.828,63 € Pinneberg 4,1 % = 202.739,45 € Plön 7,5 % = 373.816,56 € Ostholstein 6,2 % = 308.551,95 € Segeberg 3,3 % = 163.542,58 € Diese zusätzlichen Mittel werden den Aufgabenträgern im Jahr 2017 ausgezahlt.

Anlage 1

Erläuterungen der Mindestanforderungen an einen Regionalen Nahverkehrsplan nach § 5 Abs. ...

Anlage 1 (zu § 5 der Verordnung)Erläuterungen der Mindestanforderungen an einen Regionalen Nahverkehrsplan nach § 5 Abs. 2 ÖPNVGDie Regionalen Nahverkehrspläne sollen insbesondere folgende Punkte enthalten: 1. Bei der Darstellung der Verkehrspolitischen Ziele (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖPNVG) ist insbesondere auf die Fragen einzugehen, a) welchen Stellenwert der ÖPNV im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers hat,b) wie sich der ÖPNV im definierten Zeitraum weiterentwickeln soll undc) welche Voraussetzungen für diese Weiterentwicklung noch geschaffen werden müssen (z.B. Finanzierung, politische Willensbildung). 2. Die Darstellung des gesamten ÖPNV-Netzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ÖPNVG) ist nach folgenden Kriterien zu gliedern: a) Linienverkehre (Angaben je Linie): Name des Verkehrsunternehmens, Fahrplankilometer je Linie, überwiegender Nutzerkreis, eingesetzte Fahrzeuge, Takt, Bedienungszeit und ggf. weitere vereinbarte Qualitätskriterien.b) alternative Bedienformen: Name des Verkehrsunternehmens, Anmeldezeit, Bediengebiet, eingesetzte Fahrzeuge, Qualität, Takt, Bedienungszeit.c) sofern bekannt: Aufnahme weiterer Maßnahmen und Verkehre, die nicht im Aufgabenbereich der Aufgabenträger fallen.d) Angebotskonzept: Produkte, Takte, Verknüpfung, Bedienzeit, Aussagen zur Barrierefreiheit, Tarif inkl. Tarifkooperationene) Beschreibung der Finanzierung und Art der Vergabe sowie Inhalt des Vertrages.f) Darstellung Haltestellen / ZOB (sofern Aufgabenträger hierfür zuständig) inklusive Verknüpfungspunkte Bus / Bahn und Bus / Bus, Anzahl bedienter Haltestellen und deren Ausstattung (z.B. P+R, Wartehäuschen), Modernisierungsmaßnahmen.g) Darstellung der technischen Ausstattung wie Betriebsleitsysteme und Fahrgastinformationen sowie deren Wirkungsweise, einschließlich Beschreibung der umgesetzten Investitionsmaßnahmen.h) Darstellung der durchgeführten Marketingmaßnahmen einschließlich Anwendung der Kommunikationsmaßnahmen nach § 4 der Verordnung.3. Bei der Darstellung des Bestandes und der zukünftigen Entwicklung des Fahrgastaufkommens (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 ÖPNVG) soll insbesondere die Anzahl der Fahrgäste, untergliedert nach Netz / Vertrag / Linie / Bedienungsgebiet berücksichtigt werden, eine Bewertung der vorherigen Planungsperiode erfolgen und der Einfluss externer Einflüsse erläutert werden.4. Zur Darstellung der geplanten Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 ÖPNVG gehören: a) Vorgesehene Weiterentwicklung des Fahrtenangebotes (z.B. Mehr-, Minderangebot, Anschlüsse, Takt, Bedienungszeit), geplante Untersuchungen, Maßnahmen zur Qualität.b) Darstellung geplanter neuer Verträge, Vertragsverlängerungen, Finanzierungsarten, Vergabestrategien, Netzbildung.c) Maßnahmenplan Investitionen im Planungszeitraum (soweit möglich) und Maßnahmenplan Verknüpfung Bus / Bahn und Bus / Busd) Maßnahmenplan Marketing unter Berücksichtigung der Kommunikationsmaßnahmen nach § 4 der Verordnunge) Geplante Tarifmaßnahmen (z. B. Kooperationen) 5. Zum Finanzierungsrahmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 ÖPNVG) gehören eine Beschreibung der Entwicklung der Finanzmittel und der Beiträge Dritter.6. Es ist darzustellen, in welcher Form Dritte nach § 5 Abs. 3 und 4 ÖPNVG bei der Aufstellung des RNVP beteiligt wurden. Bei der Beteiligung der Verbände für Menschen mit Behinderung erfolgt die Beteiligung anhand der „Checkliste zur Barrierefreiheit in regionalen Nahverkehrsplänen zur Orientierung der Aufgabenträger, der Behindertenverbände und der Genehmigungsbehörden“. Ist eine Darstellung der Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 ÖPNVG nicht möglich, ist dies zu begründen.

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 2 a (zu § 7 der Verordnung)

Anlage 2

Anlage 2 b (zu § 7 der Verordnung)ErläuterungsbogenNachweis zur Verwendung der im Rahmen der Kommunalisierung zur Verfügung gestellten ÖPNV-Mittel Bus gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG und der Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen vom 11. April 2012Die Verwendung der Mittel nach § 1 der Landesverordnung muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung transparent dargestellt werden. Dabei sind die Vorgaben des Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu berücksichtigen. Danach müssen die Aufgabenträger einmal jährlich einen Gesamtbericht über das ÖPNV-Angebot in ihrem Zuständigkeitsbereich veröffentlichen. Dieser Bericht muss eine Kontrolle und Beurteilung der Leistungen, der Qualität und der Finanzierung des öffentlichen Verkehrsnetzes ermöglichen und gegebenenfalls Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit enthalten, Artikel 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VO (EG) Nr. 1370/2007.Erläuterung zu Anlage 2 a zu § 7 der Landesverordnung, Anlage 1 des Musterverwendungsnachweises, Abschnitt ADie Aufgabenträger sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Landesverordnung verpflichtet, die zugewiesenen Mittel nach § 1 der Landesverordnung für Investitionen, insbesondere in Haltestellen (Unterabschnitt A 1), zur Finanzierung von Untersuchungen oder Marketingmaßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV-Angebotes (Unterabschnitt A 2) und für die Förderung des Gesamtsystems Bus und Bahn (Unterabschnitt A 3) zu verwenden. Erläutern Sie bitte die Mittelverwendung getrennt nach diesen Verwendungszwecken. Tragen Sie bitte alle Einzelmaßnahmen inkl. deren Finanzierung in die Tabelle ein. Maßnahmen gleicher Art können Sie zusammenfassen. Beispiele: • Modernisierung von 2 Einfachhaltestellen, 16.000 € Gesamtkosten, 12.000 € ÖPNV-Mittel, 1.000 € Eigenmittel, 3.000 € sonstige Mittel,• Erstellung von Informationsblättern zum neuen Sonntagsangebot inkl. Verteilung, 5.000 € Gesamtkosten, 4.000 € ÖPNV-Mittel, 1.000 € sonstige Mittel. Erläuterung zu Anlage 2 a zu § 7 der Landesverordnung, Anlage 1 des Musterverwendungsnachweises, Abschnitt BDie Aufgabenträger sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung verpflichtet, die zugewiesenen Mittel nach § 1 der Landesverordnung für Investitionen als Beitrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV zu verwenden. Die ausreichende Verkehrsbedienung wird vor allem durch die Sicherstellung von Fahrleistungen im ÖPNV inklusive notwendiger Nebenleistungen wie Vertrieb, Kundendienst, Information, Marketing erreicht. Daher soll dieser ÖPNV-Mittelanteil insbesondere für Fahrleistungen im ÖPNV eingesetzt werden. Daneben ist bei entsprechender Begründung eine Verwendung von Mitteln außerhalb von Fahrleistungen möglich, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung gegeben ist. Haben Sie im Berichtsjahr einen geringeren Anteil für diesen Zweck verwendet, begründen Sie dies bitte. Zahlungen für Fahrleistungen im ÖPNV können: • in bereits bestehende Verträge eingebunden werden;• über neue Verträge vereinbart werden;• direkt an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden;• per Zuwendungsbescheid auf der Grundlage von Förderrichtlinien oder -satzungen zugewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die „Angaben je Betreiber“ in jedem Fall gemacht werden müssen (Pflichtfeld). Darüber hinaus können, falls derartige Informationen vorliegen, „Angaben je Netz“ gemacht werden. Die Angaben zu dem Punkt „Fahrplankilometer“ umfassen alle Kilometer, die nach dem genehmigten Fahrplan erbracht werden. Diese sollen nach Möglichkeit auch Verstärkerleistungen mit umfassen. Bedarfsfahrten (Rufbus, AST, Fahrt zum Aussteigen etc.) sind nur in dem Umfang aufzunehmen, wie sie tatsächlich auch durchgeführt wurden. Fahrgastzahlen und Leistungen nach Personenkilometern sind nach Möglichkeit Verkehrserhebungen zu entnehmen. Wurden die Leistungen statistisch ermittelt (z. B. über Nutzungshäufigkeiten, statistische mittlere Reiseweiten), legen Sie uns bitte die Berechnung dar. Erläuterung zu Anlage 2 a zu § 7 der Landesverordnung, Anlage 2 des MusterverwendungsnachweisesNach § 7 Abs. 4 der Landesverordnung sind im Verwendungsnachweis Angaben zu vereinbarten Qualitätsstandards und etwaigen Abweichungen hiervon im Berichtsjahr zu machen, die sich aus Vereinbarungen oder Verträgen ergeben oder Grundlage für einen Zuwendungsbescheid waren. Erläuterung zu Anlage 2a zu § 7 der Landesverordnung, Anlage 3 des MusterverwendungsnachweisesDie Art und Weise der pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr obliegt den Aufgabenträger. Jeder Aufgabenträger entscheidet in seinem Kreisgebiet, auf welche Weise diskriminierungsfrei und für die Verkehrsunternehmen transparent die Ausgleichsleistungen abgegolten werden. Hierbei kann es auch innerhalb eines Kreises zu unterschiedlichen Verfahren in Teilnetzen kommen, wenn beispielsweise erstmalig ein Teilnetz im Wettbewerb vergeben wird und die pauschale Abgeltung im Rahmen eines Verkehrsvertrages geregelt ist, im übrigen Kreisgebiet aber noch nach anderen Regeln abgegolten wird.

Anlage 3

Anlage 3

Eingangsformel ÖPNVFinV

Aufgrund des § 10 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1

Finanzierung des ÖPNV (Bus)

§ 1 Finanzierung des ÖPNV (Bus)(1) Die Aufgabenträger erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG für die Jahre 2013 bis 2017 jährlich 57,313 Mio. Euro (ÖPNV-Mittel), davon 1. 28,006 Mio. Euro aus Landesmitteln und2. 29,307 Mio. Euro aus Regionalisierungsmitteln des Bundes. (2) Die Mittel zur Finanzierung des ÖPNV werden nach einem Verteilungsschlüssel nach § 2 auf die Aufgabenträger verteilt.

§ 10

Übergangsvorschriften

§ 10 ÜbergangsvorschriftenVerträge zwischen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen sowie Regionale Nahverkehrspläne, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen oder erlassen wurden, gelten fort. Sie sind im Falle sonstiger Änderungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Fortgeltende Verträge und Regionale Nahverkehrspläne sind dem für Verkehr zuständigen Ministerium oder einer vom Ministerium bestimmten Behörde anzuzeigen, damit diese bei der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen nach § 3 dieser Verordnung berücksichtigt werden können.

§ 11

Anlagen

§ 11 AnlagenDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 2

Verteilungsschlüssel

§ 2 Verteilungsschlüssel(1) Die Verteilung der Mittel auf die Aufgabenträger erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: Flensburg 3,61 %, Kiel 6,09 %, Neumünster 0,46 %, Lübeck 5,09 %, Rendsburg-Eckernförde 8,26 %, Schleswig-Flensburg 10,80 %, Dithmarschen 4,31 %, Nordfriesland 7,59 %, Steinburg 3,80 %, Stormarn 11,57 %, Herzogtum-Lauenburg 6,92 %, Pinneberg 9,21 %, Plön 4,25 %, Ostholstein 5,20 %, Segeberg 12,84 %. (2) Die den Aufgabenträgern gemäß Verteilungsschlüssel zustehenden Mittel werden jährlich in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen ausgezahlt.

§ 3

Auszahlungsvoraussetzungen

§ 3 Auszahlungsvoraussetzungen(1) Die Auszahlung der Mittel nach § 1 an die Aufgabenträger erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Vorlage eines regionalen Nahverkehrsplans (RNVP) durch Beschluss der zuständigen Gremien des Aufgabenträgers (§ 5 ÖPNVG),2. transparente Darstellung der Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung auch der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315, S. 1) und3. landeseinheitliche Kommunikation des Nahverkehrsangebotes (§ 4). (2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, werden nur die Mittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ausgezahlt. Mit diesen Mitteln sind vorrangig die möglichen Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr pauschal abzugelten.

§ 4

Kommunikation

§ 4 Kommunikation(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium legt auf der Grundlage der Beratungen des von Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern gebildeten Arbeitskreises Kommunikation die Fortschreibung der Corporate Design-Richtlinie (CD-RL - einzusehen auf www.nah.sh) jeweils verbindlich fest. (2) Innerhalb der Vorgaben der CD-RL können Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen und regionale Verkehrsverbünde öffentlich auftreten. (3) Die Vorgaben der CD-RL sind auch einzuhalten bei 1. der Beauftragung von Subunternehmen durch Verkehrsunternehmen und2. der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an Verkehrsunternehmen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind für die Kreise im Gebiet des Hamburger Verkehrsverbundes die Richtlinien zur Kommunikation des Hamburger Verkehrsverbundes maßgeblich.

§ 5

Regionaler Nahverkehrsplan (RNVP)

§ 5 Regionaler Nahverkehrsplan (RNVP)Die Mindestanforderungen an einen Regionalen Nahverkehrsplan ergeben sich aus § 5 Abs. 2 ÖPNVG, die durch Anlage 1 dieser Verordnung näher bestimmt werden.

§ 6

Verwendungszweck

§ 6 Verwendungszweck(1) Die zugewiesenen Mittel nach § 1 hat der Aufgabenträger zu verwenden 1. zur pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr,2. für Investitionen, insbesondere in Haltestellen,3. zur Finanzierung von Untersuchungen oder Marketingmaßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV-Angebotes,4. für die Förderung des Gesamtsystems Bus und Bahn und5. als Beitrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Übrigen ÖPNV. (2) Die Aufgabenträger schließen mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Verkehrsunternehmen Finanzierungsvereinbarungen zur Abgeltung von finanziellen Aufwendungen, die dem Unternehmen mit der Durchführung des vereinbarten oder genehmigten Verkehrsangebotes entstehen. Der Abschluss der Finanzierungsvereinbarung ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Finanzierungsvereinbarung kann auch Bestandteil eines Verkehrsvertrages oder eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sein oder über Allgemeine Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen.

§ 7

Verwendungsnachweise

§ 7 Verwendungsnachweise(1) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gegenüber dem für Verkehr zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Behörde nachzuweisen. Dabei sind alle den öffentlichen Personennahverkehr betreffenden Finanzierungsanteile darzustellen. (2) Der Verwendungsnachweis muss inhaltlich dem Musterverwendungsnachweis in Anlage 2 entsprechen.

§ 8

Finanzierung der U-Bahn-Verkehre in den Kreisen Segeberg und Stormarn

§ 8 Finanzierung der U-Bahn-Verkehre in den Kreisen Segeberg und Stormarn(1) Die Kreise Segeberg und Stormarn erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Jahre 2013 bis 2017 jährlich einen Beitrag des Landes zur Mitfinanzierung der bestehenden Teilstrecken von U-Bahn-Verkehre des Hamburger Verkehrsverbundes auf ihrem Kreisgebiet. (2) Der Kreis Segeberg erhält folgende Beträge: 2013 177.100 Euro 2014 179.757 Euro 2015 182.453 Euro 2016 185.190 Euro 2017 187.967 Euro (3) Der Kreis Stormarn erhält folgende Beträge: 2013 1.968.300 Euro 2014 1.997.825 Euro 2015 2.027.792 Euro 2016 2.058.209 Euro 2017 2.089.082 Euro

§ 9

Verwendungsnachweis

§ 9 VerwendungsnachweisDie Verwendung der Mittel für die U-Bahn-Finanzierung ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres gegenüber dem für Verkehr zuständigen Ministerium oder einer vom Ministerium bestimmten Behörde nachzuweisen. Hierbei sind insbesondere darzulegen: 1. die Kosten und Einnahmen der U-Bahn-Verkehre auf dem Kreisgebiet,2. die Höhe des Finanzierungsanteils des Kreises sowie3. alle getroffenen Maßnahmen zur Senkung der Kosten der U-Bahn-Verkehre.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.