Landesverordnung über die Finanzierung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs in Schleswig-Holstein Vom 31. Mai 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 31.05.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 301
Aufgrund des § 10 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Finanzierung des ÖPNV (Bus)
§ 1 Finanzierung des ÖPNV (Bus)(1) Die Aufgabenträger erhalten gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG folgende Beträge: 2007 in Höhe von 59,76 Mio. Euro2008 in Höhe von 58,26 Mio. Euro 2009 in Höhe von 57,26 Mio. Euro2010 in Höhe von 57,26 Mio. Euro 2011 in Höhe von 57,26 Mio. Euro2012 in Höhe von 57,26 Mio. Euro (2) Die Mittel zur Finanzierung des ÖPNV (ÖPNV-Mittel) werden nach einem Verteilungsschlüssel nach § 2 auf die Aufgabenträger verteilt.
Verteilungsschlüssel
§ 2 Verteilungsschlüssel(1) Die Verteilung der ÖPNV-Mittel auf die Aufgabenträger erfolgt nach einem zeitlich gestaffelten Verteilungsschlüssel. (2) Für die Jahre 2007 und 2008 werden die ÖPNV-Mittel auf die Kreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt: Flensburg 3,61 %, Kiel 6,09 %, Neumünster 0,47 %, Lübeck 5,09 %, Rendsburg- Eckernförde 8,26 %, Schleswig-Flensburg 10,80 %, Dithmarschen 4,31 %, Nordfriesland 7,59 %; Steinburg 3,80 %, Stormarn 11,89 %, Herzogtum- Lauenburg 6,92 %, Pinneberg 9,22 %, Plön 4,25 %, Ostholstein 5,20 %, Segeberg 12,50 %. (3) In den Jahren 2009 bis 2012 wird ein noch festzulegender Anteil der ÖPNV-Mittel nach Anreizkomponenten verteilt. Die Festlegung der dafür notwendigen Methodik erfolgt bis Ende des Jahres 2008 in Abstimmung mit den Aufgabenträgern und unter Beteiligung der Verkehrsverbände. (4) Die den Aufgabenträgern gemäß Verteilungsschlüssel zustehenden ÖPNV-Mittel werden jährlich in zwei Raten zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen ausgezahlt.
Verwendungszweck
§ 3 Verwendungszweck(1) Die Aufgabenträger sind verpflichtet, einen Anteil von in der Regel 90 % der ihnen nach § 2 zugewiesenen ÖPNV-Mittel als Beitrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV zu verwenden; damit ist auch ein möglicher Anspruch von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr abgegolten. (2) Die übrigen ÖPNV-Mittel stehen für folgende Zwecke zur Verfügung: 1. Finanzierung von Investitionen insbesondere in Haltestellen,2. Finanzierung von Marketingmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr,3. Finanzierung von Untersuchungen zur Verbesserung des ÖPNV-Angebotes,4. zur Abgeltung des mit der Regionalisierung verbundenen Aufwandes. (3) Die Aufgabenträger sollen mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Verkehrsunternehmen Finanzierungsvereinbarungen zur Abgeltung von finanziellen Aufwendungen, die dem Unternehmen mit der Durchführung des vereinbarten oder genehmigten Verkehrsangebotes entstehen, schließen. Der Abschluss der Finanzierungsvereinbarung ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Verwendungsnachweise
§ 4 Verwendungsnachweise(1) Die zweckentsprechende Verwendung der ÖPNV-Mittel ist nachzuweisen. (2) Die Aufgabenträger erklären spätestens zum 30. Juni des Folgejahres gegenüber dem für Verkehr zuständigen Ministerium, zu welchem Zweck die ÖPNV-Mittel im abgelaufenen Jahr verausgabt wurden. Hierbei sind die unterschiedlichen Positionen (beispielsweise Verkehrsangebot, Marketing) einzeln aufzuführen. Abweichungen von dem in § 3 Abs. 1 genannten Regelsatz sind zu begründen. (3) Der Verwendungsnachweis muss folgende Angaben enthalten: 1. Darstellung der Fahrplankilometer im Berichtsjahr,2. Darstellung der Fahrgastzahlen des Berichtsjahres nach Fahrscheinarten im Ausbildungsverkehr, Erwachsenen-Zeitkarten und Bartarif. (4) Diese Angaben dienen insbesondere auch als Grundlage für die Entwicklung eines Verteilungsschlüssels gemäß § 2 Abs. 3. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann dafür im Rahmen einer angemessenen Frist weitere Angaben fordern, wie zum Beispiel eine Darstellung der Personenkilometer (PKM).
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten/AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.