Landesverordnung über den Zeitpunkt der Abgabe der Ernteerklärung nach der Ölsaatenstützungsverordnung Vom 11. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 11.09.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. 1992 462
Aufgrund des § 5 a Nr. 2 der Ölsaatenstützungsverordnung vom 18. März 1992 (BGBl. I S. 532), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1476), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Der Zeitpunkt für den Eingang der Ernteerklärung bei Raps- und Rübsensamen wird bis zum 30. Oktober 1992 hinausgeschoben.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.