Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz Vom 19. Februar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. 2003, 47
§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes soweit nicht Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Kontrollstellen übertragen worden sind.
§ 2Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.
§ 1Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes soweit nicht Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Kontrollstellen übertragen worden sind.
§ 2Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.
§ 1Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes soweit nicht Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Kontrollstellen übertragen worden sind.
§ 2Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes wird auf das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung übertragen.
§ 1Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes soweit nicht Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Kontrollstellen übertragen worden sind.
§ 2Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes wird auf das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung übertragen.
§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes soweit nicht Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Kontrollstellen übertragen worden sind.
§ 2Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 verordnet die Landesregierung:
§ 3Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vom 24. April 1992 (GVOBl. Schl.-H- S. 233), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft. § 2 tritt am 1. März 2003 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.