ÖkokontoVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO) Vom 23. Mai 2008

Ausfertigungsdatum:
23.05.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 276
56 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

Führung des Kompensationsverzeichnisses

§ 7 Führung des Kompensationsverzeichnisses(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 17 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 6 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche. (2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder ersatzpflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der Naturschutzbehörde nach § 2 Absatz 2 Satz 1, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit: 1. die Lage der Fläche durch Bezeichnung des Kreises, der Gemeinde, der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes,2. die Flächengröße,3. den Ausgangsbiotop,4. den Zielbiotop sowie bei Ökokonten den Basiswert gemäß § 2 Absatz 4,5. den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme; bei aus dem Ökokonto auszubuchenden Flächen ist der Zeitpunkt der Ausbuchung anzugeben,6. die Art und den Zeitpunkt der Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme,7. die geplanten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,8. die Ergebnisse und den Zeitpunkt der durchgeführten Effizienzkontrollen,9. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,10. den Träger des Vorhabens,11. die Aktenzeichen der Genehmigungs- und der Naturschutzbehörde. (3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der unteren Naturschutzbehörde in ein zentrales Dateisystem eingespeist. Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen. (4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift.

Anlage 1

Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, 4 und zu § 4 Absatz 2)Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem ÖkokontoDie Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung:Basiswert + Zinsen + Zuschlag Lage + Zuschlag Gewässerrandstreifen + Zuschlag Biotop + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Entsiegelung = ÖkopunkteErläuterung:Basiswert: Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor.- Flächengröße: Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern.- Anrechnungsfaktor: der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im Anhang 1 enthalten.Zinsen: Der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme bis zu ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils zum Stichtag der jährlichen Verzinsung.Zuschlag Lage: Liegt die Ökokonto-Maßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG, beträgt der Zuschlag 15% vom Basiswert der Maßnahme. Die Definition und Abgrenzung des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems sowie der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG entspricht den Darstellungen und Abgrenzungen der Landschaftsrahmenpläne gemäß § 10 BNatSchG in Verbindung mit § 6 LNatSchG. Die Anerkennung des Zuschlags erfolgt für das gesamte Ökokonto, sofern mindestens eine Fläche oder Teilfläche innerhalb des Schutzgebiets- oder Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete liegt oder unmittelbar daran angrenzt.Zuschlag Gewässerrandstreifen:Werden im Rahmen von Ökokonten Gewässerrandstreifen entlang eines Vorranggewässers im Sinne § 50 Absatz 1 Nummer 4 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 3 LNatSchG oder entlang von Fließgewässern und Seen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des § 4 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 und 2 LNatSchG angelegt, müssen diese eine Breite von mindestens 10 m über die vollständige Länge des Uferbereiches eines Grundstücks aufweisen. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Der Gewässerrandstreifen muss Bestandteil einer Ökokontofläche mit den unter § 2 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Mindestgrößen sein. Die Zusammenfassung mehrerer gewässerbegleitender Flurstücke ist möglich.Der Zuschlag beträgt bei 10 m Breite 20 % vom Basiswert für den gesamten Gewässerrandstreifen.Für Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 20 m wird ein Zuschlag von 30 % gewährt bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens. Für jede weitere 10 m Breite des Gewässerrandstreifens beträgt der zusätzliche Zuschlag jeweils 5 % auf den Basiswert bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens bis maximal 100 %, dies entspricht maximal 160 m Breite.Für die Gewässerrandstreifen gelten über die gesetzlichen Vorgaben des § 38 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) und des § 38a Absatz 2 Landeswassergesetz vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.08.2016 (GVOBl. S. 680) hinaus folgende Regelungen: 1. Dünge- und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden. 2. Extensive Grünlandbiotope, Röhricht- oder gehölzbetonte Uferbiotope sind zu entwickeln. 3. Die natürliche Gewässer- und Uferentwicklung sowie die natürliche Entwicklung von Gehölzsäumen sind zuzulassen, soweit dies nicht den Zielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete widerspricht. Die Ziele des Auenprogramms für Schleswig-Holstein sind zu berücksichtigen und zu unterstützen. 4. Im Bereich des Gewässerrandstreifens sind direkt ins Gewässer einmündende Drainagen aufzunehmen oder zu unterbrechen, so dass eine Versickerung im Bereich des Gewässerrandstreifens erfolgt, sofern dies technisch möglich ist. 5. Der Gewässerräumstreifen ist auf das minimal erforderliche Maß zu reduzieren. Die jeweiligen Satzungen der Gewässerpflegeverbände sind zu beachten. 6. Die dauerhafte Ablagerung von Mähgut innerhalb des Gewässerrandstreifens ist dann unzulässig, wenn diese den Zielen der in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete im Sinne von § 4 Absatz 1 LNatSchG widersprechen oder zur Zerstörung oder zu erheblichen Beeinträchtigungen von nach § 30 Absatz 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung geschützten Biotopen führt. Befinden sich im Gewässerrandstreifen bereits gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, so sind diese vom Zuschlag „Gewässerrandstreifen“ ausgeschlossen.Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Biotopverordnung oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Dabei entfällt jeweils die Hälfe des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung.Für die Neuschaffung, Entwicklung und dauerhafte Erhaltung von trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, für die in Schleswig-Holstein ein schlechter Erhaltungszustand vorherrscht, wird ein Zuschlag von 100% des Basiswertes gewährt. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung.Diese trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen sind:LRT 2310 Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland, alt und kalkarm)LRT 2320 Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum (Dünen im Binnenland)LRT 2330 Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf BinnendünenLRT 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralixLRT 4030 Europäische trockene HeidenLRT 6120 Trockene, kalkreiche SandrasenLRT 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren VerbuschungsstadienLRT 6230 Montane BorstgrasrasenLRT 9190 Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf SandebenenAusgeschlossen hiervon sind bereits vorhandene gesetzlich geschützte Biotope und vorhandene Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie.Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 oder gemäß den Artenhilfsprogrammen des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf den Nachweis der Funktionsfähigkeit der Artenschutzmaßnahme spätestens bei Ausbuchung.Zuschlag Entsiegelung: Für die Entsiegelung bisher zulässigerweise versiegelter Flächen innerhalb der Ökokontofläche mit einer Mindestgröße von 0,01 ha (100 m2) wird für die Entsiegelungsfläche bei vollständiger Beseitigung der Versiegelung sowie unter Einbeziehung in die naturschutzfachliche Entwicklung der gesamten Ökokontofläche ein Zuschlag von 70 % gewährt. Wird eine Fläche von 0,1 ha und mehr (1.000 m2 und mehr) entsiegelt, wird ein Zuschlag von 90 % auf die entsiegelte Fläche gewährt. Kleinstflächen innerhalb eines Ökokontos können addiert werden.Die Mindestanforderungen an die Größe des gesamten Ökokontos gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 bleiben bestehen. Ausgeschlossen hiervon sind Entsiegelungsmaßnahmen, die auf Grundlage von Rückbauverpflichtungen durchgeführt werden müssen.Anrechnung und Ausschluss von Zuschlägen bei gleicher Fläche und Maßnahme bezogen auf die gleiche Fläche und Maßnahme wird von den Zuschlägen „Gewässerrandstreifen“, „Biotop“ oder „Artenschutz“ jeweils nur einer auf den jeweiligen Basiswert angerechnet.Der Zuschlag „Lage“ wird auf die gesamte Fläche des Ökokontos angerechnet. Beinhaltet eine Fläche und Maßnahme für die die Zuschläge „Gewässerrandstreifen“, „Biotop“ oder „Artenschutz“ angerechnet werden gleichzeitig eine Entsiegelung, so wird der Entsiegelungszuschlag zusätzlich für die zu entsiegelnde Fläche gewährt.Ökopunkte: Ökopunkte drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².

Anhang 1

Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope)

Anhang 1 zu Anlage 1:Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope) Biotop- und Nutzungstyp Code Anrechnungsfaktor als Kompensationsfläche für die Einbuchung in das Ökokonto Wälder, Gebüsche und Kleingehölze Mesophytische Buchenwälder1) 3) WM 0,5-0,12) Bodensaure Buchenwälder1) 3) WLa 0,5-0,12) Eichen-Buchenwald1) 3) WLg 0,5-0,12) Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte1) 3) WGf 0,67-0,5 Eichenkratt WNg 0,5-0 Sonstiger Niederwald WNn 0,67-0 Eichen-Hainbuchen-Wald1) 3) WNc 0,5-0,12) Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte1) 3) WFp 0,67-0,5 Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte1) 3) WFI 0,67-0,5 Nadel-/Laub-Mischbestände3) WFm 0,67-0,5 Nadelforsten3) WFn 0,8-0,67 Sonstige Forstflächen3) WFy 0,8-0,5 Pionierwald3) WP 0,67 Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden1) 3) WPs 0,67 Waldlichtungsflur3) WO 0,8-0,67 Waldrand / Waldmantel3) WR 0,67-0,5 Gehölze und sonstige Baumstrukturen Sonstiges naturnahes Feldgehölz HGy 0,67 Standortfremdes Feldgehölz: (nicht heimische Arten HGx 0,8 herausragender Einzelbaum/Baumgruppe HGb (A) 0,67 Baumreihe HGr (S) 0,8-0,67 Streuobstwiese HGo 0,67-0,5 Fließgewässer Künstliche Fließgewässer / Gräben FG 0,8-0,67 Stillgewässer Tümpel / Flutmulde1) FT 0,8-0,67 Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer FX 0,8-0,5 Hoch- und Übergangsmoore Abtorfungsbereich MHx 0,8-0,5 Grünland Mesophiles Grünland GM 0,67-0,5 Magerwiesen, Magerweiden1) GMm 0,67-0,5 Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt1) GFf 0,67 Artenarmes Intensivgrünland GI 0,8 Acker- und Gartenbau-Biotope Acker, Ackergras AA 1,0 Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen AAk 0,8 Acker mit artenreicher Segetalflora AAe+ 0,8 Gartenbaufläche AG 1,0 Baumschule ABb 1,0-0,8 Weihnachtsbaum-Plantage ABw 0,8 Obstplantage AO 0,8-0,67 Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte1) RHf 0,67 Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte1) RHm 0,67 Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte1) RHt 0,67-0,5 Nitrophytenfluren, Neophytenfluren RHn 0,8 Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend1) RHv 0,67-0,5 Sonstige Flächen Versiegelte Flächen SXx 1,0Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 276)*), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), außer Kraft.

Anlage 1

Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, 4 und zu § 4 Absatz 2)Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem ÖkokontoDie Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung: Basiswert + Zinsen + Zuschlag Lage + Zuschlag Gewässerrandstreifen + Zuschlag Biotop + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Entsiegelung = ÖkopunkteErläuterung:Basiswert: Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor. - Flächengröße: Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern.- Anrechnungsfaktor: der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im Anhang 1 enthalten. Zinsen: Der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme bis zu ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils zum Stichtag der jährlichen Verzinsung. Zuschlag Lage: Liegt die Ökokonto-Maßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG, beträgt der Zuschlag 15% vom Basiswert der Maßnahme. Die Definition und Abgrenzung des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems sowie der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG entspricht den Darstellungen und Abgrenzungen der Landschaftsrahmenpläne gemäß § 10 BNatSchG in Verbindung mit § 6 LNatSchG. Die Anerkennung des Zuschlags erfolgt für das gesamte Ökokonto, sofern mindestens eine Fläche oder Teilfläche innerhalb des Schutzgebiets- oder Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete liegt oder unmittelbar daran angrenzt. Zuschlag Gewässerrandstreifen:Werden im Rahmen von Ökokonten Gewässerrandstreifen entlang eines Vorranggewässers im Sinne § 50 Absatz 1 Nummer 4 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 3 LNatSchG oder entlang von Fließgewässern und Seen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des § 4 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 und 2 LNatSchG angelegt, müssen diese eine Breite von mindestens 10 m über die vollständige Länge des Uferbereiches eines Grundstücks aufweisen. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Der Gewässerrandstreifen muss Bestandteil einer Ökokontofläche mit den unter § 2 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Mindestgrößen sein. Die Zusammenfassung mehrerer gewässerbegleitender Flurstücke ist möglich. Der Zuschlag beträgt bei 10 m Breite 20 % vom Basiswert für den gesamten Gewässerrandstreifen. Für Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 20 m wird ein Zuschlag von 30 % gewährt bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens. Für jede weitere 10 m Breite des Gewässerrandstreifens beträgt der zusätzliche Zuschlag jeweils 5 % auf den Basiswert bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens bis maximal 100 %, dies entspricht maximal 160 m Breite. Für die Gewässerrandstreifen gelten über die gesetzlichen Vorgaben des § 38 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) und des § 38a Absatz 2 Landeswassergesetz vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.08.2016 (GVOBl. S. 680) hinaus folgende Regelungen: 1. Dünge- und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden. 2. Extensive Grünlandbiotope, Röhricht- oder gehölzbetonte Uferbiotope sind zu entwickeln. 3. Die natürliche Gewässer- und Uferentwicklung sowie die natürliche Entwicklung von Gehölzsäumen sind zuzulassen, soweit dies nicht den Zielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete widerspricht. Die Ziele des Auenprogramms für Schleswig-Holstein sind zu berücksichtigen und zu unterstützen. 4. Im Bereich des Gewässerrandstreifens sind direkt ins Gewässer einmündende Drainagen aufzunehmen oder zu unterbrechen, so dass eine Versickerung im Bereich des Gewässerrandstreifens erfolgt, sofern dies technisch möglich ist. 5. Der Gewässerräumstreifen ist auf das minimal erforderliche Maß zu reduzieren. Die jeweiligen Satzungen der Gewässerpflegeverbände sind zu beachten. 6. Die dauerhafte Ablagerung von Mähgut innerhalb des Gewässerrandstreifens ist dann unzulässig, wenn diese den Zielen der in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete im Sinne von § 4 Absatz 1 LNatSchG widersprechen oder zur Zerstörung oder zu erheblichen Beeinträchtigungen von nach § 30 Absatz 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Absatz 1 LNatSchG geschützten Biotopen führt. Befinden sich im Gewässerrandstreifen bereits gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, so sind diese vom Zuschlag „Gewässerrandstreifen“ ausgeschlossen. Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG1) (FFH-Richtlinie), wie in Anhang 3 aufgeführt, angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Dabei entfällt jeweils die Hälfe des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung. Für die Neuschaffung, Entwicklung und dauerhafte Erhaltung von trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, für die in Schleswig-Holstein ein schlechter Erhaltungszustand vorherrscht, wird ein Zuschlag von 100% des Basiswertes gewährt. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung. Diese trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen sind:LRT 2310 Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland, alt und kalkarm)LRT 2320 Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum (Dünen im Binnenland)LRT 2330 Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf BinnendünenLRT 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralixLRT 4030 Europäische trockene HeidenLRT 6120 Trockene, kalkreiche SandrasenLRT 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren VerbuschungsstadienLRT 6230 Montane BorstgrasrasenLRT 9190 Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf SandebenenAusgeschlossen hiervon sind bereits vorhandene gesetzlich geschützte Biotope und vorhandene Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie.Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 oder gemäß den Artenhilfsprogrammen des Landes Schleswig-Holstein2) durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf den Nachweis der Funktionsfähigkeit der Artenschutzmaßnahme spätestens bei Ausbuchung. Zuschlag Entsiegelung: Für die Entsiegelung bisher zulässigerweise versiegelter Flächen innerhalb der Ökokontofläche mit einer Mindestgröße von 0,01 ha (100 m2) wird für die Entsiegelungsfläche bei vollständiger Beseitigung der Versiegelung sowie unter Einbeziehung in die naturschutzfachliche Entwicklung der gesamten Ökokontofläche ein Zuschlag von 70 % gewährt. Wird eine Fläche von 0,1 ha und mehr (1.000 m2 und mehr) entsiegelt, wird ein Zuschlag von 90 % auf die entsiegelte Fläche gewährt. Kleinstflächen innerhalb eines Ökokontos können addiert werden. Die Mindestanforderungen an die Größe des gesamten Ökokontos gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 bleiben bestehen. Ausgeschlossen hiervon sind Entsiegelungsmaßnahmen, die auf Grundlage von Rückbauverpflichtungen durchgeführt werden müssen. Anrechnung und Ausschluss von Zuschlägen bei gleicher Fläche und Maßnahme bezogen auf die gleiche Fläche und Maßnahme wird von den Zuschlägen „Gewässerrandstreifen“, „Biotop“ oder „Artenschutz“ jeweils nur einer auf den jeweiligen Basiswert angerechnet. Der Zuschlag „Lage“ wird auf die gesamte Fläche des Ökokontos angerechnet. Beinhaltet eine Fläche und Maßnahme für die die Zuschläge „Gewässerrandstreifen“, „Biotop“ oder „Artenschutz“ angerechnet werden gleichzeitig eine Entsiegelung, so wird der Entsiegelungszuschlag zusätzlich für die zu entsiegelnde Fläche gewährt. Ökopunkte: Ökopunkte drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².

Anhang 1

Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope)

Anhang 1 zu Anlage 1:Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope) Biotop- und Nutzungstyp Code Anrechnungsfaktor als Kompensationsfläche für die Einbuchung in das Ökokonto Wälder, Gebüsche und Kleingehölze Mesophytische Buchenwälder1) 3) WM 0,5-0,12) Bodensaure Buchenwälder1) 3) WLa 0,5-0,12) Eichen-Buchenwald1) 3) WLg 0,5-0,12) Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte1) 3) WGf 0,67-0,5 Eichenkratt WNg 0,5-0 Sonstiger Niederwald WNn 0,67-0 Eichen-Hainbuchen-Wald1) 3) WNc 0,5-0,12) Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte1) 3) WFp 0,67-0,5 Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte1) 3) WFI 0,67-0,5 Nadel-/Laub-Mischbestände3) WFm 0,67-0,5 Nadelforsten3) WFn 0,8-0,67 Sonstige Forstflächen3) WFy 0,8-0,5 Pionierwald3) WP 0,67 Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden1) 3) WPs 0,67 Waldlichtungsflur3) WO 0,8-0,67 Waldrand / Waldmantel3) WR 0,67-0,5 Gehölze und sonstige Baumstrukturen Sonstiges naturnahes Feldgehölz HGy 0,67 Standortfremdes Feldgehölz: (nicht heimische Arten HGx 0,8 herausragender Einzelbaum/Baumgruppe HGb (A) 0,67 Baumreihe HGr (S) 0,8-0,67 Streuobstwiese HGo 0,67-0,5 Fließgewässer Künstliche Fließgewässer / Gräben FG 0,8-0,67 Stillgewässer Tümpel / Flutmulde1) FT 0,8-0,67 Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer FX 0,8-0,5 Hoch- und Übergangsmoore Abtorfungsbereich MHx 0,8-0,5 Grünland Mesophiles Grünland GM 0,67-0,5 Magerwiesen, Magerweiden1) GMm 0,67-0,5 Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt1) GFf 0,67 Artenarmes Intensivgrünland GI 0,8 Acker- und Gartenbau-Biotope Acker, Ackergras AA 1,0 Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen AAk 0,8 Acker mit artenreicher Segetalflora AAe+ 0,8 Gartenbaufläche AG 1,0 Baumschule ABb 1,0-0,8 Weihnachtsbaum-Plantage ABw 0,8 Obstplantage AO 0,8-0,67 Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte1) RHf 0,67 Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte1) RHm 0,67 Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte1) RHt 0,67-0,5 Nitrophytenfluren, Neophytenfluren RHn 0,8 Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend1) RHv 0,67-0,5 Sonstige Flächen Versiegelte Flächen SXx 1,0Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.

Anhang 2

Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein Ökokonto

Anhang 2 zu Anlage 1:Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein ÖkokontoBeispielhaft werden für einzelne Zielarten mögliche Artenschutzmaßnahmen aufgeführt, die je nach Einzelfall für eine Ökokonto-Maßnahme zur Erlangung eines Zuschlages für den Artenschutz geeignet sein können. Zielarten Maßnahme Amphibien, Reptilien Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope; Herstellung Sommer- und Winterlebensräume und verbindende Strukturen optimaler Laichgewässer; Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope in Begleitung angrenzender Trockenhabitate: Heide, Dünen, Trockenrasen, Kiesgruben. Haselmaus Optimierung der Durchgängigkeit von Knicks und sonstigen Gehölzstrukturen als Lebensraum und Wanderkorridor; Sicherung und Optimierung sog. Refugiallebensräume; Schaffung halboffener Weidelandschaften durch geeignete Beweidungssysteme durch Großherbivoren. Biber Entwicklung „zulässiger“ Oberstauflächen als Auffangräume für die Tiere, die aus Gebieten abgedrängt werden, in denen die Art nicht toleriert werden kann: Städte, Gebiete intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Waldfledermäuse Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Sommerquartieren, Jagdflächen und einem attraktiven Nahrungsangebot; Etablierung sog. Nistkastenquartiere in Waldgebieten, die eine für Fledermäuse unzureichende Altersstruktur aufweisen mit begleitender Fledermausfreundlicher Entwicklung der Waldflächen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungsangebots und zur Schaffung von Waldzerfallsstadien: Freiflächen für die Jagd;Schaffung geeigneter Winterquartiere im Umfeld prospektiver Sommerlebensräume. Vögel der Agrarlandschaft Schaffung von Kleinstrukturen im Ackerbereich zur Aufwertung von Lebensräumen als Nahrungs- und Lebensraum; Förderung von Übergangsstrukturen, z.B. Übergang von Wald zu Ackerlebensräumen; Dauerhafte Schaffung breiter Saumlebensräume zur Nahrungssuche auf geeigneten Ackerflächen. Wiesenvögel Entwicklung großräumiger Feuchtgrünlandbereiche, die die zur Brut und Aufzucht nötigen Habitatstrukturen in großer Menge bieten, z.B. Überschwemmungsbereiche, Brutstrukturen, langfristig stocherfähige und nahrungsreiche Bodenstrukturen, vor Prädatoren großräumig (z.B. durch Schaffung von Gewässern und großräumigen Überschwemmungsbereichen) gesicherte Brutkomplexe. Waldvögel Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Höhlenbäumen und eines attraktiven Nahrungsangebots; Etablierung sog. Nistkastenreviere in Waldgebieten, die eine für Höhlenbrüter unzureichende Altersstruktur aufweisen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungs- und Lebensraumangebots; Verbund von Waldflächen und benachbarten Offenlebensräumen für bestimmte Arten: z.B. Wespenbussard

Anhang 3

Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop

Anhang 3 zu Anlage 1:Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag BiotopListe der nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,3. Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,7. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,8. Alleen,9. Knicks,10. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten,11. arten- und strukturreiches Dauergrünland. Liste der in Schleswig-Holstein vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie Code Name 1 Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation 11 Meeresgewässer und Gezeitenzonen 1110 Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser 1130 Ästuarien 1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt 1150 *) Lagunen des Küstenraumes: Strandseen 1160 Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen 1170 Riffe 12 Felsenküsten und Kiesstrände 1210 Einjährige Spülsäume 1220 Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände 1230 Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation 13 Atlantische Salzsümpfe und -wiesen sowie Salzsümpfe und -wiesen im Binnenland 1310 Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einj. Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) 1320 Schlickgrasbestände: Spartinion 1330 Atlantische Salzwiesen: Glauco-Puccinellietalia maritimae 1340 *) Salzwiesen im Binnenland 2 Dünen an Meeresküsten und im Binnenland 21 Dünen an den Küsten des Atlantiks sowie der Nord- und Ostsee 2110 Primärdünen 2120 Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria 2130 *) Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation: Graudünen 2140 *) Entkalkte Dünen mit Einpetrum nigrum 2150 *) Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone: Calluno-Ulicetea 2160 Dünen mit Hippophae rhamnoides 2170 Dünen mit Salix repens ssp. argentea: Salicion arenariae 2180 Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region 2190 Feuchte Dünentäler 23 Dünen im Binnenland: alt und entkalkt 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista 2320 Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis 3 Süßwasserlebensräume 31 Stehende Gewässer 3110 Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen: Littorelletalia uniflorae 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und / oder der Isoto-Nanojuncetea 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 3160 Dystrophe Seen und Teiche 32 Fließgewässer-Abschnitte von Wasserläufen mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik: kleine, mittlere und große Fließgewässer, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. 4 Gemäßigte Heide- und Buschvegetation 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix 4030 Trockene europäische Heiden 5 Hartlaubgebüsche: Matorrals 5.1 Gebüsche des submediterranen und gemäßigten Raumes 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen 6 Natürliches und naturnahes Grasland 6.1 Natürliches Grasland 6120 *) Trockene, kalkreiche Sandrasen 62 Naturnahes trockenes Grasland und Verbuschungsstadien 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien: Festuco Brometalia 6210 *) dto., besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen 6230 *) Artenreiche montane Borstgrasrasen und submontan auf dem europäischen Festland auf Silikatböden 64 Naturnahes feuchtes Grasland mit hohen Gräsern 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen u. tonig-schluffigen Böden Molinion caeruleae 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6440 Brenndolden-Auenwiesen: Cnidion dubii 65 Mesophiles Grünland 6510 Magere Flachland-Mähwiesen: Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis 7 Hoch- und Niedermoore 71 Saure Moore mit Sphagnum 7110 *) Lebende Hochmoore 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 7150 Torfmoor-Schlenken Rhynchosporion 72 Kalkreiche Niedermoore 7210 *) Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae 7220 *) Kalktuffquellen Cratoneurion 7230 Kalkreiche Niedermoore 8 Felsige Lebensräume und Höhlen 83 Andere felsige Lebensräume 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen 9 Wälder 91 Wälder des gemäßigten Europas 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9120 Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe: Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion 9130 Waldmeister-Buchenwald: Asperulo-Fagetum 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald: Cephalanthero-Fagion 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald: Carpinion betuli 9180 *) Schlucht- und Hangmischwälder: Tilio-Acerion 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur 91D0 *) Moorwälder 91EO *) Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior: Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae 91FO Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia: Ulmenion minoris

Anlage 2

Raumeinheiten

Anlage 2 (zu § 8)RaumeinheitenFür Zwecke dieser Verordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet: Marsch: Schleswig-Holsteinische Marsch und Nordfriesische Inseln sowie Helgoland; Geest: Schleswig-Holsteinische Geest (Hohe Geest und Vorgeest) sowie Eider-Treene-Niederung und Untere Mittelelbe-Niederung; Hügelland: Schleswig-Holsteinisches Hügelland (von Angeln bis Ostholstein) und Fehmarn sowie Westmecklenburgisches Seen-Hügelland und Südwestmecklenburgische Niederungen.Die Regionen sind in nachstehendem Anhang „Übersichtskarte der Raumeinheiten gemäß § 8“ dargestellt.

Anhang ÖkokontoVO

Anhang zu Anlage 2:Übersichtskarte der Raumeinheiten gemäß § 8

Eingangsformel ÖkokontoVO

Aufgrund der § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 2 und § 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.H. S. 162), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Ökokonto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.

§ 10

Übergangsvorschrift

§ 10 ÜbergangsvorschriftFür Maßnahmen, welche bis einschließlich 27. April 2017 festgesetzt wurden, gelten die Maßgaben der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), weiter.

§ 11

Evaluation

§ 11 EvaluationDie Verordnung und die daraus hervorgegangenen Maßnahmen werden, bevor die Verordnung außer Kraft tritt, durch die oberste Naturschutzbehörde auf ihre Wirksamkeit evaluiert.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 276)*), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), außer Kraft.

§ 2

Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto

§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto(1) Jede juristische oder natürliche Person kann schriftlich einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Absatz 1 BNatSchG stellen. Der Antrag kann zusätzlich auch elektronisch gestellt werden. (2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über: 1. Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers (Maßnahmeträger) und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche einschließlich ihrer oder seiner Zustimmung zum Antrag, Angaben über die Verfügbarkeit der Fläche wie Grundbuchauszug und bestehende Pachtverträge, sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie eventuelle Förderungen,2. Lage und Größe der Fläche durch Bezeichnung der Gemeinde, Gemarkung, der Flur und des Flurstücks sowie durch eine kartographische Darstellung auf Grundlage der Topographischen Karten 1:25.000 und der Deutschen Grundkarte 1:5.000 sowie ein Flurkartenauszug,3. den Ausgangsbiotop (derzeitiger Zustand) gemäß Anhang 1 zu Anlage 1,4. den Zielbiotop gemäß Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein, die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie gegebenenfalls besonderer Maßnahmen für den Artenschutz,5. Angaben, ob die Fläche innerhalb der Eignungsbereiche zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete des Landes gemäß § 12 LNatSchG liegt und6. die Einwilligung des Maßnahmeträgers und gegebenenfalls der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. (3) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere 1. geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise auszugleichen oder in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherstellen oder neu gestalten zu können,2. auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete in der Regel eine Mindestgröße von 5.000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG in der Regel eine Mindestgröße von 10.000 Quadratmetern aufweist,3. den Anforderungen von § 16 Absatz 1 BNatSchG entsprechen und4. den Vorgaben der Raumordnung sowie der Bauleitplanung Rechnung tragen. Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Das Benehmen gilt als erteilt, wenn die zuständige untere Forstbehörde darüber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung der Naturschutzbehörde entschieden hat. Die schriftliche Aufforderung kann auch elektronisch erfolgen. (4) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. (5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 aufgenommen.

§ 3

Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers

§ 3 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist und die in § 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Mindestgrößen dadurch nicht unterschritten werden. (2) Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 vor Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde nach § 2 Absatz 2 Satz 1, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen. Bei Waldflächen gilt § 2 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

§ 4

Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

§ 4 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind: 1. die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2, § 9 Absatz 2, § 11a oder § 36 Absatz 2 LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 1 BNatSchG,2. das Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Maßnahmeträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und3. die grundbuchliche Sicherung der für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist. (2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 LNatSchG oder nach § 9 Absatz 2, § 11a oder § 36 Absatz 2 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1. Satz 1 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörde, die gemäß § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 LNatSchG für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zuständig ist. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.

§ 5

Pflichten der Naturschutzbehörde

§ 5 Pflichten der NaturschutzbehördeDie für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 LNatSchG oder nach § 9 Absatz 2, § 11a LNatSchG zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 13 BNatSchG geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zulassung des Eingriffs von einer anderen naturschutzrechtlichen Zulassung der zuständigen Naturschutzbehörde umfasst ist oder die Naturschutzbehörde gemäß § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 LNatSchG ihr Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erteilt.

§ 6

Handelbarkeit

§ 6 HandelbarkeitDer Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto vollständig oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme gemäß § 2 Absatz 4 in das Ökokonto aufgenommen hat. Bei Veräußerung einer Fläche aus dem Ökokonto hat der Verkäufer den Eigentumsübergang der gemäß § 2 Absatz 4 zuständigen Naturschutzbehörde umgehend anzuzeigen.

§ 7

Führung des Kompensationsverzeichnisses

§ 7 Führung des Kompensationsverzeichnisses(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 17 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 6 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche. (2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder ersatzpflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der Naturschutzbehörde nach § 2 Absatz 2 Satz 1, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit: 1. die Lage der Fläche durch Bezeichnung des Kreises, der Gemeinde, der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes,2. die Flächengröße,3. den Ausgangsbiotop,4. den Zielbiotop sowie bei Ökokonten den Basiswert gemäß § 2 Absatz 4,5. den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme; bei aus dem Ökokonto auszubuchenden Flächen ist der Zeitpunkt der Ausbuchung anzugeben,6. die Art und den Zeitpunkt der Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme,7. die geplanten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,8. die Ergebnisse und den Zeitpunkt der durchgeführten Effizienzkontrollen,9. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,10. den Träger des Vorhabens,11. die Aktenzeichen der Genehmigungs- und der Naturschutzbehörde. (3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der unteren Naturschutzbehörde in eine zentrale Datenbank eingespeist. Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen. (4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 8

Standards für Ersatzmaßnahmen

§ 8 Standards für ErsatzmaßnahmenErsatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig. Übersteigt der vorgesehene Flächenbedarf für Ersatzmaßnahmen insgesamt die Größe von 50 Hektar können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen auch in der dem Eingriff benachbarten Raumeinheit erfolgen.

§ 9

Anlagen

§ 9 AnlagenDie Anlagen 1 und 2 inklusive deren Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung.

Anhang 1:

Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope)

Anhang 1:Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope) Biotop- und Nutzungstyp Code Anrechnungsfaktor als Kompensationsfläche für die Einbuchung in das Ökokonto Wälder, Gebüsche und Kleingehölze Mesophytische Buchenwälder WM 0,5-0 Bodensaure Buchenwälder WLa 0,5-0 Eichen-Buchenwald WLg 0,5-0 Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte_ WGf 0,67-0,5 Eichenkratt WNg 0,5-0 Sonstiger Niederwald WNn 0,67-0 Eichen-Hainbuchen-Wald WNc 0,5-0 Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte WFp 0,67-0,5 Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte* WFI 0,67-0,5 Nadel-/Laub-Mischbestände WFm 0,67-0,5 Nadelforsten WFn 0,8-0,67 Sonstige Forstflächen WFy 0,8-0,5 Pionierwald WP 0,67 Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden WPs 0,67 Waldlichtungsflur WO 0,8-0,67 Waldrand / Waldmantel WR 0,67-0,5 Gehölze und sonstige Baumstrukturen Sonstiges naturnahes Feldgehölz HGy 0,67 Standortfremdes Feldgehölz(nicht heimische Arten) HGx 0,8 herausragender Einzelbaum/Baumgruppe HGb (A) 0,67 Baumreihe HGr (S) 0,8-0,67 Streuobstwiese HGo 0,67-0,5 Fließgewässer Künstliche Fließgewässer / Gräben FG 0,8-0,67 Stillgewässer Tümpel / Flutmulde* FT 0,8-0,67 Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer FX 0,8-0,5 Hoch- und Übergangsmoore Abtorfungsbereich MHx 0,8-0,5 Grünland Mesophiles Grünland GM 0,67-0,5 Magerwiesen, Magerweiden* GMm 0,67-0,5 Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt* GFf 0,67 Artenarmes Intensivgrünland GI 0,8 Acker- und Gartenbau-Biotope Acker, Ackergras AA 1,0 Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen AAk 0,8 Acker mit artenreicher Segetalflora AAe+ 0,8 Gartenbaufläche AG 1,0 Baumschule ABb 1,0-0,8 Weihnachtsbaum-Plantage ABw 0,8 Obstplantage AO 0,8-0,67 Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte* RHf 0,67 Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte* RHm 0,67 Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte* RHt 0,67-0,5 Nitrophytenfluren, Neophytenfluren RHn 0,8 Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend* RHv 0,67-0,5 Sonstige Flächen Versiegelte Flächen SXx 1,0 Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.

Anhang 3:

Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop Liste der nach § 30 Abs. ...

Anhang 3:Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop Liste der nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,3. Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,7. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,8. Alleen,9. Knicks,10. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten. Liste der in Schleswig-Holstein vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43EWG (FFH-Richtlinie) Code Name 1 Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation 11 Meeresgewässer und Gezeitenzonen 1110 Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser 1130 Ästuarien 1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt 1150 *Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) 1160 Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen 1170 Riffe 12 Felsenküsten und Kiesstrände 1210 Einjährige Spülsäume 1220 Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände 1230 Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation 13 Atlantische Salzsümpfe und -wiesen sowie Salzsümpfe und -wiesen im Binnenland 1310 Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einj. Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) 1320 Schlickgrasbestände (Spartinion) 1330 Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) 1340 *Salzwiesen im Binnenland 2 Dünen an Meeresküsten und im Binnenland 21 Dünen an den Küsten des Atlantiks sowie der Nord- und Ostsee 2110 Primärdünen 2120 Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria 2130 *Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) 2140 *Entkalkte Dünen mit Einpetrum nigrum 2150 *Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea) 2160 Dünen mit Hippophae rhamnoides 2170 Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae) 2180 Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region 2190 Feuchte Dünentäler 23 Dünen im Binnenland (alt und entkalkt) 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista 2320 Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis 3 Süßwasserlebensräume 31 Stehende Gewässer 3110 Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae) 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und / oder der Isoto-Nanojuncetea 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 3160 Dystrophe Seen und Teiche 32 Fließgewässer-Abschnitte von Wasserläufen mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik (kleine, mittlere und große Fließgewässer), deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. 4 Gemäßigte Heide- und Buschvegetation 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix 4030 Trockene europäische Heiden 5 Hartlaubgebüsche (Matorrals) 5.1 Gebüsche des submediterranen und gemäßigten Raumes 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen 6 Natürliches und naturnahes Grasland 6.1 Natürliches Grasland 6120 *Trockene, kalkreiche Sandrasen 62 Naturnahes trockenes Grasland und Verbuschungsstadien 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco Brometalia) 6210 *dto., besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen 6230 *Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden 64 Naturnahes feuchtes Grasland mit hohen Gräsern 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen u. tonig-schluffigen Böden Molinion caeruleae 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6440 Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) 65 Mesophiles Grünland 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis 7 Hoch- und Niedermoore 71 Saure Moore mit Sphagnum 7110 *Lebende Hochmoore 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 7150 Torfmoor-Schlenken Rhynchosporion 72 Kalkreiche Niedermoore 7210 *Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae 7220 *Kalktuffquellen Cratoneurion 7230 Kalkreiche Niedermoore 8 Felsige Lebensräume und Höhlen 83 Andere felsige Lebensräume 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen 9 Wälder 91 Wälder des gemäßigten Europas 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9120 Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) 9180 *Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur 91D0 *Moorwälder 91EO *Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91FO Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Anlage 1

Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2, 4 und zu § 4 Abs. 2)Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem ÖkokontoDie Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung: Basiswert + Zinsen + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Biotop + Zuschlag Lage = ÖkopunkteErläuterung:Basiswert: Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor. Flächengröße: Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern Anrechnungsfaktor: der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im Anhang 1 enthalten. Zinsen: der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme in und ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt. Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 dieser Anlage oder gemäß dem Artenhilfsprogramm durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der ÖkokontoMaßnahme, wobei jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf ihren nachgewiesenen Erfolg entfällt. Sollen sowohl der Zuschlag Artenschutz als auch der Zuschlag Biotop berechnet werden, kann sich der Zuschlag Artenschutz nur auf Maßnahmen beziehen, die nicht bereits durch die Maßnahmen im Zuschlag Biotop abgedeckt werden. Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) (Anlage 1, Anhang 3) angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der ÖkokontoMaßnahme, wobei der Zuschlag auf den nachgewiesenen Erfolg und die reine Biotopfläche nach Maßgabe der Landesverordnung entfällt. Zuschlag Lage: Liegt die Ökokontomaßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem des Landes Schleswig-Holstein, beträgt der Zuschlag 10% vom Basiswert der Maßnahme. Ökopunkte: drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².

Anlage 2

Raumeinheiten

Anlage 2 (zu § 8)RaumeinheitenFür Zwecke der Ökokonto- und Eingriffsverordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet: - Schleswig-Holsteinische Marsch und Unterelbe-Niederung;- Schleswig-Holsteinische Geest (Hohe Geest und Vorgeest) einschließlich der Nordfriesischen Geestinseln und der Insel Helgoland sowie dem südwestlichen Vorland der Mecklenburgischen Seenplatte;- Schleswig-Holsteinisches Hügelland und Mecklenburgische Seenplatte. Die Regionen sind in nachstehender Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holstein dargestellt. Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holsteins

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Öko-Konto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

§ 2

Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto

§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto(1) Jede juristische oder natürliche Person kann einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG stellen.(2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über: 1. Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers (Maßnahmeträger) und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche einschließlich ihrer oder seiner Zustimmung zum Antrag, Angaben über die Verfügbarkeit der Fläche (Grundbuchauszug, bestehende Pachtverträge), sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie eventuelle Förderungen,2. Lage und Größe der Fläche (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie eine kartographische Darstellung auf Grundlage der Topographischen Karten 1:25000 und der Deutschen Grundkarte 1:5000 sowie ein Flurkartenauszug,3. den Ausgangsbiotop (derzeitiger Zustand) gemäß Anlage 1, Anhang 1,4. den Zielbiotop gemäß Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein, die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie gegebenenfalls besonderer Maßnahmen für den Artenschutz,5. Angaben, ob die Fläche innerhalb der Eignungsbereiche zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes liegt und6. die Einwilligung des Maßnahmeträgers und gegebenenfalls der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. (3) Die Naturschutzbehörde prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere 1. geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestalten zu können,2. auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 5 000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 10 000 Quadratmetern aufweist,3. die abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG die Anforderungen der Landschaftsplanung berücksichtigen und4. den Festsetzungen der Bauleitplanung Rechnung tragen. Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. (4) Die Naturschutzbehörde setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. (5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 aufgenommen.

§ 4

Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

§ 4 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind: 1. die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Abs. 2 und 3 LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG,2. das Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Maßnahmeträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und3. die grundbuchliche Sicherung der für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist. (2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.

§ 5

Pflichten der Naturschutzbehörde

§ 5 Pflichten der NaturschutzbehördeDie für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Abs. 2 und 3 LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 13 BNatSchG geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden.

§ 7

Führung des Kompensationsverzeichnisses

§ 7 Führung des Kompensationsverzeichnisses(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 8 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche. (2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder kompensationspflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der unteren Naturschutzbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit: 1. die Lage der Fläche (Kreis, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück),2. die Flächengröße,3. den Ausgangsbiotop,4. den Zielbiotop sowie bei Ökokonten den Basiswert gemäß § 2 Abs. 4,5. den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme; bei aus dem Ökokonto auszubuchenden Flächen ist der Zeitpunkt der Ausbuchung anzugeben,6. die Art und den Zeitpunkt der Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme,7. die geplanten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,8. die Ergebnisse und den Zeitpunkt der durchgeführten Effizienzkontrollen,9. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,10.den Träger des Vorhabens,11.die Aktenzeichen der Genehmigungs- und der Naturschutzbehörde. (3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der Naturschutzbehörde in eine zentrale Datenbank eingespeist.

Anlage 1

Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2, 4 und zu § 4 Abs. 2)Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem ÖkokontoDie Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung: Basiswert + Zinsen + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Biotop + Zuschlag Lage = ÖkopunkteErläuterung:Basiswert: Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor. Flächengröße: Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern Anrechnungsfaktor: der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im Anhang 1 enthalten. Zinsen: der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme in und ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt. Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 dieser Anlage oder gemäß dem Artenhilfsprogramm durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Sollen sowohl der Zuschlag Artenschutz als auch der Zuschlag Biotop berechnet werden, kann sich der Zuschlag Artenschutz nur auf Maßnahmen beziehen, die nicht bereits durch die Maßnahmen im Zuschlag Biotop abgedeckt werden. Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) (Anlage 1, Anhang 3) angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der ÖkokontoMaßnahme, wobei der Zuschlag auf die reine Biotopfläche nach Maßgabe der Landesverordnung entfällt. Zuschlag Lage: Liegt die Ökokontomaßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem des Landes Schleswig-Holstein, beträgt der Zuschlag 10% vom Basiswert der Maßnahme. Ökopunkte: drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Öko-Konto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.

§ 8

Standards für Ersatzmaßnahmen

§ 8 Standards für ErsatzmaßnahmenErsatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig. Übersteigt der vorgesehene Flächenbedarf für Ersatzmaßnahmen insgesamt die Größe von 50 Hektar können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen auch in der dem Eingriff benachbarten Raumeinheit erfolgen.

§ 10

§ 10Die Verordnung tritt am 11. Juni 2018 außer Kraft. Die Verordnung und die daraus hervorgegangenen Maßnahmen werden, bevor die Verordnung außer Kraft tritt, auf ihre Wirksamkeit evaluiert.

§ 4

Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

§ 4 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind: 1. die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Absatz 2 und § 11 a LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Abs. 1 BNatSchG,2. das Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Maßnahmeträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und3. die grundbuchliche Sicherung der für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist. (2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11 a LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.

§ 5

Pflichten der Naturschutzbehörde

§ 5 Pflichten der NaturschutzbehördeDie für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Absatz 2 und § 11 a LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 13 BNatSchG geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden.

§ 7

Führung des Kompensationsverzeichnisses

§ 7 Führung des Kompensationsverzeichnisses(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 6 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche. (2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder kompensationspflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der unteren Naturschutzbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit: 1. die Lage der Fläche (Kreis, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück),2. die Flächengröße,3. den Ausgangsbiotop,4. den Zielbiotop sowie bei Ökokonten den Basiswert gemäß § 2 Abs. 4,5. den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme; bei aus dem Ökokonto auszubuchenden Flächen ist der Zeitpunkt der Ausbuchung anzugeben,6. die Art und den Zeitpunkt der Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme,7. die geplanten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,8. die Ergebnisse und den Zeitpunkt der durchgeführten Effizienzkontrollen,9. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,10.den Träger des Vorhabens,11.die Aktenzeichen der Genehmigungs- und der Naturschutzbehörde. (3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der unteren Naturschutzbehörde in eine zentrale Datenbank eingespeist. Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen. (4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift.

Anhang 1:

Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope)

Anhang 1:Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope) Biotop- und Nutzungstyp Code Anrechnungsfaktor als Kompensationsfläche für die Einbuchung in das Ökokonto Wälder, Gebüsche und Kleingehölze Mesophytische Buchenwälder WM 0,5-0 Bodensaure Buchenwälder WLa 0,5-0 Eichen-Buchenwald WLg 0,5-0 Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte_ WGf 0,67-0,5 Eichenkratt WNg 0,5-0 Sonstiger Niederwald WNn 0,67-0 Eichen-Hainbuchen-Wald WNc 0,5-0 Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte WFp 0,67-0,5 Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte* WFI 0,67-0,5 Nadel-/Laub-Mischbestände WFm 0,67-0,5 Nadelforsten WFn 0,8-0,67 Sonstige Forstflächen WFy 0,8-0,5 Pionierwald WP 0,67 Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden WPs 0,67 Waldlichtungsflur WO 0,8-0,67 Waldrand / Waldmantel WR 0,67-0,5 Gehölze und sonstige Baumstrukturen Sonstiges naturnahes Feldgehölz HGy 0,67 Standortfremdes Feldgehölz(nicht heimische Arten) HGx 0,8 herausragender Einzelbaum/Baumgruppe HGb (A) 0,67 Baumreihe HGr (S) 0,8-0,67 Streuobstwiese HGo 0,67-0,5 Fließgewässer Künstliche Fließgewässer / Gräben FG 0,8-0,67 Stillgewässer Tümpel / Flutmulde* FT 0,8-0,67 Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer FX 0,8-0,5 Hoch- und Übergangsmoore Abtorfungsbereich MHx 0,8-0,5 Grünland Mesophiles Grünland GM 0,67-0,5 Magerwiesen, Magerweiden* GMm 0,67-0,5 Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt* GFf 0,67 Artenarmes Intensivgrünland GI 0,8 Acker- und Gartenbau-Biotope Acker, Ackergras AA 1,0 Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen AAk 0,8 Acker mit artenreicher Segetalflora AAe+ 0,8 Gartenbaufläche AG 1,0 Baumschule ABb 1,0-0,8 Weihnachtsbaum-Plantage ABw 0,8 Obstplantage AO 0,8-0,67 Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte* RHf 0,67 Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte* RHm 0,67 Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte* RHt 0,67-0,5 Nitrophytenfluren, Neophytenfluren RHn 0,8 Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend* RHv 0,67-0,5 Sonstige Flächen Versiegelte Flächen SXx 1,0 Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.

Anhang 2:

Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein Ökokonto

Anhang 2:Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein ÖkokontoBeispielhaft werden für einzelne Zielarten mögliche Artenschutzmaßnahmen aufgeführt, die je nach Einzelfall für eine Ökokonto-Maßnahme zur Erlangung eines Zuschlages für den Artenschutz geeignet sein können. Zielarten Maßnahme Amphibien, Reptilien Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope; Herstellung Sommer- und Winterlebensräume und verbindende Strukturen optimaler Laichgewässer; Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope in Begleitung angrenzender Trockenhabitate (Heide, Dünen, Trockenrasen, Kiesgruben). Haselmaus Optimierung der Durchgängigkeit von Knicks und sonstigen Gehölzstrukturen als Lebensraum und Wanderkorridor; Sicherung und Optimierung sog. Refugiallebensräume; Schaffung halboffener Weidelandschaften durch geeignete Beweidungssysteme durch Großherbivoren. Biber Entwicklung „zulässiger" Oberstauflächen als Auffangräume für die Tiere, die aus Gebieten abgedrängt werden, in denen die Art nicht toleriert werden kann (Städte, Gebiete intensiver landwirtschaftlicher Nutzung). Waldfledermäuse Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Sommerquartieren, Jagdflächen und einem attraktiven Nahrungsangebot; Etablierung sog. Nistkastenquartiere in Waldgebieten, die eine für Fledermäuse unzureichende Altersstruktur aufweisen mit begleitender Fledermausfreundlicher Entwicklung der Waldflächen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungsangebots und zur Schaffung von Waldzerfallsstadien (Freiflächen für die Jagd); Schaffung geeigneter Winterquartiere im Umfeld prospektiver Sommerlebensräume. Vögel der Agrarlandschaft Schaffung von Kleinstrukturen im Ackerbereich zur Aufwertung von Lebensräumen als Nahrungs- und Lebensraum; Förderung von Übergangsstrukturen, z.B. Übergang von Wald zu Ackerlebensräumen; Dauerhafte Schaffung breiter Saumlebensräume zur Nahrungssuche auf geeigneten Ackerflächen. Wiesenvögel Entwicklung großräumiger Feuchtgrünlandbereiche, die die zur Brut und Aufzucht nötigen Habitatstrukturen in großer Menge bieten, z.B. Überschwemmungsbereiche, Brutstrukturen, langfristig stocherfähige und nahrungsreiche Bodenstrukturen, vor Prädatoren großräumig (z.B. durch Schaffung von Gewässern und großräumigen Überschwemmungsbereichen) gesicherte Brutkomplexe. Waldvögel Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Höhlenbäumen und eines attraktiven Nahrungsangebots; Etablierung sog. Nistkastenreviere in Waldgebieten, die eine für Höhlenbrüter unzureichende Altersstruktur aufweisen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungs- und Lebensraumangebots; Verbund von Waldflächen und benachbarten Offenlebensräumen für bestimmte Arten (z.B. Wespenbussard)

Anhang 3:

Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop Liste der nach § 25 Abs. ...

Anhang 3:Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop Liste der nach § 25 Abs. 1 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,3. Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,4. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder,5. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich,6. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,7 natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, Alleen,8. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten. Liste der in Schleswig-Holstein vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43EWG (FFH-Richtlinie) Code Name 1 Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation 11 Meeresgewässer und Gezeitenzonen 1110 Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser 1130 Ästuarien 1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt 1150 *Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) 1160 Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen 1170 Riffe 12 Felsenküsten und Kiesstrände 1210 Einjährige Spülsäume 1220 Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände 1230 Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation 13 Atlantische Salzsümpfe und -wiesen sowie Salzsümpfe und -wiesen im Binnenland 1310 Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einj. Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) 1320 Schlickgrasbestände (Spartinion) 1330 Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) 1340 *Salzwiesen im Binnenland 2 Dünen an Meeresküsten und im Binnenland 21 Dünen an den Küsten des Atlantiks sowie der Nord- und Ostsee 2110 Primärdünen 2120 Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria 2130 *Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) 2140 *Entkalkte Dünen mit Einpetrum nigrum 2150 *Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea) 2160 Dünen mit Hippophae rhamnoides 2170 Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae) 2180 Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region 2190 Feuchte Dünentäler 23 Dünen im Binnenland (alt und entkalkt) 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista 2320 Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis 3 Süßwasserlebensräume 31 Stehende Gewässer 3110 Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae) 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und / oder der Isoto-Nanojuncetea 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 3160 Dystrophe Seen und Teiche 32 Fließgewässer-Abschnitte von Wasserläufen mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik (kleine, mittlere und große Fließgewässer), deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. 4 Gemäßigte Heide- und Buschvegetation 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix 4030 Trockene europäische Heiden 5 Hartlaubgebüsche (Matorrals) 5.1 Gebüsche des submediterranen und gemäßigten Raumes 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen 6 Natürliches und naturnahes Grasland 6.1 Natürliches Grasland 6120 *Trockene, kalkreiche Sandrasen 62 Naturnahes trockenes Grasland und Verbuschungsstadien 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco Brometalia) 6210 *dto., besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen 6230 *Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden 64 Naturnahes feuchtes Grasland mit hohen Gräsern 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen u. tonig-schluffigen Böden Molinion caeruleae 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6440 Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) 65 Mesophiles Grünland 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis 7 Hoch- und Niedermoore 71 Saure Moore mit Sphagnum 7110 *Lebende Hochmoore 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 7150 Torfmoor-Schlenken Rhynchosporion 72 Kalkreiche Niedermoore 7210 *Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae 7220 *Kalktuffquellen Cratoneurion 7230 Kalkreiche Niedermoore 8 Felsige Lebensräume und Höhlen 83 Andere felsige Lebensräume 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen 9 Wälder 91 Wälder des gemäßigten Europas 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9120 Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) 9180 *Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur 91D0 *Moorwälder 91EO *Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91FO Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Anlage 1

Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2, 4 und zu § 4 Abs. 2)Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem ÖkokontoDie Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung: Basiswert + Zinsen + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Biotop + Zuschlag Lage = ÖkopunkteErläuterung:Basiswert: Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor. Flächengröße: Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern Anrechnungsfaktor: der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im Anhang 1 enthalten. Zinsen: der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme in und ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt. Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 dieser Anlage oder gemäß dem Artenhilfsprogramm durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der ÖkokontoMaßnahme, wobei jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf ihren nachgewiesenen Erfolg entfällt. Sollen sowohl der Zuschlag Artenschutz als auch der Zuschlag Biotop berechnet werden, kann sich der Zuschlag Artenschutz nur auf Maßnahmen beziehen, die nicht bereits durch die Maßnahmen im Zuschlag Biotop abgedeckt werden. Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 25 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) (Anlage 1, Anhang 3) angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der ÖkokontoMaßnahme, wobei der Zuschlag auf den nachgewiesenen Erfolg und die reine Biotopfläche nach Maßgabe der Landesverordnung entfällt. Zuschlag Lage: Liegt die Ökokontomaßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem des Landes Schleswig-Holstein, beträgt der Zuschlag 10% vom Basiswert der Maßnahme. Ökopunkte: drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².

Anlage 2

Raumeinheiten

Anlage 2 (zu § 8)RaumeinheitenFür Zwecke der Ökokonto- und Eingriffsverordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet: - Schleswig-Holsteinische Marsch (Süd-Teil) und Unterelbe-Niederung: Regionen 671 684;- Schleswig-Holsteinische Marsch (Nord-Teil): Regionen 681, 682, 683;- Hohe Geest (Süd-Teil): Regionen, 693, 694, 695, 696,Insel Helgoland;- Hohe Geest (Nord-Teil): Regionen 680, 690, 691, 692;- Vorgeest (Süd-Teil) und Südwestliches Vorland der Mecklenburgischen Seenplatte: Regionen 698, 760;- Vorgeest (Nord-Teil): Region 697;- Schleswig-Holsteinisches Hügelland (Süd-Teil) und Mecklenburgische Seenplatte: Regionen 702 a, 702 b, 703, 750;- Schleswig-Holsteinisches Hügelland (Nord-Teil): Regionen 700, 701. Die Regionen sind in nachstehender Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holstein dargestellt. Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holsteins

Eingangsformel ÖkokontoVO

Aufgrund des § 12 Abs. 8 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Öko-Konto), die Einrichtung des Ausgleichsflächenkatasters sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.

§ 10

§ 10Die Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Verordnung und die daraus hervorgegangenen Maßnahmen werden, bevor die Verordnung außer Kraft tritt, auf ihre Wirksamkeit evaluiert.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto

§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto(1) Jede juristische oder natürliche Person kann einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 12 Abs. 6 LNatSchG stellen. (2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über: 1. Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers (Maßnahmeträger) und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche einschließlich ihrer oder seiner Zustimmung zum Antrag, Angaben über die Verfügbarkeit der Fläche (Grundbuchauszug, bestehende Pachtverträge), sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie eventuelle Förderungen,2. Lage und Größe der Fläche (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie eine kartographische Darstellung auf Grundlage der Topographischen Karten 1:25000 und der Deutschen Grundkarte 1:5000 sowie ein Flurkartenauszug,3. den Ausgangsbiotop (derzeitiger Zustand) gemäß Anlage 1, Anhang 1,4. den Zielbiotop gemäß Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein, die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie gegebenenfalls besonderer Maßnahmen für den Artenschutz,5. Angaben, ob die Fläche innerhalb der Eignungsbereiche zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes liegt und6. die Einwilligung des Maßnahmeträgers und gegebenenfalls der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. (3) Die Naturschutzbehörde prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere 1. geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestalten zu können,2. auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 5 000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in der Regel eine Mindestgröße von 10 000 Quadratmetern aufweist,3. die Anforderungen der Landschaftsplanung berücksichtigen und4. den Festsetzungen der Bauleitplanung Rechnung tragen. Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. (4) Die Naturschutzbehörde setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. (5) Die Daten werden in das Ausgleichsflächenkataster gemäß § 7 aufgenommen.

§ 3

Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers

§ 3 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist. (2) Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 vor Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen.

§ 4

Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

§ 4 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme sind: 1. die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß § 11 LNatSchG oder § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LNatSchG,2. das Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Maßnahmeträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und3. die grundbuchliche Sicherung der für Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist. (2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. Die Maßnahme wird, sobald die Genehmigung nach § 11 oder § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LNatSchG bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.

§ 5

Pflichten der Naturschutzbehörde

§ 5 Pflichten der NaturschutzbehördeDie für die Genehmigung von Eingriffen in die Natur zuständige Naturschutzbehörde oder die bei der Genehmigung von Eingriffen in die Natur gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 LNatSchG zu beteiligende Naturschutzbehörde muss in diesen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 11 LNatSchG und des Vorranges des Ausgleiches nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG geeignete Maßnahmen aus dem Ökokonto berücksichtigt werden.

§ 6

Handelbarkeit

§ 6 HandelbarkeitDer Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto ganz oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat.

§ 7

Führung des Ausgleichsflächenkatasters

§ 7 Führung des Ausgleichsflächenkatasters(1) Im Ausgleichsflächenkataster werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 12 Abs. 7 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ersatzfläche. (2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder kompensationspflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der unteren Naturschutzbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit: 1. die Lage der Fläche (Kreis, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück),2. die Flächengröße,3. den Ausgangsbiotop,4. den Zielbiotop sowie bei Ökokonten den Basiswert gemäß § 2 Abs. 4,5. den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme; bei aus dem Ökokonto auszubuchenden Flächen ist der Zeitpunkt der Ausbuchung anzugeben,6. die Art und den Zeitpunkt der Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme,7. die geplanten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,8. die Ergebnisse und den Zeitpunkt der durchgeführten Effizienzkontrollen,9. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,10.den Träger des Vorhabens,11.die Aktenzeichen der Genehmigungs- und der Naturschutzbehörde. (3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der Naturschutzbehörde in eine zentrale Datenbank eingespeist.

§ 8

Standards für Ersatzmaßnahmen

§ 8 Standards für ErsatzmaßnahmenErsatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig.

§ 9

§ 9Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.