OEGZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Vom 5. Oktober 1976

Ausfertigungsdatum:
05.10.1976
Fundstelle:
GVOBl. 1976, 264
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OEGZustV

Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1181) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Örtliche Zuständigkeit des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein

§ 1 Örtliche Zuständigkeit des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein(1) Örtlich zuständig für die nach § 1 in Verbindung mit den §§ 4 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten von den Versorgungsämtern Schleswig-Holsteins zu erbringenden Leistungen ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Schleswig-Holstein, ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk die Schädigung eingetreten ist.(3) Läßt sich die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 oder 2 nicht bestimmen, ist das Versorgungsamt Kiel zuständig.(4) In den Fällen des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist das Versorgungsamt zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt.(5) § 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), gilt sinngemäß. Liegt der neue Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Schleswig-Holsteins, ändert sich die Zuständigkeit nicht.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge

§ 2 Örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge(1) Hat das Land Schleswig-Holstein Versorgung nach § 1 in Verbindung mit den §§ 4 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten durch Leistungen zu gewähren, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge (§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 19. Mai 1969 - GVOBl. Schl.-H. S. 87 -, geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 - GVOBl. Schl.-H. S. 66 -) nach § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1031).(2) Hat der Antragsteller seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nicht in Schleswig-Holstein, so ist die Behörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge zuständig, in deren Bezirk das Landesamt für soziale Dienstes des Landes Schleswig-Holstein seinen Sitz hat.(3) Hat der Leistungsempfänger seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nicht mehr in Schleswig-Holstein, bleibt die Behörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge zuständig, die nach Absatz 1 zuletzt zuständig war.(4) Für Antragsteller und Leistungsempfänger, die ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten haben, ist die Hauptfürsorgestelle (§ 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge), zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn der Leistungsempfänger seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten außerhalb Schleswig-Holsteins verlegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 1976 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.