Gesetz zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften (LPflegAnpG) Vom 19. November 1982Artikel 2 - Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Badewesen
- Ausfertigungsdatum:
- 19.11.1982
- Fundstelle:
- GVOBl. 1982, 256
§ 1Personen, die eine Badestelle einrichten oder betreiben (Betreiber), insbesondere Gemeinden oder Ämter, die einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb nutzen (Sondernutzung nach § 39 des Landschaftspflegegesetzes), haben die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zu treffen. Der Betreiber hat ferner geeignetes Aufsichtspersonal einzusetzen (Badeaufsicht). Solange und soweit kein reger Badebetrieb herrscht, kann auf eine Badeaufsicht verzichtet werden. Wenn auf eine Badeaufsicht verzichtet wird, ist darauf hinzuweisen.
§ 2Soweit an Badestellen, die nicht nach § 1 betrieben werden, reger Badebetrieb herrscht, kann dem Inhaber werbender Veranstaltungen auferlegt werden, die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zu treffen. Werbende Veranstaltungen sind Einrichtungen in der Nähe einer Badestelle, die überwiegend von Besuchern der Badestelle in Anspruch genommen werden, insbesondere Strandlokale; Zelt- und Campingplätze, Kioske, Strandkorbvermietungen.
§ 3An sonstigen Badestellen mit regem Badebetrieb sollen die zuständigen Behörden der Badesicherheit dienende Hinweistafeln und -zeichen aufstellen und besondere Gefahrenquellen kennzeichnen. Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist, können sie den Badebetrieb einschränken oder untersagen.
§ 4Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über 1. den Umfang der Badeaufsicht,2. die Anforderungen an die Aufsichtspersonen,3. die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen, insbesondere Wachgebäude, Wachtüre, Rettungsboote, die Aufstellung von Warn- und Hinweistafeln oder -zeichen und die zur Ersten Hilfe erforderlichen Geräte und Materialien,4 die Kennzeichnung der Badestellen nach § 1 und 5. die Überprüfung der Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Badestellen und die Überprüfung der Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen zuständig sind. ,
§ 5§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 26. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 244), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 147), wird gestrichen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.