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title: "ÖDWdGG SH — Gesetz zur Wiedergutmachung des den Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes durch den Nationalsozialismus zugefügten Unrechts (Wiedergutmachungsgesetz) Vom 4. Juli 1949"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/oedwdggsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ÖDWdGGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T19:02:35+00:00"
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# ÖDWdGG SH — Gesetz zur Wiedergutmachung des den Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes durch den Nationalsozialismus zugefügten Unrechts (Wiedergutmachungsgesetz) Vom 4. Juli 1949

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 04.07.1949
*Fundstelle:* GVOBl. 1949, 162


### § 1

§ 1(1) Wiedergutmachung auf Grund dieses Gesetzes erhalten Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die vom nationalsozialistischen Staat wegen ihrer politischen Betätigung, ihres Widerstandes gegen den Nationalsozialismus, wegen Nichtanerkennung seiner Lehre, wegen „politischer Unzuverlässigkeit“ oder aus sonstigen politischen oder aus rassischen oder religiösen Gründen a) entlassen,b) in den Ruhestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt,c) nicht oder verspätet angestellt oder befördert sind oderd) in ihren Dienstbezügen oder ihrer Versorgung geschädigt sind. (2) Wiedergutmachung erhalten ferner a) die Hinterbliebenen der in Abs. 1 genannten Personen undb) solche Hinterbliebene ungeschädigter Beamter, Angestellter und Arbeiter, die selbst geschädigt wurden, indem ihnen der nationalsozialistische Staat ihre Hinterbliebenenbezüge aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ganz oder zum Teil entzog. (3) Eine Wiedergutmachung erhält nur, wer vom Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 und seinem Änderungsgesetz vom 8. Juli 1948 (GVOBl. Schl.-H. S. 33 und S. 199) nicht betroffen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn der Geschädigte sich nach seiner Maßregelung durch sein Verhalten einer Wiedergutmachung unwürdig erwiesen hat. (4) Einen Anspruch auf Wiedergutmachung besitzt nur, wer am 1. Januar 1948 seinen Wohnsitz im Lande Schleswig-Holstein hatte oder nach diesem Zeitpunkt aus der Kriegsgefangenschaft oder Emigration heimkehrt und im Bereich des Landes Schleswig-Holstein seinen Wohnsitz hatte oder Aufnahme findet. Eine Wiedergutmachung wird jedoch auch solchen Personen gewährt, die bei einer Behörde im Bereich des jetzigen Landes Schleswig-Holstein gemaßregelt worden sind und ihre Versorgungsbezüge auch weiterhin von hier erhalten, obwohl sie nicht mehr im Lande wohnen. (5) Nicht unter dieses Gesetz fallen Bedienstete einer Reichsverwaltung, soweit diese bereits selbst die Wiedergutmachung geregelt hat. Erfolgt solche Regelung später auch für andere Reichsbedienstete oder wird die Wiedergutmachung allgemein für die verdrängten, nicht wiederbeschäftigten Beamten durch Bundesgesetz geregelt, so werden die durch das Land Schleswig-Holstein erledigten Wiedergutmachungsfälle dieser Bediensteten für die Zukunft an die alsdann zuständige Stelle abgegeben. Im Falle einer solchen über den Bereich des Landes hinaus erfolgenden gesetzlichen Regelung von Wiedergutmachungsansprüchen im Sinne dieses Gesetzes gelten die vom Lande bewirkten Leistungen als Vorauszahlungen.

### § 10

§ 10Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn Unterlagen, auf welche der Feststellungsbescheid gegründet ist, sich als falsch oder in wesentlichen Teilen unvollständig erweisen oder Beweismittel, welche eine andere Entscheidung hätten herbeiführen können, nach Ablauf der Berufungsmöglichkeit erlangt werden. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft des Feststellungsbescheides ist ein Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen.

### § 11

§ 11 (aufgehoben)

### § 12

§ 12(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. (2) Die bisher entschiedenen Wiedergutmachungsfälle können binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Landesminister des Innern unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes einer Überprüfung unterzogen werden; § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Macht der Landesminister des Innern von seinem Recht zur Überprüfung keinen Gebrauch, so werden die bisherigen Entscheidungen rechtskräftig.

### § 2

§ 2(1) Die Wiedergutmachung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist zu begründen und das Vorliegen eines Wiedergutmachungsfalles zu beweisen. (2) Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft oder Emigration bei der Behörde zu stellen, bei der der Bedienstete zur Zeit seiner Maßregelung beschäftigt war. Ist die Behörde nicht mehr vorhanden oder liegt sie außerhalb Schleswig-Holsteins, so ist der Antrag bei der Verwaltung des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Kreises oder der kreisfreien Stadt einzureichen. (3) Gegen die Versäumung der Frist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 234 der Zivilprozeßordnung gegeben.(4) Anträge, die auf Grund der Wiedergutmachungsanordnung vom 18. Dezember 1946 - Amtsbl. Schl.-H. 1947 S. 36 - gestellt sind, brauchen nicht wiederholt zu werden, können aber ergänzt werden.

### § 3

§ 3Über den Wiedergutmachungsanspruch wird durch einen Feststellungsbescheid entschieden.

### § 4

§ 4 (1) Der Feststellungsbescheid stellt die Rechte fest, die der Antragsteller ohne Maßregelung wahrscheinlich erlangt oder bewahrt hätte. Dabei finden die üblichen Beweisregeln Anwendung. (2) Als Verminderung des Einkommens wird es nicht angerechnet, wenn einem Beamten, Angestellten oder Arbeiter die ihm zur Verfügung gestellte Dienst- oder Werkwohnung genommen wurde und er dadurch mehr Aufwendungen für Miete, Heizung, Beleuchtung oder ähnliches hatte. Das gleiche gilt, wenn einem Beamten die Möglichkeit genommen wurde, eine Nebentätigkeit gegen Entgelt auszuüben. (3) Das Feststellungsverfahren ist von der Stelle vorzubereiten, bei der der Wiedergutmachungsantrag einzureichen ist. Den Feststellungsbescheid erteilt der Landesminister des Innern. (4) Gegen den Feststellungsbescheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Berufungsberechtigt ist auch die Behörde, welche die Wiedergutmachung durchzuführen hat. Die Berufung muß binnen einem Monat nach Zustellung des Feststellungsbescheides beim Berufungsausschuß schriftlich eingegangen sein. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Der Berufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie deren Stellvertretern. Sie werden vom Landtag gewählt. Sie dürfen vom Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung und seinem Änderungsgesetz (GVOBl. Schl.-H. 1948 S. 33 und S. 199) nicht betroffen sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen. Eines der Mitglieder muß dem Kreise der anerkannten Wiedergutmachungsberechtigten angehören.

### § 5

§ 5 Die Wiedergutmachung erfolgt durch Wiedereinstellung, Anstellung, Anrechnung von verlorenen Dienstjahren, Beförderung, Versorgung oder Nachzahlung oder mehrere dieser Maßnahmen.

### § 6

§ 6Anerkannte Wiedergutmachungsberechtigte haben bei Gleichwertigkeit gegenüber allen anderen Stellenbewerbern den Vorzug. Bei Entlassungen ist bei gleichen Leistungen erst an letzter Stelle auf Wiedergutmachungsberechtigte zurückzugreifen.

### § 7

§ 7(1) Ein Wiedergutmachungsberechtigter, der wieder einzustellen ist, kann, wenn keine Stelle der dem Feststellungsbescheid entsprechenden Art vorhanden ist, vorübergehend in einer anderen freien Stelle verwendet werden. Er erhält in dieser Stelle die Bezüge, die ihm nach dem Feststellungsbescheid zustehen und die ihm gebührende Amtsbezeichnung. (2) Kann ein noch dienstfähiger Beamter aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht wieder eingestellt werden, so ist er in den Wartestand zu versetzen. Das gleich gilt für Angestellte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, denen eine Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften auf Grund eines Statuts oder eines besonderen Vertrages von ihrer Beschäftigungsbehörde zugesichert worden ist. Unter denselben Voraussetzungen erhalten Angestellte, denen nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden konnte, bis zum Eintritt der Invalidität oder bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ein Übergangsgeld, und zwar für die ersten zwei Jahre in Höhe des Wartegeldes, für die weitere Zeit in Höhe des Ruhegehaltes eines Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe; die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. (3) Kann ein wiedergutmachungsberechtigter Angestellter oder Arbeiter aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht wieder eingestellt werden, so ist er bis zur Wiederverwendung im öffentlichen Dienst wie ein Wiedergutmachungsberechtigter der freien Berufe zu behandeln und vom Arbeitsamt vordringlich und unter möglichster Berücksichtigung seiner Rechte aus dem Feststellungsbescheid zu vermitteln.

### § 8

§ 8(1) Bezüge jeder Art und Übergangsgeld werden frühestens vom 1. Juni 1945 gewährt. Ansprüche für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis einschließlich 31. Mai 1948 werden im Verhältnis von zehn zu eins von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt. Nachzahlungen erfolgen nach näherer Bestimmung durch den Landesminister des Innern und den Landesminister für Finanzen im Laufe von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Ruhensvorschriften der §§ 127 ff. des Deutschen Beamtengesetzes und des § 5 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben in Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1948 - GVOBl. Schl.-H. 1949 S. 39 - finden dabei Anwendung. (2) Versorgung, Übergangsgeld und Nachzahlung zahlt die Behörde, bei der der Wiedergutmachungsberechtigte zur Zeit seiner Maßregelung beschäftigt war. Kann auf diese Weise die Zahlung nicht erfolgen, insbesondere weil die Behörde nicht mehr vorhanden ist oder außerhalb Schleswig-Holsteins liegt, so übernimmt das Land Schleswig-Holstein die Zahlung.

### § 9

§ 9In besonders liegenden Ausnahmefällen kann, wenn offenbare Härten oder Unbilligkeiten vorliegen, ein vom Landtag zu wählender, aus drei Mitgliedern bestehender Ausschuß über einen Wiedergutmachungsantrag zugunsten des Antragstellers abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes entscheiden. Für die Mitglieder des Ausschusses gilt § 4 Abs. 5 Satz 3.

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— Gesetz zur Wiedergutmachung des den Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes durch den Nationalsozialismus zugefügten Unrechts (Wiedergutmachungsgesetz) Vom 4. Juli 1949
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ÖDWdGGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
