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title: "ÖbVI-VO — Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Vom 14. Januar 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/oebvivsh2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ÖbVIVSH2005rahmen"
updated: "2026-05-13T19:03:12+00:00"
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# ÖbVI-VO — Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Vom 14. Januar 2005

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 14.01.2005
*Fundstelle:* GVOBl. 2005, 41


### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 23. März 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 81)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2012 außer Kraft.

### § 2 — Geschäftsführung

§ 2 Geschäftsführung(1) Im Rahmen der Geschäftsführung ist ein Geschäftsbuch zu führen, in dem alle angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten verzeichnet werden. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, 2. die genaue Bezeichnung des Auftrages, 3. den Tag der Annahme, 4. den letzten Tag der örtlichen Bearbeitung, 5. die Abgabe der Vermessungsschriften an das zuständige Katasteramt oder das Landesvermessungsamt*, 6. den Verbleib der entstandenen Vorgänge (Aktenbezeichnung). (2) Für jeden Auftrag ist ein Nachweis über die Ermittlung und Abrechnung der Vergütung zu führen. (3) Die bei der Durchführung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BerufsO-ÖbVI entstandenen Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Schriftstücke sind, sofern sie nicht bei dem zuständigen Katasteramt oder dem Landesvermessungsamt* einzureichen sind, zu ordnen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

### Eingangsformel ÖbVI-VO

Aufgrund des § 20 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - BerufsO-ÖbVI in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) verordnet das Innenministerium:

### § 1 — Bestellungsverfahren

§ 1 Bestellungsverfahren(1) Die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist beim Innenministerium zu beantragen. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 2. Nachweise über die fachliche Eignung und über die praktische Tätigkeit nach Ablegen der Laufbahnprüfung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerufsO-ÖbVI), 3. ein amtsärztliches Zeugnis mit der Feststellung, dass die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich für den Beruf geeignet ist, 4. eine Erklärung, dass a) die wirtschaftlichen Verhältnisse und die rechtlichen Verpflichtungen eine unabhängige Berufsausübung gestatten, b) die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4BerufsO-ÖbVI genannten Hinderungsgründe nicht gegeben sind, 5. ein amtliches Führungszeugnis und 6. ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 10 BerufsO-ÖbVI in Verbindung mit § 7 dieser Verordnung. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann durch Vorlage einer Geburtsurkunde, eines Reisepasses oder eines Personalausweises erbracht werden. (3) Von einer Bewerberin oder einem Bewerber nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BerufsO-ÖbVI sind dem Antrag neben den Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen: 1. beglaubigte Abschriften der über die Beschäftigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BerufsO-ÖbVI erteilten Zeugnisse, die außer Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch das Verhalten und die Leistung wiedergeben müssen, 2. Vermessungsrisse von zwei praktischen Vermessungsarbeiten unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades aus jedem der letzten acht Jahre der Beschäftigung bei einer Vermessungsstelle. Mindestens eine aller vorzulegenden praktischen Vermessungsarbeiten muss eine lang gestreckte Anlage betreffen. (4) Von einer Bewerberin oder einem Bewerber nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BerufsO-ÖbVI sind dem Antrag neben den Unterlagen nach Absatz 2 Nachweise beizufügen: 1. über die Zulassung oder Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in einem anderen Land, 2. über den rechtskräftigen Verzicht auf die Zulassung oder Bestellung sowie 3. über die praktische Tätigkeit bei einer Vermessungsstelle in Schleswig-Holstein nach dem Verzicht auf die Zulassung oder Bestellung. (5) Die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die Änderung des Niederlassungsortes werden vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

### § 2 — Geschäftsführung

§ 2 Geschäftsführung(1) Im Rahmen der Geschäftsführung ist ein Geschäftsbuch zu führen, in dem alle angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten verzeichnet werden. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, 2. die genaue Bezeichnung des Auftrages, 3. den Tag der Annahme, 4. den letzten Tag der örtlichen Bearbeitung, 5. die Abgabe der Vermessungsschriften an das zuständige Katasteramt oder das Landesvermessungsamt, 6. den Verbleib der entstandenen Vorgänge (Aktenbezeichnung). (2) Für jeden Auftrag ist ein Nachweis über die Ermittlung und Abrechnung der Vergütung zu führen. (3) Die bei der Durchführung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BerufsO-ÖbVI entstandenen Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Schriftstücke sind, sofern sie nicht bei dem zuständigen Katasteramt oder dem Landesvermessungsamt einzureichen sind, zu ordnen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

### § 3 — Hinweis auf die Berufsausübung

§ 3 Hinweis auf die Berufsausübung(1) An oder vor dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, und am Eingang zur Geschäftsstelle darf auf die Berufsausübung durch Schilder hingewiesen werden. Diese dürfen ausschließlich das Landeswappen, den Namen und die nach § 4 BerufsO-ÖbVI zulässigen Bezeichnungen einschließlich akademischer Grade enthalten. (2) Auf die Bestellung, die Verlegung der Geschäftsstelle, die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung und deren Veränderung sowie auf Vertretungen und Abwesenheitszeiten nach § 9 BerufsO-ÖbVI darf in Tageszeitungen und Fachzeitschriften hingewiesen werden.

### § 4 — Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 4 Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Diese sind sorgfältig anzuleiten und ihre Tätigkeit ist zu überwachen. (2) Der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist vorbehalten, 1. die Richtigkeit von Vermessungsschriften nach § 5 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) zu bescheinigen, 2. Grenztermine nach § 19 dieses Gesetzes abzuhalten und hierüber Niederschriften aufzunehmen, 3. Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerufsO-ÖbVI auszustellen sowie 4. Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BerufsO-ÖbVI öffentlich zu beurkunden. (3) Bei örtlichen Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerufsO-ÖbVI dürfen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitwirken, für die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vom Innenministerium eine Vermessungsgenehmigung nach § 5 oder nach § 8 erteilt worden ist. Einer Vermessungsgenehmigung bedarf es nicht für die Einmessung von Gebäuden, Nutzungsarten und topographischen Gegenständen auf der Grundlage eines geprüften Zahlennachweises, wenn hierbei weder Grenz- noch Vermessungsmarken eingebracht oder verändert werden. (4) Auf jedem Vermessungsriss, der von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter erstellt worden ist, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zu bescheinigen: „Für die Richtigkeit übernehme ich die Verantwortung (Datum, Unterschrift, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)“.

### § 5 — Vermessungsgenehmigung

§ 5 Vermessungsgenehmigung(1) Vermessungsgenehmigungen werden der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilt, die 1. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder unter Ablegen der Laufbahnprüfung die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben haben oder 2. Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur oder Ingenieurin (grad.) oder Ingenieur (grad.) der Fachrichtung Vermessungswesen sind oder denen ein gleichwertiger akademischer Grad in einer gleichwertigen Fachrichtung verliehen wurde, nach Erwerb des akademischen Grades mindestens zwölf Monate bei einer Vermessungsstelle in Schleswig-Holstein tätig gewesen und mit allen für ihre Tätigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut sind. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in einem Arbeitsverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen. Außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses dürfen sie keine selbständige Tätigkeit im Bereich des Vermessungswesens ausüben. Dem Antrag auf Erteilung einer Vermessungsgenehmigung sind diese Nachweise und Bestätigungen beizufügen. (2) Vermessungsgenehmigungen können für höchstens vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilt werden. Eine weitere Vermessungsgenehmigung kann erteilt werden, um die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BerufsO-ÖbVI geforderte Tätigkeit zu ermöglichen. Vermessungsgenehmigungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerufsO-ÖbVI erfüllen, fallen nicht unter die in Satz 1 vorgesehene Begrenzung. (3) Bei gemeinsamer Berufsausübung nach § 6 BerufsO-ÖbVI werden Vermessungsgenehmigungen auf gemeinsamen Antrag der Gemeinschaft erteilt. (4) Vermessungsgenehmigungen gelten auch für die Vertreterin oder den Vertreter sowie für die mit der Abwicklung der Geschäfte Beauftragten. (5) Wird eine Vermessungsgenehmigung von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zurückgegeben, soll ihr oder ihm für dieselbe Mitarbeiterin oder denselben Mitarbeiter eine neue Vermessungsgenehmigung nicht vor Ablauf eines Jahres erteilt werden.

### § 6 — Gemeinsame Berufsausübung

§ 6 Gemeinsame Berufsausübung(1) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie Veränderungen dieser Verbindung sind dem Innenministerium mitzuteilen. Die Beteiligten haben zu erklären, dass die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleibt. Das Innenministerium kann die Vorlage des Vertrages über die gemeinsame Berufsausübung verlangen. (2) Die Beteiligten können Einrichtungen und Geräte gemeinsam nutzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können gemeinsam eingesetzt werden. Das gilt nicht für die Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei örtlichen Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerufsO-ÖbVI, wenn die Vermessungsgenehmigung nur einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erteilt worden ist. (3) Die Beteiligten können ein gemeinsames Geschäftsbuch führen. Aus ihm muss sich ergeben, wer für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.

### § 7 — Haftpflichtversicherung

§ 7 Haftpflichtversicherung(1) Die nach § 10 BerufsO-ÖbVI abzuschließende Haftpflichtversicherung muss Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdecken. (2) Die Deckungssumme der Versicherung muss je Versicherungsfall für Personenschäden mindestens 1.000.000 Euro, für sonstige Schäden mindestens 250.000 Euro betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig. (3) Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, dem Innenministerium die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsumfang unter die in Absatz 2 genannten Beträge verringert, unverzüglich mitzuteilen.

### § 8 — Übergangsregelungen

§ 8 Übergangsregelungen(1) Vermessungsgenehmigungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach bisherigem Recht erteilt worden sind, gelten weiter. (2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen und für die die nach bisherigem Recht erteilten Vermessungsgenehmigungen erloschen sind, können Vermessungsgenehmigungen erteilt werden, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die fachliche Eignung bescheinigt.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 23. März 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 81)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats Januar 2010 außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Vom 14. Januar 2005
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ÖbVIVSH2005rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
