OBStNeumüwZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung wasserbehördlicher Zuständigkeiten auf die Ordnungsbehörde der Stadt Neumünster Vom 11. September 1993

Ausfertigungsdatum:
11.09.1993
Fundstelle:
GVOBl. 1993 491
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OBStNeumüwZustV

Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes wird im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein verordnet:

§ 1

§ 1 Abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes ist der Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als örtliche Ordnungsbehörde anstelle des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde für die Durchführung der wasserrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 105 des Landeswassergesetzes zuständig, soweit es sich um das Kanalisationsnetz, einschließlich der Indirekteinleiter und der Vorbehandlungsanlagen im Bezirk der Stadt Neumünster handelt, aus dem Abwasser in die Bullenbek eingeleitet wird.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.