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Landesverordnung über die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Oberflächenwasserabgabegesetz Vom 21. Dezember 2007 *)

Ausfertigungsdatum:
21.12.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007 633
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Für die Durchführung des Oberflächenwasserabgabegesetzes ist die oberste Wasserbehörde zuständig, soweit die Zuständigkeiten nicht in dem Gesetz geregelt sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.