Gesetz zu dem Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland Vom 31. Juli 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 31.07.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. 1995, 294
§ 1(1) Dem von den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 23. Januar 1995 unterzeichneten Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in ...
Anlage:Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in NorddeutschlandDie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, unddas Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, schließen, vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, nachstehendes Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland.
Artikel 1Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren eine Zusammenarbeit für Aufgaben der Arzneimitteluntersuchung, der Giftinformation, der Schiffahrtsmedizin und der Qualitätssicherung in der Pflege.
Artikel 2Die vorgenannten Aufgaben werden jeweils in einem Vertragsland für die anderen Vertragspartner wahrgenommen, und zwar für die Arzneimitteluntersuchung in der Freien Hansestadt Bremen, für die Schiffahrtsmedizin in der Freien und Hansestadt Hamburg, für die Giftinformation im Land Niedersachsen und für das Norddeutsche Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege im Land Schleswig-Holstein.
Artikel 3Der Umfang und die Rechtsform der Aufgabenwahrnehmung sowie die Übernahme von Personal- und Sachmitteln von Vertragspartnern, von denen die Aufgabe nicht mehr wahrgenommen wird, durch das aufgrund dieses Abkommens die Aufgabe wahrnehmende Land werden in gesonderten Abkommen geregelt, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt wird.
Artikel 4(1) Die einzelnen Länder stellen jährlich ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage einrichtungsbezogener Verteilungsschlüssel für die einzelnen Aufgaben die folgenden Haushaltsmittel zur Verfügung; eine Verrechnung ist möglich: - Arzneimitteluntersuchung Gesamtbetrag 2.396.000 DM 1.225.056 Euro Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an einen nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steuereinnahmen (Königsteiner Schlüssel für 1999) gebildeten Verteilungsschlüssel festgelegt. Bremen 152.189 DM 77.813 Euro Hamburg 380.899 DM 194.751 Euro Niedersachsen 1.271.921 DM 650.323 Euro Schleswig-Holstein 590.991 DM 302.169 Euro - Giftinformation Gesamtbetrag 1.229.335 DM 628.549 Euro Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt. Bremen 75.525 DM 38.615 Euro Hamburg 192.262 DM 98.302 Euro Niedersachsen 706.400 DM 361.177 Euro Schleswig-Holstein 255.148 DM 130.455 Euro - Schiffahrtsmedizin Gesamtbetrag 720.000 DM 368.130 Euro Von dem Gesamtbetrag trägt die Freie und Hansestadt Hamburg 420.000 DM (214.743 Euro); die Anteile der übrigen Länder an dem Restbetrag von 300.000 DM (153.387 Euro) werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt. Bremen 21.848 DM 11.170 Euro Hamburg 420.000 DM 214.743 Euro Niedersachsen 204.344 DM 104.480 Euro Schleswig-Holstein 73.808 DM 37.737 Euro - Norddeutsches Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege Gesamtbetrag 247.000 DM 126.289 Euro Die Anteile der einzelnen Länder werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel für 1999 festgelegt. Bremen 15.175 DM 7.759 Euro Hamburg 38.629 DM 19.751 Euro Niedersachsen 141.931 DM 72.568 Euro Schleswig-Holstein 51.265 DM 26.211 Euro (2) Die jeweiligen Beiträge der Länder sollen, soweit möglich, durch Einnahmen aus Entgelten herabgesetzt werden. (3) Der weitere Ausbau des Arzneimitteluntersuchungsinstitutes, insbesondere zur Erarbeitung und Einhaltung eines internationalen Standards entsprechenden Qualitätssicherungssystems, auf bis zu 28 Stellen erfolgt auf der Grundlage eines zwischen den Vertragspartnern abzustimmenden Stufenplanes. Der zusätzliche Finanzbedarf nach Satz 1 wird durch die Einnahmen von Entgelten der Länder im Rahmen der Arzneimittelüberwachung gedeckt. Einnahmen aus Entgelten, die über den Bedarf nach Satz 1 hinausgehen, sind vorrangig für die Finanzierung der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung zu verwenden. Reichen die Einnahmen aus Entgelten nach Satz 2 zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs nach Satz 1 nicht aus, sind die nichtgedeckten Mehrkosten entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Finanzierungsanteilen von den Vertragspartnern zu übernehmen. (4) Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren wird der Verteilungsschlüssel überprüft. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels bedarf der Anpassung des Abkommens. (5) Die Erfüllung und die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
Artikel 5Aus diesem Abkommen folgende Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen.
Artikel 6Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit*. Es kann von jedem Vertragspartner durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Vertragspartnern mit einer Frist von drei Jahren zum Schluß des Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2005.
§ 1(1) Dem von den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 23. Januar 1995 unterzeichneten Abkommen über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.