Landesverordnung über die Bestimmung der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vom 27. Februar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 181
Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des Kreises Segeberg:
§ 1Die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt wird auf ihren Antrag für ihr Gebiet zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.