NOOTSStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag Vom 19. August 2025

Ausfertigungsdatum:
19.08.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 160
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NOOTSStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem zwischen dem 18. Dezember 2024 und dem 24. März 2025 zwischen Bund und den Ländern unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.* Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.