NiSGZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG Zuständigkeitsverordnung - NiSGZustVO) Vom 7. September 2022

Ausfertigungsdatum:
07.09.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 845
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 920, 1007), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit, sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist.

Eingangsformel NiSGZustVO

Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 920, 1007), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesamt für soziale Dienste, sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist.

§ 2

Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG

§ 2 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSGFür die Bekanntgabe von Stellen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 NiSG oder die Entscheidung darüber, ob eine Stelle in gleicher Weise geeignet ist, eine Überprüfung gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 NiSG durchzuführen, ist das für Soziales zuständige Ministerium zuständig.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.