AFöVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe (AFöVO) Vom 15. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
15.12.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 899
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AFöVO

Aufgrund des § 45 b Abs. 3, § 45 c Abs. 6 Satz 4 und des § 45 d Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2495), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Niedrigschwellige Betreuungsangebote

§ 1 Niedrigschwellige BetreuungsangeboteAls niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI können auf schriftlichen Antrag anerkannt werden: 1. Betreuungsgruppen für Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung und beratenden Unterstützung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,3. Tagesbetreuungen in Kleingruppen,4. Einzelbetreuungen durch anerkannte Helfer,5. Familienentlastende Dienste,6. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45 a SGB XI,7. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

§ 10

Finanzierung

§ 10 Finanzierung(1) Die Aufwendungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, Betreuungsangebote ehrenamtlich Tätiger, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen sowie Selbsthilfekontaktstellen nach dieser Verordnung werden vom Land getragen. (2) Die Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben nach dieser Verordnung werden vom Land und von den jeweils örtlich zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten grundsätzlich gemeinsam getragen. Über das Aufteilungsverhältnis der zu tragenden Aufwendungen eines Modellvorhabens verständigen sich das Land und die jeweils zuständigen Kreise und kreisfreien Städte durch Einzelvereinbarung. (3) Eingesetzte Mittel der Arbeitsförderung sind den nach den Absätzen 1 und 2 vom Land oder den Kreisen oder kreisfreien Städten zu tragenden Aufwendungen gleichgestellt.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes vom 20. Februar 2003 (GVOBl. Schl-H. S. 50)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl-H. S. 487), außer Kraft.

§ 2

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 1 sind: 1. die Vorlage eines Konzepts mit Angaben über a) die Zielgruppe,b) die Art der Betreuung,c) den Umfang der Betreuung,d) die Qualifikation der eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer,e) das zahlenmäßige Betreuungsverhältnis,f) das geforderte Entgelt undg) die Art und den Umfang der Aufwandsentschädigung für die Helferinnen und Helfer, 2. das Betreuungsangebot, das auf Dauer auszurichten ist. Die Betreuung ist regelmäßig und verlässlich (mindestens einmal in der Woche) anzubieten; ein abweichender Turnus kann bei besonderen Betreuungsbedarfen anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist, und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit ebenso gewährleistet sind,3. die Gewährleistung einer kontinuierlichen, fachlichen und psychosozialen Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung; insbesondere kommen folgende Berufsgruppen in Betracht: a) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,b) Altenpflegerinnen und Altenpfleger,c) Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,d) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,e) Psychologinnen und Psychologen oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, 4. eine nach Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Betreuungsangebot ausgerichtete angemessene Schulung der Helferinnen und Helfer von mindestens 20 Stunden mit mindestens folgenden Inhalten: a) Basiswissen über Krankheits- oder Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Personen,b) Situation der pflegenden Personen,c) Umgang mit den Erkrankten, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf komplexe Situationen bei besonderen Verhaltensauffälligkeiten wie Aggression und Widerständen,d) Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,e) Kommunikation und Gesprächsführung,f) Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements,g) Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,h) Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen, 5. ein angemessener Versicherungsschutz für Schäden, die die Betreuungspersonen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit verursachen oder erleiden sowie6. bei Gruppenbetreuungen der Nachweis über angemessene Räumlichkeiten. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten nicht für Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45 a SGB XI. Diese haben die für die Vermittlungstätigkeit erforderlichen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nachzuweisen. (2) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots begründet keinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung. (3) Die Trägerinnen und Träger der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sind verpflichtet, die nach § 9 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Trägerinnern und Träger sind verpflichtet, der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Art und Zahl der übernommenen Betreuungen, der eingesetzten Kräfte sowie über Art und Umfang der Fortbildung und Begleitung der Helferinnen und Helfer gibt. (4) Anerkennungen für Angebote, die bereits nach § 45 c SGB XI in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes vom 20. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), vor Inkrafttreten dieser Verordnung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot anerkannt wurden, gelten fort, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

§ 3

Allgemeines

§ 3 AllgemeinesBei der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sind wohnortnahe Betreuungs- und Entlastungsangebote im Land anzustreben. Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten hat Vorrang vor der Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte. Voraussetzung für die Förderung nach diesem Abschnitt ist die Gewährung eines Zuschusses in gleicher Höhe aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung.

§ 4

Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote

§ 4 Förderung niedrigschwelliger BetreuungsangeboteAnerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote können auf schriftlichen Antrag gefördert werden, wenn sie durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5

Förderung von Modellvorhaben

§ 5 Förderung von Modellvorhaben(1) Förderungsfähig sind auf schriftlichen Antrag Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Erprobung neuer Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer integrativ ausgerichteten Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen, der Inklusion sowie einer wirksamen Vernetzung der für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen erprobt werden. (2) Die Förderung ist vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote auszurichten. Insbesondere unter dem Aspekt der Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen können auch stationäre Angebote in die Förderung einbezogen werden. (3) Förderungsfähig sind nur solche Modellvorhaben, für die 1. der Antrag vor Projektbeginn gestellt wird,2. eine Konzeption mit Angaben über Ziele, Inhalt, Dauer, voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben sowie zum innovativen Charakter der Maßnahme vorgelegt wird und3. eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung unter Mitwirkung des Projektträgers vorgesehen ist. (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6

Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger

§ 6 Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger(1) Förderungsfähig sind auf schriftlichen Antrag Betreuungsangebote von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger bürgerschaftlich engagierter Personen, die die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von: 1. Pflegebedürftigen,2. Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf oder3. deren Angehörigen einschließlich sonstiger Pflegepersonen zum Ziel haben.(2) Es ist ein Konzept zum Betreuungsangebot vorzulegen; dieses soll Aussagen zur Sicherung der Qualität der Betreuungsleistungen enthalten. Das Konzept muss neben der inhaltlichen Beschreibung des Betreuungsangebotes insbesondere Aussagen zur angemessenen Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten enthalten; § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend. Die Betreuungsangebote sollen auf Dauer ausgerichtet sein und müssen regelmäßig und verlässlich angeboten werden.

§ 7

Förderung der Selbsthilfe

§ 7 Förderung der Selbsthilfe(1) Förderungsfähig sind Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen, die die Unterstützung von: 1. Pflegebedürftigen,2. von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf oder3. deren Angehörigen, einschließlich sonstiger Pflegepersonen zum Ziel haben.(2) Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Verordnung sind freiwillige Zusammenschlüsse von Personen auf wohnortnaher Ebene, deren Aktivitäten sich aus eigener Betroffenheit oder als Angehörige auf die gemeinsame Bewältigung der Pflegesituation richten. Dies können Zusammenschlüsse von pflegebedürftigen Personen, Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf oder von deren Angehörigen sein, wenn sie das Ziel verfolgen, insbesondere durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch ihre persönliche Lebensqualität zu verbessern und die mit der Pflegesituation verbundene Isolation und gesellschaftliche Ausgrenzung zu durchbrechen, und ihre Arbeit nicht auf materielle Gewinnerzielung ausgerichtet ist. (3) Selbsthilfeorganisationen im Sinne dieser Verordnung sind Zusammenschlüsse verschiedener Selbsthilfegruppen zu einem Verband auf Kreis- oder Landesebene, mit dem Ziel einer überregionalen Interessenvertretung. (4) Förderungsfähig sind Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Unterstützung von: 1. Pflegebedürftigen,2. von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf oder3. deren Angehörigen, einschließlich sonstiger Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.(5) Selbsthilfekontaktstellen im Sinne dieser Verordnung sind Beratungseinrichtungen auf örtlicher oder regionaler Ebene, die mit hauptamtlichem Personal Dienstleistungen zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen anbieten und diese aktiv bei der Gruppengründung oder in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen (Räume, Beratung oder psychosoziale Begleitung) unterstützen.

§ 8

Art und Dauer der Förderung

§ 8 Art und Dauer der Förderung(1) Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Die Zuschüsse werden jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt. (2) Die Förderung von Modellvorhaben erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. Modellvorhaben werden in der Regel drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen fünf Jahre. (3) Die Förderung von Selbsthilfekontaktstellen erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. Die Zuschüsse werden jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt.

§ 9

Zuständige Behörde, Verfahren

§ 9 Zuständige Behörde, Verfahren(1) Zuständig für die Anerkennung nach § 2 sowie die Förderung nach den §§ 4, 6 und 7 Abs. 1 bis 3 ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein. (2) Zuständig für die Förderung nach den §§ 5 und 7 Abs. 4 ist das für die Durchführung der sozialen Pflegeversicherung zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein. (3) Förderentscheidungen erfolgen als freiwillige Leistungen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (4) Die Entscheidung über den Förderantrag trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Zur Förderung von Modellvorhaben bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit dem für das Modellvorhaben örtlich zuständigen Kreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt. (5) Kreise oder kreisfreie Städte, die sich nach § 10 Abs. 2 an den Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsanteil. (6) Die Förderung von Maßnahmen nach § 7 des Landespflegegesetzes bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.