NeumGrabSchG2V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster Vom 26. Juli 1977

Ausfertigungsdatum:
26.07.1977
Fundstelle:
GVOBl. 1977 205
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Neumünster Flur 6496 D, Flurstücke 449, 450, 112, 111, 110, 443, 108, 105, 104, 101, 100, 96, 444 (nördliches Teilstück), 107, 106, 103, 102, 99, 98 und 97 und Flur 6596 C, Flurstücke 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 155, 154, 153, 152, 151, 150, 149, 148, 147 und 146. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25000 und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1 (1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Neumünster Flur 6496 D, Flurstücke 449, 450, 112, 111, 110, 443, 108, 105, 104, 101, 100, 96, 444 (nördliches Teilstück), 107, 106, 103, 102, 99, 98 und 97 und Flur 6596 C, Flurstücke 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 155, 154, 153, 152, 151, 150, 149, 148, 147 und 146. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25000 und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1 (1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Neumünster Flur 6496 D, Flurstücke 449, 450, 112, 111, 110, 443, 108, 105, 104, 101, 100, 96, 444 (nördliches Teilstück), 107, 106, 103, 102, 99, 98 und 97 und Flur 6596 C, Flurstücke 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 155, 154, 153, 152, 151, 150, 149, 148, 147 und 146. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25000 und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

Eingangsformel NeumGrabSchG2V

Eingangsformel Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

§ 2

§ 2 In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind 1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen und deren Planung, 2. tiefgründige Erdarbeiten aller Art, 3. Tiefpflügen (über 30 cm).

§ 3

§ 3 (1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist ( § 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz ).

§ 4

§ 4 Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen ( § 10 Denkmalschutzgesetz ).

§ 5

§ 5 Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können ( § 2 ), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,- DM belegt werden.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.