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title: "NeumGrabSchG1V SH — Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster Vom 23. Juni 1977"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/neumgrabschg1vsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-NeumGrabSchG1VSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:57:58+00:00"
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# NeumGrabSchG1V SH — Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster Vom 23. Juni 1977

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 23.06.1977
*Fundstelle:* GVOBl. 1977, 179


### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zur Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Neumünster Flur 6 191 A, Flurstücke 25 und 28 sowie Flur 6 191 B, Flurstücke 6 (westliches Teilstück),26 (Teilstück), 70, 74 und 75.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 2500O und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zur Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Neumünster Flur 6 191 A, Flurstücke 25 und 28 sowie Flur 6 191 B, Flurstücke 6 (westliches Teilstück),26 (Teilstück), 70, 74 und 75.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 2500O und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zur Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Neumünster Flur 6 191 A, Flurstücke 25 und 28 sowie Flur 6 191 B, Flurstücke 6 (westliches Teilstück),26 (Teilstück), 70, 74 und 75.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 2500O und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zur Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Neumünster Flur 6 191 A, Flurstücke 25 und 28 sowieFlur 6 191 B, Flurstücke 6 (westliches Teilstück),26 (Teilstück), 70, 74 und 75.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25000 und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

### § 1

§ 1(1) Der nachstehend bestimmt abgegrenzte Bezirk in der Stadt Neumünster wird auf unbegrenzte Zeit zur Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Neumünster Flur 6 191 A, Flurstücke 25 und 28 sowieFlur 6 191 B, Flurstücke 6 (westliches Teilstück),26 (Teilstück), 70, 74 und 75.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25000 und in einer Flurkarte 1 : 2000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als unterer Denkmalschutzbehörde.

### Eingangsformel NeumGrabSchG1V

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale i.d.F. vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

### § 2

§ 2(1) In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere 1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen und deren Planung,2. Anlegen neuer und Ausbau bestehender Wege,3. Rodungsarbeiten und Neuaufforstungen,4. Tiefpflügen (über 30 cm),5. Erdentnahmen, Auffüllungen und Planierungen.

### § 3

§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen seit der Antragstellung als erteilt wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

### § 4

§ 4Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

### § 5

§ 5Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,- DM belegt werden.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Stadt Neumünster Vom 23. Juni 1977
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-NeumGrabSchG1VSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
