Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) Vom 15. Dezember 2017*
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. 2018, 216
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
§ 1 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg(1) Soweit der NDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Die Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken der Hilfs- und Beteiligungsunternehmen des NDR. Der NDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten(1) Der NDR ernennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), die oder der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann ihres oder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag des Rundfunkrates; die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrates in einer Satzung.
Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
§ 3 Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht sie oder er nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des NDR auszuweisen und der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.
Aufgaben und Befugnisse der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des NDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Absatz 3 Satz 1 RStV. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem NDR keine Geldbußen verhängen. (2) Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt, oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (3) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (4) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des NDR den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des NDR ausreichend ist. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den NDR oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. (6) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während ihrer oder seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.