Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen durch den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Digitalradio-Staatsvertrag)
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 430
Digitale terrestrische Hörfunkprogramme
§ 1 Digitale terrestrische Hörfunkprogramme(1) Der NDR veranstaltet drei zusätzliche Hörfunkprogramme, die terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden. (2) Die Programme haben jeweils einen der folgenden Schwerpunkte: 1. Ein ergänzendes Musikprogramm sowie musikjournalistische Beiträge mit Bezug zu Norddeutschland,2. Liveübertragungen von Veranstaltungen, Seewetterberichte sowie Sendungen für Menschen mit Migrationshintergrund,3. ein ergänzendes Musikprogramm mit dem Schwerpunkt Schlager und ähnliche deutschsprachige Produktionen. (3) Der NDR ist berechtigt, in Wahrnehmung seines Programmauftrags nach § 5 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk und unter den Voraussetzungen des § 11c Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages das Programm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nach Zustimmung des Rundfunkrats gegen ein anderes Programm, auch gegen ein Kooperationsprogramm, auszutauschen, das terrestrisch in digitaler Technik verbreitet wird. Für diese Entscheidung ist dem Rundfunkrat ein Programmkonzept vorzulegen. Der NDR informiert die nach § 37 Absatz 1 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk aufsichtführende Regierung rechtzeitig über einen geplanten Austausch und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Austausch nach diesem Absatz und veröffentlicht mindestens ein halbes Jahr vor dem Start des neuen Programms Informationen zum geplanten Programmschwerpunkt auf den Internetseiten des Norddeutschen Rundfunks. (4) Die Veranstaltung der Programme richtet sich nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk.
Die Länder Freie und Hansestadt Hamburg,Mecklenburg-Vorpommern,Niedersachsen undSchleswig-Holstein(im Folgenden: die Länder) schließen auf der Grundlage der Ermächtigung in § 11 c Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages den nachstehenden Staatsvertrag:
Digitale terrestrische Hörfunkprogramme
§ 1 Digitale terrestrische Hörfunkprogramme(1) Der NDR veranstaltet drei zusätzliche Hörfunkprogramme, die terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden. (2) Die Programme haben jeweils einen der folgenden Schwerpunkte: 1. Ein ergänzendes Musikprogramm sowie musikjournalistische Beiträge mit Bezug zu Norddeutschland (NDR Musik Plus),2. Liveübertragungen von Veranstaltungen, Seewetterberichte sowie Sendungen für Menschen mit Migrationshintergrund (NDR Info Spezial),3. Verkehrsinformationen (NDR Traffic). Diese Programme sind werbefrei. (3) Die Veranstaltung der Programme richtet sich nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk.
Kündigung und Inkrafttreten
§ 2 Kündigung und Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land erstmals zum 31. Juli 2015 mit Wirkung zum 31. Juli 2016 gekündigt werden. Für die Kündigung gilt im Übrigen § 44 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk entsprechend.(2) Dieser Staatsvertrag wird gegenstandslos, wenn der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk von mindestens drei Ländern gekündigt wird oder der NDR durch Vereinbarung der Länder aufgelöst wird. Erfolgt die Kündigung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk durch weniger als drei Länder, bleibt dieser Staatsvertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft.(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2012 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein teilt den übrigen Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.