NDRDigRStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen durch den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Digitalradio-Staatsvertrag) Vom 3. April 2012

Ausfertigungsdatum:
03.04.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 430
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel NDRDigRStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum NDR-Digitalradio-Staatsvertrag

§ 1 Zustimmung zum NDR-Digitalradio-Staatsvertrag(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 2. Februar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen durch den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Digitalradio-Staatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 2 Abs. 3 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 2 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.