Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden Vom 9. April 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 09.04.1984
- Fundstelle:
- GVOBl. 1984, 83
§ 1(1) Die Landrätinnen und Landräte sind zuständig für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 8 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 190 Abs. 1 Satz 1 und § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs für Gemeinden, über die sie die Kommunalaufsicht ausüben.(2) Zuständige Behörden nach § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind die Kommunalaufsichtsbehörden.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben nehmen die Landrätinnen und Landräte als allgemeine untere Landesbehörden wahr.
§ 1(1) Die Landrätinnen und Landräte sind zuständig für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 8 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 190 Abs. 1 Satz 1 und § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs für Gemeinden, über die sie die Kommunalaufsicht ausüben.(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben nehmen die Landrätinnen und Landräte als allgemeine untere Landesbehörden wahr.
§ 1(1) Die Landrätinnen und Landräte sind 1. zuständig für die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 8 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 190 Abs. 1 Satz 1 und § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs und2. zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuchs für Gemeinden, über die sie die Kommunalaufsicht ausüben. (2) Zuständige Behörden nach § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind die Kommunalaufsichtsbehörden. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben nehmen die Landrätinnen und Landräte als allgemeine untere Landesbehörden wahr.
§ 2 - gestrichen -
§ 3(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben 1. der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,2. nach § 8des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, soweit in § 4 Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,3. nach § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 8 des Gräbergesetzes,4. nach § 69 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), bei Übungen bis zur Kompaniestärke,5. der höheren Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 22 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung. (2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 4(1) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 und des § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 zuständig für die Aufgaben nach § 8 des Gesetzes zur Änderung von Familiennamen und Vornamen.(3) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 19. Mai 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 7. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 354), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.