NatSchLBeauftrV SH 2008 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Landesbeauftragte für Naturschutz oder den Landesbeauftragten für Naturschutz und den Beirat auf Landesebene (Naturschutzbeiratsverordnung) Vom 10. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
10.10.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 538
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Naturschutzbeiratsverordnung vom 3. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 512)*), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 außer Kraft.(2) § 9 Abs. 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 der Naturschutzbeiratsverordnung vom 3. November 1994 außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. November 2018 außer Kraft.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Die Oberste Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Beirates nach § 43 Abs. 3 LNatSchG aus dem Kreis der Beauftragten für Naturschutz der unteren Naturschutzbehörden sowie geeignete Sachverständige. In den Beirat sind nur Personen zu berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die ein besonderer Beratungsbedarf besteht. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig berücksichtigt werden. (2) In den Beirat sind mindestens die Hälfte der Mitglieder aus den Vorschlägen der in § 43 Abs. 3 Satz 4 LNatSchG genannten Vorschlagsberechtigten zu berufen.

§ 4

Berufung

§ 4 Berufung(1) Den in § 43 Abs. 3 LNatSchG genannten Vorschlagsberechtigten ist durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen Vorschläge zu unterbreiten. (2) Die Beiratsmitglieder werden für die Amtsdauer des Beirates berufen.

Eingangsformel NatSchLBeauftrV

Aufgrund des § 53 Abs. 4 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Landesbeauftragte für Naturschutz

§ 1 Landesbeauftragte für NaturschutzDie oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tage der Berufung. Sie oder er führt das Amt bis zur Berufung einer oder eines neuen Landesbeauftragten weiter.

§ 10

Übergangsvorschrift

§ 10 ÜbergangsvorschriftDer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindliche Landesbeauftragte für Naturschutz und die Beiratsmitglieder bleiben für die Zeit, für die sie berufen wurden, im Amt.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Naturschutzbeiratsverordnung vom 3. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 512)*), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 außer Kraft.(2) § 9 Abs. 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 der Naturschutzbeiratsverordnung vom 3. November 1994 außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Die Oberste Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Beirates nach § 53 Abs. 3 LNatSchG aus dem Kreis der Beauftragten für Naturschutz der unteren Naturschutzbehörden sowie geeignete Sachverständige. In den Beirat sind nur Personen zu berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die ein besonderer Beratungsbedarf besteht. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig berücksichtigt werden. (2) In den Beirat sind mindestens die Hälfte der Mitglieder aus den Vorschlägen der in § 53 Abs. 3 Satz 4 LNatSchG genannten Vorschlagsberechtigten zu berufen.

§ 3

Amtsdauer

§ 3 AmtsdauerDie Amtsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Beirates weiter.

§ 4

Berufung

§ 4 Berufung(1) Den in § 53 Abs. 3 LNatSchG genannten Vorschlagsberechtigten ist durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen Vorschläge zu unterbreiten. (2) Die Beiratsmitglieder werden für die Amtsdauer des Beirates berufen.

§ 5

Ausscheiden und Abberufen von Beiratsmitgliedern

§ 5 Ausscheiden und Abberufen von Beiratsmitgliedern(1) Beabsichtigt ein Mitglied aus dem Beirat auszuscheiden, hat es dies der obersten Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung. (2) Vor einer vorzeitigen Abberufung eines Beiratsmitgliedes ist es selbst sowie die Stelle, die es zur Berufung vorgeschlagen hat, anzuhören. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus oder wird es aus dem Beirat abberufen, kann ein neues Mitglied nach §§ 2 und 4 für die restliche Amtsdauer des Beirates berufen werden.

§ 6

Vorsitz

§ 6 VorsitzDie oder der Landesbeauftragte für Naturschutz führt im Beirat den Vorsitz. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.

§ 7

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) Für Wahlen durch den Beirat gilt § 104 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 8

Sitzungen

§ 8 Sitzungen(1) Der Beirat bei der oder dem Landesbeauftragten für den Naturschutz wird zu seiner ersten Sitzung von der obersten Naturschutzbehörde einberufen und auf die nach §§ 95 und 96 LVwG für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Zu den weiteren Sitzungen wird der Beirat von der oder dem Vorsitzenden einberufen so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im halben Jahr. (2) Die oder der Vorsitzende ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder verpflichtet, Sitzungen des Beirates anzuberaumen. Das Gleiche gilt, wenn die Naturschutzbehörde die Anberaumung einer Sitzung zur Beratung einer dringenden Angelegenheit verlangt. Der Antrag an die oder den Vorsitzenden muss den Beratungsgegenstand sowie eine Begründung der Dringlichkeit enthalten. (3) Zu den Sitzungen des Beirates ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung erfolgt im Auftrage der oder des Vorsitzenden durch die oberste Naturschutzbehörde. (4) Die oberste Naturschutzbehörde entsendet zu den Sitzungen des Beirates eine Vertreterin oder einen Vertreter; sie soll Vertreterinnen oder Vertreter anderer Behörden zu den Sitzungen hinzuziehen, wenn es der Beratungsgegenstand erfordert oder die oder der Vorsitzende darum nachsucht. Die Behördenvertreterinnen oder Behördenvertreter sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben, soweit dies mit ihren dienstlichen Belangen vereinbar ist; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. (5) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann auf Antrag die Teilnahme von Dritten an einer Sitzung zulassen, soweit dies sachdienlich ist und wichtige Gründe nicht entgegenstehen. (6) Über jede Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift nach § 105 LVwG anzufertigen.(7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsführung zu regeln ist. Es gelten die §§ 101 und 102 LVwG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 9

Entschädigung

§ 9 Entschädigung(1) Die Mitglieder des Beirates erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, soweit die Auslagen nicht nach anderen Vorschriften zu ersetzen sind. (2) [1]Die oder der Landesbeauftragte erhält neben den Reisekosten nach Absatz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 570 Euro. (3) Entgangener Arbeitsverdienst wird nicht ersetzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.