Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 24. Februar 2010*
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 301, ber. 486
Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG)(1) Eingriffe im Sinne von § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein:1. die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, von Straßen, versiegelten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die wesentliche Änderung dieser Anlagen;2. die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt;3. die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf- und Sportplätzen im Außenbereich;4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Bootsliege- und sonstigen Plätzen, Bootsschuppen, Sportboothäfen sowie von Offshore-Anlagen;5. die Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Deponien;6. der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern;7. das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser;8. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer oder unterirdischer Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßen- und Gleiskörpers oder Materialtransportleitungen und sonstigen Leitungen im Außenbereich;9. die Umwandlung von Wald und die Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, von Alleen und Ufervegetationen;10. die Anlage neuer Einrichtungen zur Intensivierung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen, Sumpfdotterblumenwiesen und sonstigen Feuchtgebieten, der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten;11. die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen im Außenbereich in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen Art;12. die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern;13. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes;14. die Verwendung von nicht oder nicht dauerhaft genutzten Standorten sowie sonstiger nicht genutzter Flächen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und15. die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen, naturnahen Feldgehölzen, Waldmänteln, Kratts, unbewirtschafteten Naturwäldern, der Feldraine, Gewässerränder und Mergelkuhlen.(2) Abweichend von § 14 Absatz 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen1. von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,2. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), sowie § 25 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt (zu § 1 BNatSchG)(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen. Soweit in diesem Gesetz die Nichtgeltung von Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet wird, handelt es sich um Abweichungen im Sinne von Satz 1. Soweit innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes auf Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen wird, die durch dieses Gesetz ergänzt werden oder von denen abgewichen wird, gelten diese Vorschriften auch im Rahmen der Verweisungen in der ergänzten oder abweichenden Fassung dieses Gesetzes. Satz 3 gilt nicht für Verweisungen in den Kapiteln 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Verweisungen in § 67 Abs. 3 BNatSchG, soweit diese auf Befreiungen von Regelungen im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung finden.(2) Über § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus ist zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Natur und Landschaft durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie im Rahmen von Freizeitaktivitäten wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgrundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtigten Zweck unvermeidlich ist.
Biosphärenreservate
§ 14 Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG)(1) Abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen von der UNESCO anerkannt worden sind. Unbeschadet § 25 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Übrigen kann das Gebiet in wesentlichen Teilen auch die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllen. Soweit das Gebiet in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllt, kann es abweichend von § 25 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nur in Teilen den in der Bestimmung genannten Zwecken dienen.(2) § 25 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Biosphärenreservate sind entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu unterteilen.(3) Die rechtsverbindliche Erklärung zum Biosphärenreservat gibt die oberste Naturschutzbehörde ab. Sie kann auch durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen erlassen. § 23 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BNatSchG bleiben unberührt.
Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
§ 6 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG)(1) Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne haben den Anforderungen des Landesentwicklungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen. § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bleibt unberührt.(2) Die raumbedeutsamen Inhalte nach § 10 Abs. 1 BNatSchG werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne aufgenommen. Weichen die übernommenen Inhalte von den Darstellungen im Landschaftsprogramm oder in den Landschaftsrahmenplänen ab, sind die Gründe darzulegen.(3) Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne werden von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben; sie werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.(4) § 10 Absatz 4 BNatSchG gilt nicht. Landschaftsrahmenpläne sind mindestens alle fünfzehn Jahre fortzuschreiben.
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der ...
§ 2Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung(zu § 3 Absatz 1, 2 und 3, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 22, § 30 Absatz 4, § 32 Absatz 5 sowie § 39 Absatz 4 BNatSchG)(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,2. das Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde,3. die für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,4. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch.(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden.(4) § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 BNatSchG können die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.(6) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG gilt § 111 a Landesverwaltungsgesetz. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.(7) Die Naturschutzbehörden sowie Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Arten- und Biotopkartierung, bei der Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete, bei der Vorbereitung der Biotopverbund- und Landschaftsplanung, zur Eintragung in das Naturschutzbuch und für den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen wie den Erlass von Schutzverordnungen und Artenschutzprogrammen Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Betroffenen und Angaben zur Lage, Größe, Beschaffenheit sowie zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen der betroffenen Grundstücke verarbeiten. Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Naturschutzbehörden diese Daten für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten.(8) Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ziele des Naturschutzes mit verwirklichen. Dabei soll die Aus- und Fortbildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes besondere Berücksichtigung finden.
Naturschutzdienst
§ 45 Naturschutzdienst(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und Fischereiaufseherinnen und bestätigte Jagd- und Fischereiaufseher gelten als sachkundig.(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk1. Grundstücke zu betreten,2. die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.(3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.(5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung, Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen sowie über den Einsatz von informationstechnischen Geräten und elektronischen Datenträgern regeln.
Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen
§ 19 Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen (zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)(1) Vor dem Erlass einer Schutzverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.(2) Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.(5) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn1. eine Verordnung nach § 12a Absatz 3 erlassen werden soll,2. eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,3. es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,4. ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil betroffen ist oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 und nach § 35 geschützte Grundflächen erstreckt werden soll,5. in einer bestehenden Verordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet fortgeschrieben werden sollen.In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen.(7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Verordnung1. im einzelnen zu beschreiben oder2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a) als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oderb) als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können.Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, ber. 1999 S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507), verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen.(8) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 18 Abs. 3 in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7.(9) Unbeachtlich sind1. eine Verletzung der in Absatz 1 bis 8 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks,wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Naturschutzbehörde oder Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Naturschutzbehörde oder die Gemeinde bei Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift auf die Frist nach Satz 1 durch Bekanntmachung hinweist. Die Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(aufgehoben)
§ 46 (aufgehoben)
Finanzielle Förderung
§ 56 Finanzielle FörderungDas Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel 1. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen, Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft sowie2. Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsbildung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur, Landschaft und Umwelt beitragen.
Gesetzlich geschützte Biotope
§ 21 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind: 1. alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst sind,2. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,3. Alleen,4. Knicks,5. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten. Für Knicks, die Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landeswaldgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes.(2) § 30 Abs. 2 BNatSchG gilt nicht für 1. die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen, Gewässer und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze,2. notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ liegen. (3) Eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nur zugelassen werden für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind, und für Knicks. (4) Abweichend von § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, das Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch nicht für die Wiederaufnahme einer sonstigen Nutzung. § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt nicht für Biotope, die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder des öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu entwickeln waren. (5) Die oberste Naturschutzbehörde erlässt eine Verordnung, die die geschützten Biotoptypen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sowie Absatz 1 und 3 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln. (6) Unbeschadet § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 1. wird die Registrierung bei Bedarf aktualisiert,2. werden die flächenscharf registrierten Biotope den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt; bei unverhältnismäßigem Aufwand kann die Mitteilung durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer im Sinne des Absatzes 3 sind, sowie für Knicks gelten § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Satz 1 nicht, wenn diese Daten über andere öffentlich-rechtliche Vorschriften den Landesbehörden bereits vorliegen und bei der zuständigen Naturschutzbehörde zur flächendeckenden Kartierung zusammengeführt werden können. (7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heiden zu erlassen. § 23 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.
Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von ...
§ 9 Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (zu § 15 BNatSchG)(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG sind bei der Umwandlung von Wald auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Leistungen nach § 9 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes anzurechnen. (2) Die gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden. Abweichend von § 15 Abs. 2 BNatSchG schließen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. § 15 Abs. 4 BNatSchG bleibt unberührt. (3) Abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen. (4) Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist zusätzlich vorrangig zu prüfen, ob Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen auch durch die Aufwertung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen erbracht werden können. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein. (5) Die nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leistende Ersatzzahlung ist in den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 an die zu beteiligende zuständige Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 an die für die Genehmigung zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde zu leisten. Sie ist vor Beginn des Eingriffs zu leisten. (6) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG ist die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht, sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolgs zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden vereinnahmten Mittel, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach Satz 1 verwendet worden sind, fallen an die oberste Naturschutzbehörde. (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, hinsichtlich der folgenden Nummern 2 und 3 auch abweichend von einer Verordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere 1. abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG zur Bestimmung des maßgeblichen Naturraums,2. abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, und3. abweichend zu § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein
Anlage 1 (zu § 4)Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein lfd. Nr. Gebiets- Nummer Gebiets-Name 1 0916-391 NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete 2 0916-392 Dünen- und Heidelandschaften Nord-Sylt 3 1016-392 Dünen- und Heidelandschaften Nord- und Mittel-Sylt 4 1115-301 NSG Rantumbecken 5 1115-391 Dünenlandschaft Süd-Sylt 6 1116-391 Küstenlandschaft Ost-Sylt 7 1118-301 Ruttebüller See 8 1119-303 Süderlügumer Binnendünen 9 1121-304 Eichenwälder der Böxlunder Geest 10 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor 11 1122-391 Niehuuser Tunneltal und Krusau mit angrenzenden Flächen 12 1123-305 Munkbrarupau- und Schwennautal 13 1123-392 Blixmoor 14 1123-393 Küstenbereiche Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk 15 1219-301 Leckfeld 16 1219-391 Gewässer des Bongsieler Kanal-Systems 17 1219-392 Heide- und Magerrasenlandschaft am Ochsenweg und im Soholmfeld 18 1220-301 Wälder an der Lecker Au 19 1222-301 Stiftungsflächen Schäferhaus 20 1222-353 Staatsforst südöstlich Handewitt 21 1223-356 Wälder an der Bondenau 22 1224-321 Wald südlich Holzkoppel 23 1225-355 Fehrenholz 24 1315-391 Küsten- und Dünenlandschaften Amrums 25 1316-301 Godelniederung / Föhr 26 1319-301 NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung 27 1320-302 Lütjenholmer und Bargumer Heide 28 1320-303 Schirlbusch 29 1320-304 Löwenstedter Sandberge 30 1321-302 Pobüller Bauernwald 31 1321-303 Dünen am Rimmelsberg 32 1322-391 Treene Winderatter See bis Friedrichstadt und Bollingstedter Au 33 1322-392 Wald-, Moor- und Heidelandschaft der Fröruper Berge und Umgebung 34 1323-301 NSG Hechtmoor 35 1323-355 Rehbergholz und Schwennholz 36 1324-391 Wellspanger-Loiter-Oxbek-System und angrenzende Wälder 37 1325-356 Drülter Holz 38 1326-301 NSG Schwansener See 39 1420-301 Standortübungsplatz Husum 40 1420-302 Moorweiher im Staatsforst Drelsdorf 41 1420-391 Quell- und Niedermoore der Arlauniederung 42 1421-301 Immenstedter Wald 43 1421-303 Wälder im Süderhackstedtfeld 44 1421-304 Ahrenviölfelder Westermoor 45 1422-301 Wald Rumbrand 46 1422-303 Gammelunder See 47 1423-302 Tiergarten 48 1423-393 Idstedtweger Geestlandschaft 49 1423-394 Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe 50 1424-357 Kiuser Gehege 51 1425-301 Karlsburger Holz 52 1425-330 Aassee und Umgebung 53 1521-391 Wälder der Ostenfelder Geest 54 1522-301 Kalkquellmoor bei Klein Rheide 55 1523-353 Karlshofer Moor 56 1523-381 Busdorfer Tal 57 1524-391 Großer Schnaaper See, Bültsee und anschließende Flächen 58 1525-331 Hemmelmarker See 59 1526-352 Stohl 60 1526-353 Naturwald Stodthagen und angrenzende Hochmoore 61 1526-391 Südküste der Eckernförder Bucht und vorgelagerte Flachgründe 62 1528-391 Küstenlandschaft Bottsand - Marzkamp u. vorgelagerte Flachgründe 63 1532-321 Sundwiesen Fehmarn 64 1532-391 Küstenstreifen West- und Nordfehmarn 65 1533-301 Staberhuk 66 1617-301 Dünen St. Peter 67 1620-302 Lundener Niederung 68 1621-301 Wälder bei Bergenhusen 69 1622-308 Gräben der nördlichen Alten Sorge 70 1622-391 Moore der Eider-Treene-Sorge-Niederung 71 1623-303 Fockbeker Moor 72 1623-304 Wald östlich Hohn 73 1623-306 Owschlager See 74 1623-351 Übergangsmoor im Kropper Forst 75 1623-392 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal 76 1624-391 Wälder der Hüttener Berge 77 1624-392 Wittensee und Flächen angrenzender Niederungen 78 1625-301 Kluvensieker Holz 79 1626-325 Kiel Wik / Bunkeranlage 80 1626-352 Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel 81 1627-321 Hagener Au und Passader See 82 1627-322 Gorkwiese Kitzeberg 83 1627-391 Kalkreiche Niedermoorwiese am Ostufer des Dobersdorfer Sees 84 1628-302 Selenter See 85 1629-320 Hohenfelder Mühlenau 86 1629-391 Strandseen der Hohwachter Bucht 87 1631-304 Seegalendorfer Gehölz 88 1631-351 Seegalendorfer und Neuratjensdorfer Moor 89 1631-391 Putlos 90 1631-392 Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht 91 1631-393 Küstenlandschaft Nordseite der Wagrischen Halbinsel 92 1632-392 Küstenlandschaft vor Großenbrode und vorgelagerte Meeresbereiche 93 1714-391 Steingrund 94 1719-391 Untereider 95 1720-301 Weißes Moor 96 1721-301 Wald bei Welmbüttel 97 1721-302 Wald bei Hollingstedt 98 1721-309 Kleiner Geestrücken südlich Dörpling 99 1722-301 Wald westlich Wrohm 100 1723-301 Gehege Osterhamm-Elsdorf 101 1723-302 Dachsberg bei Wittenmoor 102 1724-302 Wehrau und Mühlenau 103 1724-334 Dünen bei Kattbek 104 1725-304 Vollstedter See 105 1725-306 Staatsforst Langwedel-Sören 106 1725-352 Quellen am Großen Schierensee 107 1725-353 Niedermoor bei Manhagen 108 1725-392 Gebiet der Oberen Eider incl. Seen 109 1726-301 Wald nordwestlich Boksee 110 1727-305 Klosterforst Preetz 111 1727-322 Untere Schwentine 112 1727-351 Kolksee bei Schellhorn 113 1727-354 Moorweiher bei Rastorf 114 1727-392 Lanker See und Kührener Teich 115 1728-303 Lehmkuhlener Stauung 116 1728-304 NSG Rixdorfer Teiche und Umgebung 117 1728-305 NSG Vogelfreistätte Lebrader Teich 118 1728-307 Gottesgabe 119 1728-351 Kalkflachmoor bei Mucheln 120 1729-353 Großer und Kleiner Benzer See 121 1729-391 Dannauer See und Hohensasel und Umgebung 122 1729-392 Kossautal und angrenzende Flächen 123 1730-301 Steinbek 124 1730-326 Tal der Kükelühner Mühlenau 125 1731-303 Wälder um Güldenstein 126 1732-321 Guttauer Gehege 127 1732-381 Rosenfelder Brök nördlich Dahme 128 1733-301 Sagas-Bank 129 1813-391 Helgoland mit Helgoländer Felssockel 130 1820-302 NSG Fieler Moor 131 1820-303 Ehemaliger Fuhlensee 132 1821-304 Gieselautal 133 1821-391 Riesewohld und angrenzende Flächen 134 1823-301 Wälder der nördlichen Itzehoer Geest 135 1823-304 Haaler Au 136 1825-302 Wennebeker Moor und Langwedel 137 1826-301 NSG Dosenmoor 138 1826-302 Wald am Bordesholmer See 139 1828-302 Grebiner See, Schluensee und Schmarkau 140 1828-392 Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung 141 1829-303 Wald nördlich Malente 142 1829-304 Buchenwälder Dodau 143 1829-391 Röbeler Holz und Umgebung 144 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser 145 1830-302 Lachsau 146 1830-391 Gebiet der Oberen Schwentine 147 1831-302 Buchenwälder südlich Cismar 148 1831-321 Kremper Au 149 1832-322 Walkyriengrund 150 1832-329 Ostseeküste zwischen Grömitz und Kellenhusen 151 1920-301 Windberger Niederung 152 1922-301 Wälder östlich Mehlbek 153 1922-391 Iselbek mit Lindhorster Teich 154 1923-301 Schierenwald 155 1923-302 Reher Kratt 156 1923-304 Moore bei Christinenthal 157 1923-305 Quellhangmoor Lohfiert 158 1924-391 Wälder im Aukrug 159 1926-301 Bönebütteler Gehege 160 1927-301 Kiebitzholmer Moor und Trentmoor 161 1927-352 Tarbeker Moor 162 1928-351 Wälder am Stocksee 163 1928-359 Wälder zwischen Schlamersdorf und Garbek 164 1929-320 Barkauer See 165 1929-351 Heidmoorniederung 166 1929-391 Wälder im Ahrensböker Endmoränengebiet 167 1930-301 Middelburger Seen 168 1930-302 Wälder im Pönitzer Seengebiet 169 1930-330 Strandniederungen südlich Neustadt 170 1930-353 Pönitzer Seengebiet 171 1930-391 Süseler Baum und Süseler Moor 172 1931-301 Ostseeküste am Brodtener Ufer 173 1931-391 Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin 174 2020-301 Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn 175 2021-301 Kudensee 176 2022-302 Vaaler Moor und Herrenmoor 177 2023-303 Rantzau-Tal 178 2024-301 Heiden und Dünen bei Störkathen 179 2024-308 Mühlenbarbeker Au und angrenzendes Quellhangmoor 180 2024-391 Mittlere Stör, Bramau und Bünzau 181 2024-392 Moore der Breitenburger Niederung 182 2025-303 Hasenmoor 183 2026-303 Osterautal 184 2026-304 Barker Heide 185 2026-305 Altwaldbestände im Segeberger Forst 186 2026-307 Moorweiher im Segeberger Forst 187 2027-301 NSG Ihlsee und Ihlwald 188 2027-302 Segeberger Kalkberghöhlen 189 2028-352 Wald bei Söhren 190 2028-359 Wald nördlich Steinbek 191 2029-351 Bachschlucht Rösing 192 2029-353 Wulfsfelder Moor 193 2030-303 NSG Aalbek-Niederung 194 2030-304 Hobbersdorfer Gehege und Brammersöhlen 195 2030-328 Schwartautal und Curauer Moor 196 2030-351 Waldhusener Moore und Moorsee 197 2030-392 Traveförde und angrenzende Flächen 198 2031-303 NSG Dummersdorfer Ufer 199 2123-301 Binnendünen Nordoe 200 2124-301 Klein Offenseth-Bokelsesser Moor 201 2125-334 Kaltenkirchener Heide 202 2126-303 Pfeifengraswiese nördlich Seth 203 2126-391 Wälder im Kisdorfer Wohld und angrenzende Flächen 204 2127-302 Birkenmoor bei Groß Niendorf 205 2127-333 Leezener Au-Niederung und Hangwälder 206 2127-391 Travetal 207 2128-358 Steinkampholz 208 2129-351 Bachschlucht bei Herweg 209 2129-353 Wüstenei 210 2129-357 Friedhofseiche Genin 211 2130-301 Lauerholz 212 2130-322 Herrnburger Dünen 213 2130-352 Moorwälder am Wesloer Moor und am Herrnburger Landgraben 214 2130-391 Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee 215 2222-321 Wetternsystem in der Kollmarer Marsch 216 2224-305 Staatsforst Rantzau östlich Tornesch 217 2224-306 Obere Krückau 218 2224-391 Himmelmoor, Kummerfelder Gehege und angrenzende Flächen 219 2225-303 Pinnau / Gronau 220 2226-306 Glasmoor 221 2226-391 Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor 222 2227-303 Hansdorfer Brook mit Ammersbek 223 2227-304 Neuenteich und Binnenhorster Teiche 224 2227-351 Nördlich Tiergarten 225 2227-352 Rehbrook 226 2227-356 Sülfelder Tannen 227 2228-352 Rehkoppel 228 2230-304 Wälder westlich des Ratzeburger Sees 229 2230-381 Trockenflächen nordwestlich Groß Sarau 230 2230-391 Wälder und Seeufer östlich des Ratzeburger Sees 231 2323-392 Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen 232 2324-303 Holmer Sandberge und Buttermoor 233 2324-304 NSG Tävsmoor / Haselauer Moor 234 2325-301 Ohmoor 235 2326-301 Wittmoor 236 2327-301 Kammolchgebiet Höltigbaum / Stellmoor 237 2327-351 Sieker Moor 238 2328-354 NSG Hahnheide 239 2328-355 Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich 240 2328-381 NSG Kranika 241 2328-391 Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet 242 2329-301 Lankauer See 243 2329-351 Koberger Moor 244 2329-352 Pantener Moorweiher und Umgebung 245 2329-353 Quellwald am Ankerschen See 246 2329-381 NSG Borstgrasrasen Alt Mölln 247 2329-391 Wälder des Hevenbruch und des Koberger Forstes 248 2330-351 Moorwald im Ankerschen Ziegelbruch 249 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung 250 2330-391 Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen 251 2331-393 Amphibiengebiete westlich Kittlitz 252 2331-394 Schaalsee mit angrenzenden Wäldern und Seen 253 2427-302 Talwald Hahnenkoppel 254 2427-391 Bille 255 2428-393 Wälder im Sachsenwald und Schwarze Au 256 2429-301 Birkenbruch südlich Groß Pampau 257 2429-304 Kiefholz 258 2429-353 Kleinstmoore bei Hornbek 259 2430-302 Rosengartener Moor 260 2430-353 Langenlehstener Heide 261 2430-391 Seenkette Drüsensee bis Gudower See mit angrenzenden Wäldern u.a. 262 2430-392 Talhänge bei Göttin, Grambeker Teiche und Umgebung 263 2431-391 Amphibiengebiet Seedorfer Forst 264 2431-392 Hakendorfer Wälder 265 2527-302 NSG Dalbekschlucht 266 2527-391 Besenhorster Sandberge und Elbinsel 267 2528-301 GKSS-Forschungszentrum Geesthacht 268 2529-301 Nüssauer Heide 269 2529-302 Stecknitz-Delvenau 270 2529-306 Gülzower Holz 271 2628-392 Elbe mit Hohem Elbufer von Tesperhude bis Lauenburg mit angrenzenden Flächen
Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein
Anlage 2(zu § 4)Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein lfd. Nr. Gebiets-Nummer Gebiets-Name Verbote gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LNatSchG 1 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete x 2 1119-401 Gotteskoog-Gebiet x 3 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor x 4 1123-491 Flensburger Förde x 5 1326-301 NSG Schwansener See x 6 1423-491 Schlei x 7 1525-491 Eckernförder Bucht mit Flachgründen 8 1530-491 Östliche Kieler Bucht x 9 1618-404 Eiderstedt x 10 1622-493 Eider-Treene-Sorge-Niederung x 11 1623-401 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal x 12 1628-491 Selenter See-Gebiet 13 1633-491 Ostsee östlich Wagrien x 14 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstlicher Westensee 15 1727-401 Lanker See 16 1728-401 Teiche zwischen Selent und Plön 17 1729-401 NSG Kossautal 18 1731-401 Oldenburger Graben x 19 1813-491 Seevogelschutzgebiet Helgoland 20 1823-401 Staatsforsten Barlohe 21 1823-402 Haaler Au-Niederung x 22 1828-491 Großer Plöner See-Gebiet x 23 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser x 24 1923-401 Schierenwald 25 1924-401 Wälder im Aukrug 26 1929-401 Heidmoor-Niederung x 27 1929-402 Wahlsdorfer Holz 28 1931-301 Ostseeküste am Brodtener Ufer 29 2021-401 NSG Kudensee x 30 2026-401 Barker und Wittenborner Heide 31 2028-401 Wardersee x 32 2030-303 Naturschutzgebiet Aalbek-Niederung 33 2031-401 Traveförde 34 2121-402 Vorland St. Margarethen x 35 2126-401 Kisdorfer Wohld 36 2130-491 Grönauer Heide 37 2226-401 Alsterniederung x 38 2227-401 NSG Hansdorfer Brook x 39 2323-401 Unterelbe bis Wedel x 40 2328-401 NSG Hahnheide 41 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg 42 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung 43 2331-491 Schaalsee-Gebiet x 44 2428-492 Sachsenwald-Gebiet 45 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge u. Elbsandwiesen 46 2530-421 Langenlehsten x
Liste der Vorranggewässer in Schleswig-Holstein
Anlage 3 (zu § 50 Absatz 1 Nummer 4)Liste der Vorranggewässer in Schleswig-Holstein Wasserkörper Wasser- und Boden-Verband1 Gewässer2 Station von - bis al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Alster-Rönne Tangstedter Graben (GUB-1) 0 - 443 al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Alster-Rönne Tangstedter Graben 0 - 2110 al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Ammersbek-Hunnau Ammersbek, Hunnau, Bünningst. Au, Aue, Gölmbach 0 - 3724 al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Alster-Rönne Sielbek 0 - 6364 al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Alster-Rönne Alster 0 - 10952 bi_01 / Bille OL / Schiebenitz GuV Bille Schiebenitz (Nr. 9409) 0 - 3578 bi_01 / Bille OL / Schiebenitz GuV Bille Schiebenitz (Nr. 9389) 0 - 5700 bi_01 / Bille OL / Schiebenitz GuV Bille Bille 16645 - 32866 bi_02 / Bille bei Trittau GuV Bille Bille 13043 - 16645 bi_06_a / Bille im Sachsenwald LKN Schl.-Holst. (Itzehoe)3 Bille 3711 - 10992 bi_06_a / Bille im Sachsenwald GuV Bille Bille 0 - 13043 bi_07_a / Schwarze Au GuV Schwarze Au - Amelungsbach Schwarze Au 0 - 16387 bi_11 / Amelungsbach GuV Schwarze Au - Amelungsbach Schäferholzbek 0 - 1686 bi_11 / Amelungsbach GuV Schwarze Au - Amelungsbach Amelungsbach 0 - 3610 bk_02_a / Hardebek-Brökenlander Au UL/Wiemersdorfer Au UL GPV Großenaspe-Wiemersdorf Brokstedter Au neu 0 - 1566 bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au UL GPV Großenaspe-Wiemersdorf Brokstedter Au B -7 - 2884 bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au UL GPV Großenaspe-Wiemersdorf Wiemersdorfer Au 0 - 2943 bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au UL GPV Großenaspe-Wiemersdorf Hardebek-Brokenlander Au 0 - 8988 bk_03 / Wegebek FRHB WBV Störwiesen-Willenscharen Wegebek (FRHB) -6 - 7441 bk 06 / Stör oberhalb Kellinghusen Bund (WSV)4 Stör 48450 - 50283 bk 06 / Stör oberhalb Kellinghusen LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Stör 0 - 11439 bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Schafflunder Mühlenstrom 3 0 - 68 bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom DHSV Südwesthörn-Bongsiel Schafflunder Mühlenstrom 0 - 509 bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Schafflunder Mühlenstrom 0 0 - 1415 bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Schafflunder Mühlenstrom 0 - 4502 bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Stadum-Hörup Schafflunder Mühlenstrom 0 - 5512 bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Wallsbek 0 - 7856 bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Meyner-Mühlenstrom 0 - 13556 bo_03_b / Linnau UL WBV Linnau Linnau (Bypass) 0 - 1162 bo_03_b / Linnau UL DHSV Südwesthörn-Bongsiel Linnau 0 - 1844 bo_03_b / Linnau UL WBV Linnau Linnau 0 - 8080 br_01_a / Radesforder Au/Rothenmühlenau GPV Osterau Obere Osterau 3305 - 5046 br_01_a / Radesforder Au/Rothenmühlenau GPV Osterau Untere Radesforder Au 0 - 3652 br_01_a / Radesforder Au/Rothenmühlenau GPV Osterau Obere Radesforder Au 0 - 6111 br_02 / Holmau GPV Osterau Kleine Aue / Fuhlenrue Graben 0 - 2433 br_02 / Holmau GPV Osterau Obere Holmau 0 - 2589 br_02 / Holmau GPV Osterau Untere Holmau 0 - 3441 br_03_b / Obere Osterau GPV Osterau Obere Osterau 0 - 3305 br_03_b / Obere Osterau GPV Osterau Untere Osterau 0 - 6608 br_03_b / Obere Osterau GPV Osterau Mittlere Osterau 0 - 9836 br_07 / Ohlau GPV Ohlau Ohlau 5169 - 16704 br_08_c / Schmalfelder Aü/Ohlau GPV Schmalfelder Au Schmalfelder Au Altarm 0 - 101 br_08_c / Schmalfelder Aü/Ohlau GPV Schmalfelder Au Ohlau (101) 0 - 250 br_08_c / Schmalfelder Au/Ohlau GPV Schmalfelder Au Schmalfelder Au (Nr. 1370) 0 - 3038 br_08_c / Schmalfelder Au/Ohlau GPV Schmalfelder Au Schmalfelder Au (Nr. 1350) 1193 - 5814 br_08_c / Schmalfelder Au/Ohlau GPV Ohlau Ohlau 0 - 5169 br_10 / Bramau GPV Schmalfelder Au Schmalfelder Au 0 - 1193 br_10 / Bramau LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Bramau 0 - 5600 br_10 / Bramau GPV Bramau Bramau 0 - 8738 br_13 / Schirnau GPV Ohlau Mühlenau, Schirnau 0 - 5899 ec_07_b / Kronsbek - Aschau WBV Aschau Kronsbek - Aschau 0 - 8649 elk_01 / Hornbeker Mühlenbach Bund (WSV) Elbe-Lübeckkanal-Seitengräben 097 0 - 654 elk_01 / Hornbeker Mühlenbach GuV Priesterbach Hornbeker Mühlenbach (Gewässer-ID Nr. 10450) 0 - 2362 elk_01 / Hornbeker Mühlenbach GuV Priesterbach Hornbeker Mühlenbach (Nr. 10449) -1 - 5176 elk_02 / Gethsbek Bund (WSV) Elbe-Lübeckkanal-Seitengräben 055 524 - 1011 elk_02 / Gethsbek GuV Priesterbach Quellgerinne / Kappungsbereich 0 - 998 elk_02 / Gethsbek GuV Priesterbach Gethsbek 0 - 8183 elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Quellgerinne / Kappungsbereich 0 - 321 elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Talkauer Au 0 - 4365 elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Mühlenbek 0 - 5892 elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Schulendorfer Bek 0 - 5981 elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Steinau -2 - 22201 ff_05_b / Langballigau WBV Langballigau Langballigau 0 - 9207 ff_09_b / Lippingau WBV Lippingau Esgruser Mühlenstrom 0 - 2972 ff_09_b / Lippingau WBV Lippingau Lippingau 0 - 7614 ff_16 / Krusau WBV Flensburger Innenförde Krusau 0 - 5876 ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, Schmiedenau WBV Oldenburg Mühlenau, Flaßlandbek E 5-9 0 - 6301 ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, Schmiedenau GUV Mühlenau-Futterkamp Schmiedeau 0 - 10512 ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, Schmiedenau GUV Mühlenau-Futterkamp Mühlenau, Flaßlandbek 0 - 13785 ko_10_a / Kossau OL GUV Kossau Kossau 17575 - 24580 ko_10_b / Kossau ML GUV Kossau Kossau (GUB 17) 0 - 157 ko_10_b / Kossau ML GUV Kossau Kossau 10312 - 17575 ko_10_c / Kossau UL GUV Kossau Kossau 3577 - 10312 ko_13 / Mühlenau, Mühlenbach GUV Selenter See Mühlenau 0 - 10343 ko_20 / Salzau GUV Selenter See Sophienhofer Au 0 - 6649 ko_20 / Salzau GUV Selenter See Salzau 0 - 9114 ko_23 / Hagener Au GUV Selenter See Jarbek 0 - 773 ko_23 / Hagener Au GUV Selenter See Hagener Au 0 - 12095 kr_01 / Krückau WV Krückau Krückau 10644 - 17525 kr_01 / Krückau GPV Krückau-Pinnau Krückau 0 - 7057 lue_01_a / Kremper Au OL WBV Neustädter Binnenwasser Kremper Au 19285 - 21012 lue_01_b / Kremper Au Wald WBV Neustädter Binnenwasser Kremper Au 14460 - 19285 lue_01_c / Kremper Au UL WBV Neustädter Binnenwasser Kremper Au 6407 - 14460 lue_03_a / Lachsbach OL WBV Neustädter Binnenwasser Lachsbach 10644 - 17376 lue_03_b / Lachsbach Wald WBV Neustädter Binnenwasser Lachsbach 7627 - 10644 lue 03_c / Lachsbach/Steinbach WBV Neustädter Binnenwasser Steinbach 4674 - 5683 lue_03_c / Lachsbach/Steinbach WBV Redingsdorf Steinbach 0 - 2398 lue_03_c / Lachsbach/Steinbach WBV Neustädter Binnenwasser Steinbach 0 - 4674 lue_03_c / Lachsbach/Steinbach WBV Neustädter Binnenwasser Lachsbach 267 - 7627 mi_04 / Dehringstrom OL SV Mieltal Dehringstrom (Nr. 518) 0 - 1272 mi_04 / Dehringstrom OL DHSV Dithmarschen Dehringstrom 6276 - 8020 mst_08 / Rantzau DuSV Rantzau Rantzau-Quelllauf 182 - 415 mst_08 / Rantzau DuSV Rantzau Stormsteichbach / Vorfluter Schlotfeld 0 - 5866 mst_08 / Rantzau DuSV Rantzau Rantzau 0 - 14931 mtr_01 / Mittlere Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 25131 - 33929 mtr_02 / Pulverbek WBV Trave Pulverbek -7 - 12216 mtr_07_a / Haisterbek UL GPV Norderbeste Haisterbek 0 - 2870 mtr_08_b / Sylsbek UL WBV Süderbeste Sylsbek 0 - 4685 mtr_08_c / Sylsbek OL WBV Süderbeste Sylsbek 4685 - 4824 mtr_09 / Barnitz GuV Steinau/Nusse Barnitz 0 - 3103 mtr_09 / Barnitz GuV Steinau/Nusse Kobeck 0 - 6280 mtr_09 / Barnitz GPV Norderbeste Barnitz 2192 - 13959 mtr_10 / Beste GPV Norderbeste Barnitz 0 - 2192 mtr_10 / Beste GPV Norderbeste Beste 2442 - 8116 mtr_15 / Mittlere u Untere Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Stadtarm 0 - 875 mtr_15 / Mittlere u Untere Trave GPV Norderbeste Beste -6 - 2442 mtr_15 / Mittlere u Untere Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 6801 - 25131 mtr_19_a / Tegelbek/Twisselbek GPV Mielsdorf-Neuengörs Mielsdorfer Au 0 - 380 mtr_19_a / Tegelbek/Twisselbek GPV Mielsdorf-Neuengörs Twisselbek 0 - 3770 mtr_19_a / Tegelbek/Twisselbek GPV Mielsdorf-Neuengörs Tegelbek 0 - 3816 mtr_20 / Trave Bund (WSV) Trave 21993 - 28310 mtr_20 / Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 0 - 6801 mtr_21 / Beste GPV Norderbeste Beste 8116 - 10586 nok_03 / Hanerau OL WBV Hanerau Hanerau (GUB-17) 0 - 435 nok_03 / Hanerau OL WBV Hanerau Hanerau 4421 - 11387 nok_06 / Gieselau/ Westerau SV Obere Gieselau Gieselau/Westerau 0 - 105 nok_06 / Gieselau/ Westerau SV Obere Gieselau Moorbek 0 - 2342 nok_06 / Gieselau/ Westerau SV Obere Gieselau Gieselau/ Westerau -82 - 15794 nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Quellenbach (GUB 7) 0 - 215 nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Quellenbach (GUB 4) 0 - 451 nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Quellenbach 0 - 1352 nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Bendorfer Bach 0 - 6104 nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Iselbek -89 - 6572 oei_07 / Eider oberhalb Westensee WBV Obere Eider Eider 0 - 6415 oei_07 / Eider oberhalb Westensee WBV Eider am Schulensee Eider 2966 - 14908 oei_15 / Schierenseegraben WBV Westensee Westensee 919 - 950 oei_15 / Schierenseegraben WBV Westensee Schierenseegraben 0 - 387 oei_15 / Schierenseegraben WBV Westensee Verbindungsgraben 0 - 722 oei_15 / Schierenseegraben WBV Westensee Kleiner Schierensee 0 - 918 oei_31 / Schirnauer Au Bearbeitungsgebietsverband 10 (WBV-frei) Schirnauer Au (GUB 1) -310 - 119 oei_31 / Schirnauer Au WBV Wittensee-Exbek Schirnauer Au 0 - 3108 og_16_a / Farver Au OL WBV Oldenburg Steinbek 1.67.3.5 5627 - 10438 og_16_b / Farver Au Wald WBV Oldenburg Steinbek 1.67.3.5 0 - 5627 og_16_c / Testorfer Au WBV Oldenburg Testorfer Au 0 - 4016 ost_05_f / Stör bis Mndg Bünzau Stadt Neumünster Stör 0 - 1961 ost_05_f / Stör bis Mndg Bünzau WBV Wasbek Aalbek -7 - 5046 ost_05_f / Stör bis Mndg Bünzau LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Stör 11439 - 21732 ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Bünzau Höllenau 0 - 59 ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Wasbek Bredenbek 0 - 561 ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Bünzau Bredenbek 0 - 2652 ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Untere Höllenau Mitbek 0 - 4080 ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Untere Höllenau Höllenau 0 - 8220 ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Bünzau Bünzau -8 - 9921 otr_03_b / Trave am Heidmoor GPV Am Oberlauf d.Trave Trave III 9200 - 13346 otr_05 / Garbeker Au OL GPV Am Oberlauf d.Trave Garbecker Au (610) 0 - 266 otr_05 / Garbeker Au OL GPV Am Oberlauf d.Trave Garbeker Au 3234 - 5364 otr_06 / Garbeker Au UL GPV Am Oberlauf d.Trave Garbeker Au 0 - 3234 otr_07 / Trave oberhalb Wardersee GPV Am Oberlauf d.Trave Trave III 0 - 5476 otr_13_b / Hohler Bach UL GPV Brandsau Faule Trave Hohler Bach 0 - 1784 otr_13_c / Faule Trave UL GPV Brandsau Faule Trave Faule Trave 0 - 3360 otr_15_a / Trave I Am Oberlauf d.Trave Trave I 7532 - 12995 otr_15_b / Trave I LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 42755 - 45481 otr_15_b / Trave I Am Oberlauf d.Trave Trave I 0 - 7532 otr_15_c / Mittlere Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 33929 - 42755 otr_16_b / Groß Niendorfer Au GPV Mözener Au Groß Niendorfer Au 67 - 2430 pi_05_a / Gronau WV Pinnau-Bilsbek-Gronau Gronau 0 - 6865 sl_03_b / Selker Mühlenbach WBV Haddeby Selker Mühlenbach 0 - 3289 sl_05_b / Ekeberger Au UL WBV der Angelner Auen Ekeberger Au 0 - 4194 sl_09_b / Wellspanger Au WBV der Angelner Auen Oxbek 0 - 1523 sl_09_b / Wellspanger Au WBV der Angelner Auen Boholzer Au 0 - 1579 sl_09_b / Wellspanger Au WBV der Angelner Auen Wellspanger Au 0 - 7335 sl_10_a / Loiter Au UL WBV der Angelner Auen Füsinger Au 0 - 7328 sl_10_b / Loiter Au OL WBV der Angelner Auen Füsinger Au 7328 - 8980 sl_10_b / Loiter Au OL WBV der Angelner Auen Loiter Au 0 - 9421 sl_18_a / Grimsau UL WBV Grimsau Grimsau 0 - 6792 st_01_b / Schwartau oberhalb Barkauer See WBV Schwartau Schwartau 27921 - 31827 st_03_a / Schwartau bis Barkauer See WBV Schwartau Schwartau 11586 - 27012 st_03_d / Curau WBV Schwartau Schwinkenrader Mühlenbach 0 - 2870 st_03_d / Curau WBV Schwartau Curauer Au 0 - 18500 st_04 / Schwartau UL WBV Schwartau Schwartau -96 - 302 st_04 / Schwartau UL WBV Schwartau Schwartau 0 - 6322 st_06 / Schwartau WBV Schwartau Schwartau 6322 - 11586 sw_01_a / Malenter Au ML WBV Schwentine Malenter Au 9410 - 14185 sw_01_b / Malenter Au OL WBV Schwentine Malenter Au 14551 - 22962 sw_02 / Malenter Au UL WBV Schwentine Malenter Au Nr. 42948 0 - 1957 sw_02 / Malenter Au UL WBV Schwentine Malenter Au 1431 - 9410 sw_03 / Schwentine OL WBV Schwentine Schwentine 18436 - 27632 sw_09_a / Schwentine Zulauf Lanker See GUV Schwentinegebiet Schwentine 19054 - 22570 sw_15 / Dweerbeek WBV Schwentine Dweerbeek 914 - 3287 sw_16 / Ukleiau WBV Schwentine Dweerbeek 30 - 650 sw_16 / Ukleiau WBV Schwentine Ukleiau 2326 - 4991 sw_26_a / Alte Schwentine Zulauf „Stolper See GUV Schwentinegebiet Alte Schwentine 17678 - 19455 sw_35_b / Tensfelder Au GPV Tensfelder Au Schmalensee Ablauf Stocksee (803) 0 - 1154 sw_35_b / Tensfelder Au GPV Tensfelder Au Schmalensee Tensfelder Au 0 - 7648 tr_06 / Kielstau/Bondenau WBV Obere Treene Treene 5101 - 9313 tr_06 / Kielstau/Bondenau WBV Obere Treene Kielstau 0 - 17174 tr_08_b / Treene WBV Jerrisbek Jerrisbek 0 - 538 tr_08_b / Treene WBV Mittlere Treene Ihlseestrom (73) 0 - 3961 tr_08_b / Treene WBV Mittlere Treene Treene 14716 - 40889 tr_12_b / Bollingstedter Au UL WBV Bollingstedter Au Bollingstedter Au 0 - 10219 tr_19_a / Treene OL WBV Mittlere Treene Treene 4969 - 14716 tr_19_b / Treene bis Silberstedter Au Eider-Treene-Verband Treene 2721 - 2754 tr_19_b / Treene bis Silberstedter Au WBV Mittlere Treene Treene 0 - 4969 utr_04 / Hellbach im NSG GuV Hellbach-Boize Hellbach 6761 - 12390 utr_08 / Pirschbach GuV Göldenitz-Pirschbach Quellgerinne-Kappungsbereich 0 - 1110 utr_08 / Pirschbach GuV Göldenitz-Pirschbach Pirschbach -22 - 6763 utr_15 / Grinau OL GPV Grinau Grinau 9804 - 19786 we_05 / Bellerbek WBV Wardersee Bellerbek 0 - 1227 we_05 / Bellerbek WBV Wardersee Wennebek 0 - 4259 we_06_a / Mühlenau WBV Wardersee Mühlenau 0 - 1733 we_06_a / Mühlenau WBV Bokelholm Mühlenau 0 - 2431 we_06_a / Mühlenau WBV Seekanal Mühlenau 0 - 8633 we_06_a / Mühlenau WBV Untere Wehrau Wehrau -64 - 10797 we_08 / Bargstedter Au/Mühlenbek WBV Brammerau Bargstedter Au/ Mühlenbek 971 - 7834 we_09 / Bokeler Au WBV Brammerau Bargstedter Au/ Mühlenbek 0 - 971 we_09 / Bokeler Au WBV Untere Bokeler Au Brammerau 0 - 2947 we_09 / Bokeler Au WBV Brammerau Brammerau 0 - 4015 we_09 / Bokeler Au WBV Untere Jevenau Jevenau -620 - 4388 we_09 / Bokeler Au WBV Untere Bokeler Au Jevenau 0 - 5088 we_09 / Bokeler Au WBV Untere Bokeler Au Kattbek 0 - 8127 we_11_b / Wisbek OL WBV Haaleraugebiet Wisbek (C4) 0 - 565 we_11_b / Wisbek OL WBV Haaleraugebiet Oberlauf der Wisbek 0 - 1336 we_11_b / Wisbek OL WBV Haaleraugebiet Wisbek 2030 - 5689 we_13_a / Papenau WBV Haaleraugebiet Papenau 1 0 - 2311 we_13_a / Papenau WBV Haaleraugebiet Papenau 0 - 5930 we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Pulser Au 0 - 2208 we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Wapelfelder Au Jahrsdorfer Au 0 - 2373 we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Wasbek 0 - 2512 we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Reher Au 0 - 2980 we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Wapelfelder Au 0 - 5300 we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Haalerau 6203 - 13656 we_15 / Pulser Au WBV Haaleraugebiet Viehmoorbach 0 - 2264 we_15 / Pulser Au WBV Haaleraugebiet Pulser Au 2208 - 6206
Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt (zu § 1 BNatSchG)(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. Soweit in diesem Gesetz die Nichtgeltung von Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet wird, handelt es sich um Abweichungen im Sinne von Satz 1. Soweit innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes auf Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen wird, die durch dieses Gesetz ergänzt werden oder von denen abgewichen wird, gelten diese Vorschriften auch im Rahmen der Verweisungen in der ergänzten oder abweichenden Fassung dieses Gesetzes. Satz 3 gilt nicht für Verweisungen in den Kapiteln 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Verweisungen in § 67 Abs. 3 BNatSchG, soweit diese auf Befreiungen von Regelungen im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung finden.(2) Über § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus ist zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Natur und Landschaft durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie im Rahmen von Freizeitaktivitäten wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgrundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtigten Zweck unvermeidlich ist.
Verfahren
§ 11 Verfahren (zu § 17 BNatSchG)(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG entscheidet die zuständige Behörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. § 18 BNatSchG bleibt unberührt.(2) Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe von Behörden, es sei denn, diese handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse.(3) Die schriftliche Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist von der Verursacherin oder dem Verursacher zu beantragen. Verursacherin oder Verursacher ist die Trägerin oder der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt.(4) Soweit die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG Gutachten verlangt, hat sie dies zu begründen.(5) Unbeschadet § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde, soweit erforderlich, im Zulassungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann eine Sicherheitsleistung auch für eine spätere Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft (erforderliche Rückbaumaßnahmen) verlangt werden.(6) § 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG gelten nicht für Flächen,1. die kleiner als 1.000 m² sind,2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind.Auszüge aus dem Kompensationsverzeichnis stellt die zuständige Naturschutzbehörde zur Verfügung.(7) § 17 Abs. 8 Satz 1 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen.(8) § 17 Abs. 8 Satz 2 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Ist der Eingriff nicht zulässig, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 zu entrichten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen. Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 können nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen.(9) § 17 Abs. 9 Satz 3 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in der zu erteilenden naturschutzrechtlichen Genehmigung etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Eingriffsgenehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft begonnen wurde oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Eingriffsgenehmigung kann auf schriftlichen Antrag auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Jahren, verlängert werden; sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der für die Eingriffsgenehmigung zuständigen Behörde eingegangen ist. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann den Verursacher oder die Verursacherin verpflichten, bei einer Unterbrechung den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.(10) § 17 Abs. 10 BNatSchG gilt entsprechend für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96).
Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und ...
§ 11a Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen (zu § 17 Absatz 1, 3 und 4, § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 BNatSchG)(1) Über die Eingriffsgenehmigung für 1. die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen entscheidet gemäß § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG, auch abweichend von § 18 Absatz 3 BNatSchG, die zuständige Naturschutzbehörde. Abweichend von § 15 Absatz 5 BNatSchG darf der Eingriff über § 9 Absatz 3 hinaus auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm bodenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen. (2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 BNatSchG gilt die Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt und gelten die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat; dies gilt nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Abweichend von § 17 Absatz 4 BNatSchG gelten die Angaben im Antrag als vollständig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bei ihr weitere Unterlagen nachfordert. (3) Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt. Fristen in anderen öffentlich-rechtlichen Zulassungs- oder Anzeigevorschriften beginnen mit dem Eingang der vollständigen Anfrage bei der jeweils zuständigen Fachbehörde zu laufen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. (4) Die Genehmigung nach Satz 1 ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. § 34 BNatSchG bleibt unberührt.(5) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).
Biotopverbund
§ 12 Biotopverbund (zu § 20 Absatz 1 BNatSchG)Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund mindestens 15 Prozent der Fläche des Landes umfasst. Innerhalb des Biotopverbundes sollen mindestens zwei Prozent der Landesfläche zu Wildnisgebieten entwickelt werden. Wildnisgebiete sind große, unveränderte oder nur leicht veränderte Naturgebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann.
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
§ 12a Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 BNatSchG)(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG kann die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet. (2) Unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG dürfen Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 23 bis 26, 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. (3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, einstweilig sicherstellen. Ist während der Geltungsdauer einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG das Verfahren zur Unterschutzstellung durch Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 eingeleitet worden, tritt die Verordnung erst mit dem Inkrafttreten der Unterschutzstellung außer Kraft. (4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 22 Abs. 3 BNatSchG gelten entsprechend für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden nach § 18 Abs. 3 geschützt werden sollen. (5) Die zuständige Naturschutzbehörde registriert die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützten Gebiete in einem Naturschutzbuch. (6) Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützte sowie gemäß den Absätzen 3 und 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 BNatSchG einstweilig sichergestellte Teile von Natur und Landschaft sind kenntlich zu machen. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.
Naturschutzgebiete
§ 13 Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG)(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. (2) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können in der Verordnung nach Absatz 1 auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, soweit der Schutzzweck dieses erfordert. Unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 sind Nutzungen im Naturschutzgebiet zulässig, wenn und soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. (3) Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind 1. in Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,2. in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,3. in Naturschutzgebieten das Aufsteigen und Landen lassen von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt. (4) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 1. dürfen Naturschutzgebiete unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 ohne besondere Zulassung nur auf Wegen oder dafür ausgewiesenen Flächen betreten werden,2. kann durch die Verordnung nach Absatz 1 der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.
Landschaftsschutzgebiete
§ 15 Landschaftsschutzgebiete (zu § 26 BNatSchG)Die untere Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. In den Fällen des § 12a Absatz 1 erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung.
Naturparke
§ 16 Naturparke (zu § 27 BNatSchG)(1) § 27 BNatSchG gilt nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die 1. zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder Naturdenkmäler enthalten und2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen, zu Naturparken erklären.(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.
Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 18 Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG)(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung oder Einzelanordnung Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären. (2) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist für den Fall einer Bestandsminderung die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorzusehen. (3) Solange und soweit die untere Naturschutzbehörde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt, kann die Gemeinde die entsprechenden Anordnungen als Satzung oder Einzelanordnung treffen. In verbindlich überplanten Gebieten (§ 30 des Baugesetzbuches) sowie in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 des Baugesetzbuches) legt die Gemeinde das Gebiet durch Satzung fest. Die Festlegung kann als Festsetzung in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches gelten entsprechend.
Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen
§ 19 Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen (zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)(1) Vor dem Erlass einer Schutzverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. (2) Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann. (3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. (4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit. (5) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn 1. eine Verordnung nach § 12a Absatz 3 erlassen werden soll,2. eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,3. es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,4. ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil betroffen ist oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 und nach § 35 geschützte Grundflächen erstreckt werden soll,5. in einer bestehenden Verordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet fortgeschrieben werden sollen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen. (7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Verordnung 1. im einzelnen zu beschreiben oder2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a) als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oderb) als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können. Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, ber. 1999 S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507), verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen. (8) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 18 Abs. 3 in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7.
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der ...
§ 2Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung(zu § 3 Absatz 1, 2 und 3, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 22, § 30 Absatz 4, § 32 Absatz 5 sowie § 39 Absatz 4 BNatSchG)(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind 1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,2. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde,3. die für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,4. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden. (4) § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend. (5) Abweichend von § 3 Absatz 3 BNatSchG können die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. (6) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG gilt § 111 a Landesverwaltungsgesetz. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. (7) Die Naturschutzbehörden sowie Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Arten- und Biotopkartierung, bei der Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete, bei der Vorbereitung der Biotopverbund- und Landschaftsplanung, zur Eintragung in das Naturschutzbuch und für den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen wie den Erlass von Schutzverordnungen und Artenschutzprogrammen Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Betroffenen und Angaben zur Lage, Größe, Beschaffenheit sowie zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen der betroffenen Grundstücke erheben und weiterverarbeiten. Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Naturschutzbehörden diese Daten für die in Satz 1 genannten Zwecke erheben und verarbeiten. (8) Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ziele des Naturschutzes mit verwirklichen. Dabei soll die Aus- und Fortbildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes besondere Berücksichtigung finden.
Gesetzlich geschützte Biotope
§ 21 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind: 1. alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst sind,2. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,3. Alleen,4. Knicks,5. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten,6. arten- und strukturreiches Dauergrünland. Für Knicks, die Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landeswaldgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes.(2) § 30 Abs. 2 BNatSchG gilt nicht für 1. die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen, Gewässer und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze,2. notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Deiche, Dämme, Sperrwerke und das Deichzubehör) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ liegen. (3) Eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nur zugelassen werden für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind, und für Knicks. (4) Bei Knicks ist das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 Meter Knicklänge erhalten bleibt. Ausgenommen hiervon sind 1. Bäume, die auf der Grundlage der Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 48) in ihrer am 22. Februar 2009 geltenden Fassung als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden,2. Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie3. landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen. Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig. Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar. (5) Auf Ackerflächen an Knicks darf ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig. (6) Abweichend von § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, das Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch nicht für die Wiederaufnahme einer sonstigen Nutzung. Satz 1 gilt entsprechend bei der ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Vertrages während der Laufzeit der Folgeverträge, sofern sich diese zeitlich ohne Unterbrechung an den jeweils vorangegangenen anschließen. § 30 Absatz 5 BNatSchG gilt nicht für gesetzlich geschützte Biotope, die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder des öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu entwickeln waren. (7) Die oberste Naturschutzbehörde erlässt eine Verordnung, die die geschützten Biotoptypen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, auch abweichend von dieser Regelung, sowie Absatz 1 und 3 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln. (8) Unbeschadet § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 1. wird die Registrierung bei Bedarf aktualisiert,2. werden die flächenscharf registrierten Biotope den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt; bei unverhältnismäßigem Aufwand kann die Mitteilung durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer im Sinne des Absatzes 3 sind, sowie für Knicks gelten § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Satz 1 nicht, wenn diese Daten über andere öffentlich-rechtliche Vorschriften den Landesbehörden bereits vorliegen und bei der zuständigen Naturschutzbehörde zur flächendeckenden Kartierung zusammengeführt werden können. (9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heiden zu erlassen. § 23 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.
Auswahl der Gebiete, Erhaltungsziele
§ 22 Auswahl der Gebiete, Erhaltungsziele (zu § 32 Abs. 1 BNatSchG)(1) Zuständig für die Auswahl der Gebiete nach § 32 Abs. 1 BNatSchG und die Schätzung der Kosten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie beteiligt bei der Auswahl der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen. Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. (2) Die oberste Naturschutzbehörde leitet die Gebietsauswahl und gleichzeitig die Kostenschätzung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium weiter und gibt die Gebietsauswahl sowie die Erhaltungsziele einschließlich einer Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000 unverzüglich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die zuständige Naturschutzbehörde führt die Abgrenzungskarten im Maßstab 1:25.000 und sichert sie archivmäßig. Verläuft die Abgrenzung durch Meeresflächen, ist sie durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten darzustellen. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung 1. die Anlage 2 zu § 4 um Gebiete ergänzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Auswahlpflicht nach § 32 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen;2. die jeweilige Abgrenzung der Gebiete nach Anlage 2 zu § 4 anpassen, insbesondere wenn und soweit dies wegen der tatsächlichen Entwicklung des betroffenen Gebietes erforderlich ist;3. Gebiete aus der Anlage 2 zu § 4 herausnehmen, wenn deren Auswahl als Europäische Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 (ABl. EU L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) nicht mehr geboten ist. (4) Die oberste Naturschutzbehörde schreibt die Erhaltungsziele für die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete fort. Sie gibt die aktualisierten Erhaltungsziele im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 24 Allgemeine Schutzvorschriften (zu § 33 BNatSchG)(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 BNatSchG ist es in Europäischen Vogelschutzgebieten, die in der Anlage 2 zu § 4 in Spalte 4 gekennzeichnet sind, auch verboten, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dauergrünland insbesondere durch Dränung zu verstärken. Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 zulassen, wenn dies mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist. Kann die Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels führen, kann sie nur zugelassen werden, wenn die Umwandlung in Acker an anderer Stelle innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes durch die Neuschaffung von Dauergrünland oder die Verstärkung der Binnenentwässerung durch geeignete biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes ausgeglichen wird. Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht als Verstoß gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Die Sätze 1 bis 4 sowie § 33 BNatSchG gelten nicht, soweit ein sonstiger gleichwertiger Schutz nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG besteht. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. (2) § 33 Abs. 1 BNatSchG gilt entsprechend für der Europäischen Kommission gemeldete und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein nach § 22 Abs. 2 bekannt gemachte, aber noch nicht in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragene Gebiete. (3) Natura 2000-Gebiete können kenntlich gemacht werden. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für Natura 2000-Gebiete verwendet werden.
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte
§ 25 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte (zu § 34 BNatSchG)(1) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projektes nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG vorliegen, werden von der Behörde durchgeführt, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist oder das Projekt selbst durchführt. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Eingriffszulassung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.(2) Auf gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässige Projekte ist § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anwendbar, soweit nicht eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden kann.(3) Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Sie wird über die jeweilige oberste Landesbehörde tätig.(4) Die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vorzusehenden Maßnahmen sind dem Projektträger aufzuerlegen. Sie müssen in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem die Beeinträchtigung des Gebietes durch das Projekt eintritt.(5) Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die Behörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 9 Landes-UVP-Gesetz gilt entsprechend.(6) Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die von dem anderen Land oder Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 9 Landes-UVP-Gesetz gilt entsprechend.
Gentechnisch veränderte Organismen
§ 26 Gentechnisch veränderte Organismen (zu § 35 BNatSchG)Abweichend von § 35 Nummer 2 BNatSchG ist § 34 Absatz 1 und 2 BNatSchG auch entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 35 Nummer 2 BNatSchG außerhalb eines Natura 2000-Gebiets. Diejenige oder derjenige, die oder der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG oder nach Satz 1 beabsichtigt, hat dies zuvor der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig erklärt hat. Bei Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen, kann die zuständige Naturschutzbehörde vor Ablauf der in Satz 4 genannten Frist der oder dem Anzeigenden unter Angabe der Gründe mitteilen, dass diese Frist nicht gilt; in diesem Fall teilt sie der oder dem Anzeigenden nach Abschluss der Prüfung entweder mit, dass das Vorhaben durchgeführt werden kann oder erklärt es entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen
§ 27 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen (zu § 22Abs. 1 Satz 2, §§ 30, 32 Abs. 5 BNatSchG)(1) Die zuständige Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen fest, die zur Pflege und zur Entwicklung 1. der gesetzlich geschützten Biotope,2. der Natura 2000-Gebiete,3. der geschützten Gebiete und Flächen, deren Schutzerklärungen keine Maßnahmen des Naturschutzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) vorsehen, erforderlich sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 müssen die Planung und der Vollzug der Maßnahmen ökologische, wissenschaftliche und kulturelle Erfordernisse berücksichtigen, wobei den wirtschaftlichen und Freizeit bedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. Abweichend von § 32 Abs. 5 BNatSchG stellt die zuständige Naturschutzbehörde dabei unter geeigneter Beteiligung der Betroffenen Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne für die jeweiligen Gebiete auf, soweit dies erforderlich ist, und veröffentlicht diese in geeigneter Weise. (2) Die unteren Naturschutzbehörden unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen und setzen die festgelegten Maßnahmen um, soweit nicht die nach Absatz 1 zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall eine andere Regelung trifft. (3) Unterliegen unter Schutz gestellte Teile von Natur und Landschaft auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz, darf die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde durchführen oder zulassen.
Tiergehege
§ 28 Tiergehege (zu § 43 Abs. 5 BNatSchG)(1) § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Gemäß § 43 Abs. 5 BNatSchG bedürfen die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 11a Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. (2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und die Anforderungen des § 43 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht für Gehege, 1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht mehr als 50 m² beanspruchen oder3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden. (3) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), soweit Tiergehege betroffen sind.
Bewirtschaftungsvorgaben
§ 28a Bewirtschaftungsvorgaben (zu § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG)Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung oder Allgemeinverfügung Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nach § 44 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.
Horstschutz
§ 28b HorstschutzUnbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist es verboten, die Nistplätze sowie dort befindliche Bruten von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden. Von dem Verbot in Satz 1 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.
Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen
§ 28c Verbot des Anlockens und Fütterns von WölfenDas Anlocken sowie das Füttern von Wölfen ist, außer in Tiergehegen und im Falle des § 45 Absatz 5 BNatSchG, verboten.
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (zu § 5 BNatSchG)Abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Absatz 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung der Nachhaltigkeit der Nutzung, des Gewässerschutzes und der Erhaltung der Biodiversität näher konkretisieren. Die Vorschriften des landwirtschaftlichen Fachrechts bleiben unberührt.
Gemeingebrauch am Meeresstrand
§ 32 Gemeingebrauch am Meeresstrand (zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. Das Mitführen kleiner Boote für die Zeit des Strandbesuchs sowie das Aufstellen von Strandkörben durch Strandanlieger für den eigenen Bedarf während der Badesaison sind gestattet, soweit der allgemeine Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird. (2) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Das Verbot gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
Schutzstreifen an Gewässern
§ 35 Schutzstreifen an Gewässern (zu § 61 BNatSchG)(1) Abweichend von § 61 BNatSchG gelten für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an Gewässern ausschließlich die Absätze 2 bis 6. (2) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Meter landwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers. (3) Absatz 2 gilt nicht 1. für öffentliche Häfen,2. für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küsten- und Hochwasserschutzes oder der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder wesentlich geändert werden,3. füra) aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben,b) Vorhaben innerhalb des zukünftigen Plangeltungsbereiches, wenn der Plan den Stand nach § 33 des Baugesetzbuches erreicht hat, sowiec) Vorhaben, für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Baugesetzbuch ein Anspruch auf Bebauung besteht,4. für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,5. für nach § 36 zugelassene Stege und für Sportboothäfen. (4) Ausnahmen von Absatz 2 können zugelassen werden 1. für bauliche Anlagen, diea) dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, der Trinkwasserversorgung, der Abwasseraufbereitung und -entsorgung oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen oderb) allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind,2. für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn ständige Aufsicht oder Wartung erforderlich ist,3. für kleine bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, sowie für einzelne Bootsschuppen und4. für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches. (5) Bei nach den Absätzen 3 und 4 zugelassenen Vorhaben gelten die Vorschriften des Kapitels 3 entsprechend. (6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Regelungen der Absätze 2 bis 5 durch Verordnung auf Gewässer zweiter Ordnung auszudehnen, soweit die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gewässer dies erfordern.
Bootsliegeplätze
§ 36 Bootsliegeplätze (zu §§ 17Abs. 1 und 3, 30 BNatSchG)(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 bis 5 sowie von § 30 BNatSchG gelten für Nutzungen von Wasserflächen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Absätze 2 und 3. (2) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Sportboote sind, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge jeder Art, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die Genehmigung ersetzt alle anderen nach Naturschutzrecht erforderlichen Gestattungen. Sie ist zu erteilen, wenn 1. naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und2. die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist. Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Anlagen nach Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, gelten als genehmigt.
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
§ 37 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Entscheidungen nach Satz 3 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 5 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. (2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.
Skipisten
§ 39 SkipistenDie Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes durchzuführen. § 11a gilt entsprechend.
Beobachtung von Natur und Landschaft
§ 3a Beobachtung von Natur und Landschaft (zu § 6 Abs. 2 BNatSchG)Die Beobachtung dient auch der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustandes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen. Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu einen Bericht zur biologischen Vielfalt auf. Die zuständige Naturschutzbehörde schreibt die Roten Listen fort.
Begriffsbestimmungen
§ 4 Begriffsbestimmungen (zu § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG)(1) Die in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG2) erklärten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes. (2) Die nach der Richtlinie 2009/147/EG3) zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärten Gebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Gesetzes.
Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten ...
§ 40 Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)(1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie kann die von ihr anerkannten Naturschutzvereinigungen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt machen. (2) Abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG gelten die Mitwirkungsrechte auch vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Abs. 3 und 4 sowie § 36 BNatSchG, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen. (3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gelten für Verfahren, die von einer Landesbehörde durchgeführt werden, ausschließlich § 87 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und § 88 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
Mitteilungs- und Zustellungsverfahren
§ 42 Mitteilungs- und Zustellungsverfahren(1) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNatSchG hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde oder, sofern die Entscheidungsbehörde nicht die Anhörungsbehörde ist, die für die Anhörung zuständige Behörde den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend. (2) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG beteiligt worden sind, teilt die Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu. (3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG und § 40 Abs. 2 hat die für die Entscheidung zuständige Behörde 1. die zur Mitwirkung berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen über den Eingang eines Antrages auf Befreiung oder Ausnahme zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung zu dem Antrag einzuräumen; sie stellt ihnen die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung oder Ausnahme zu, wenn die anerkannten Naturschutzvereinigungen von ihrem Mitwirkungsrecht innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch gemacht haben; dies gilt auch, wenn die anerkannte Naturschutzvereinigung Beteiligte im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes ist,2. die Beteiligten unverzüglich über die Zustellung nach Nummer 1 zu unterrichten und sie auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach § 64 BNatSchG mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Befreiung hinzuweisen.
Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz
§ 44 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden sind eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz zu bestellen und ein Beirat für den Naturschutz zu bilden. Die Kreisbeauftragten und die Beiräte haben die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck sind sie rechtzeitig zu unterrichten. Sie können Maßnahmen des Naturschutzes anregen und sind auf Verlangen zu hören; sie sind in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereinigungen beteiligt werden. Die oder der Kreisbeauftragte unterstützt die untere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgerinnen und Bürgern. (2) Die Kreisbeauftragten für Naturschutz und die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung, die Amtsdauer, den Vorsitz, die Vertretung und die Entschädigung der Beiräte sowie über die Berufung, die Amtsdauer, die Vertretung und die Entschädigung der Kreisbeauftragten regelt die untere Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und die oder den Kreisbeauftragten bestellt, durch Satzung. Darin regelt sie ferner die Beteiligung der Beiräte und der Kreisbeauftragten an ihren Entscheidungen.
Naturschutzdienst
§ 45 Naturschutzdienst(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und Fischereiaufseherinnen und bestätigte Jagd- und Fischereiaufseher gelten als sachkundig. (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk 1. Grundstücke zu betreten,2. die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. (3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden. (4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. (5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung, Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen sowie über den Einsatz von informationstechnischen Geräten und elektronischen Datenträgern regeln.
Duldungspflicht
§ 48 Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)(1) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a) besteht über § 65 Abs. 1 BNatSchG hinaus für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken eine Duldungspflicht auch für das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1 BNatSchG,b) kann die zuständige Naturschutzbehörde die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam. (2) Abweichend von § 65 Absatz 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Die dabei entstandenen Kosten werden von der zuständigen Behörde auf Antrag bis zur Höhe der Kosten erstattet, die entstanden wären, wenn die Behörde die Maßnahme selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben hätte. Führen die Duldungspflichtigen die Maßnahme nicht selbst durch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.
Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung
§ 5 Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung (zu §§ 9, 10 und 11 BNatSchG)(1) Unbeschadet § 9 Absatz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für die Pläne nach § 9 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Absatz 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln. (2) Für Landschaftsrahmen- und Grünordnungspläne, für die § 64 in der bis zum 23. Juni 2016 geltenden Fassung Anwendung fand, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Entschädigung und Ausgleich
§ 54 Entschädigung und Ausgleich (zu § 68 BNatSchG)(1) Eine Entschädigung nach § 68 BNatSchG darf 100 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks nicht überschreiten. Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine entschädigungspflichtige Maßnahme getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 5 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann. (2) Kommt im Falle der Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine Einigung nicht zustande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Für das Verfahren findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung. (3) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Buchst. b gelten § 68 Abs. 2 BNatSchG und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch Wirtschaftserschwernisse der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entschädigen sind.
Härteausgleich
§ 55 Härteausgleich (Abweichung von § 68 Abs. 4 BNatSchG)Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für sie in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 54 eine Entschädigung zu leisten ist, kann ihnen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 57 Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 BNatSchG)(1) § 69 Abs. 3 Nr. 19 und 26 BNatSchG gilt nicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Handlungen, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu seiner nachhaltigen Störung führen können, vornimmt,2. entgegen § 26 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 15 den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,3. entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können,4. entgegen § 29 Abs. 2 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung nach § 18 Abs. 1 oder 3 zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können,5. entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können,6. entgegen § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 in den dort genannten Gebieten eine Veränderung oder Störung vornimmt,7. entgegen § 11a ohne Eingriffsgenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde oberflächennahe Bodenschätze abbaut oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen vornimmt,8. entgegen § 13 Absatz 3a) in Naturschutzgebieten gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut oderb) in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut oderc) in Naturschutzgebieten Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme aufsteigen oder landen lässt,9. entgegen § 24 Abs. 1 in den dort genannten Europäischen Vogelschutzgebieten Dauergrünland in Ackerland umwandelt und die Binnenentwässerung von Dauergrünland verstärkt,10. entgegen § 28 Abs. 1 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert, betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt,11. entgegen § 28b ohne Ausnahmegenehmigung Handlungen vornimmt, die Nistplätze sowie dort befindliche Bruten von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen gefährden,12. entgegen § 28c Wölfe anlockt und füttert,13. entgegen § 29 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen,14. in der freien Landschaft andere als die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen und die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt,15. entgegen § 31 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,16. entgegen § 32 Abs. 1 den Badebetrieb beeinträchtigt,17. entgegen § 32 Abs. 2 an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober reitet oder Hunde mitführt, ohne dass dies die Gemeinde im Rahmen einer Sondernutzung zugelassen hat,18. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt,19. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 auf dem Meeresstrand unbefugt zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt,20. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt,21. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder entgegen § 35 Absatz 2 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand von bis zu 150 Meter landeinwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee oder von der Mittelwasserlinie an der Ostsee errichtet oder wesentlich erweitert,22. entgegen § 36 Abs. 2 ohne Genehmigung eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzt,23. entgegen § 37 Abs. 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt,24. als Wanderer entgegen § 37 Absatz 2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Campingplätzen zeltet,25. entgegen § 60 Nummer 7 im Naturschutzgebiet Hunde nicht angeleint mitführt,26. einer aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,27. Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt 1. im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt oder2. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht. (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66),2. einer Verordnung über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder3. einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt. Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf Absatz 4. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 2 Nummer 1 bis 6, 8, 10 und 26 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Weitergeltende Verordnungen und Satzungen
§ 59 Weitergeltende Verordnungen und Satzungen(1) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926, des Reichsnaturschutzgesetzes, des Landschaftspflegegesetzes in den bis zum 30. Juni 1993 jeweils geltenden Fassungen sowie aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter, soweit sie diesem nicht widersprechen. Abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG richtet sich die Geltungsdauer der Verordnungen oder Satzungen zur einstweiligen Sicherstellung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten, nach § 22 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. (2) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, können aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 durch eine entsprechende Rechtsvorschrift aufgehoben und geändert werden. (3) Verfahren zum Erlass von Schutzverordnungen oder Satzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen. (4) Für Verordnungen und Satzungen nach Absatz 1 gilt § 57 Absatz 2 Nummer 26 entsprechend.
Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
§ 6 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG)(1) Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne haben den Anforderungen des Landesentwicklungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen. § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bleibt unberührt.(2) Die raumbedeutsamen Inhalte nach § 10 Abs. 1 BNatSchG werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne aufgenommen. Weichen die übernommenen Inhalte von den Darstellungen im Landschaftsprogramm oder in den Landschaftsrahmenplänen ab, sind die Gründe darzulegen.(3) Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne werden von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben; sie werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Bestehende Naturschutzverordnungen
§ 60 Bestehende NaturschutzverordnungenIn einem Naturschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Vorschriften der Naturschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote: 1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässige Nutzung darf nicht intensiviert, bestehende Nutzungen dürfen nicht zum Nachteil der Natur verändert werden.2. Wiesen und Dauergrünland dürfen nicht mehr als bisher entwässert und nicht umgebrochen werden. Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm dürfen auf diese Flächen nicht aufgebracht werden.3. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen aller Art und die Vornahme sonstiger Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG i.V.m. § 8 ist unzulässig.4. Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Jagdrechts dürfen Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten mit mehr als 10 m³ umbautem Raum nicht errichtet werden.5. Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Angelsports darf das Angeln nur von zugewiesenen Plätzen aus stattfinden.6. Das Betreten ist nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig, das Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen.7. Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur
§ 63 Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die NaturEingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Behörde, die den Eingriff zugelassen hat, ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe, die vor dem 1. März 2010 beantragt, aber noch nicht beschieden wurden. Satz 2 gilt entsprechend für bis zum 28. Februar 2010 erfolgte Eingriffsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert werden sollen.
(aufgehoben)
§ 64 (aufgehoben)
Übergangsvorschrift für bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern
§ 65 Übergangsvorschrift für bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen an Gewässern nach § 35 Absatz 2 im Innenbereich, die vor dem 24. Juni 2016 genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden ist, kann nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich solcher des Naturschutzrechts bleiben unberührt. (2) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Flächen, für die in einem am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist, oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll. Satz 1 tritt am 23. Juni 2021 außer Kraft.
Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland
§ 66 Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland(1) Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24. Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 keine Anwendung.(2) § 21 Absatz 6 gilt auch bei arten- und strukturreichem Dauergrünland, das während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden und durch Gesetz zum geschützten Biotop erklärt worden ist.
Landschaftspläne und Grünordnungspläne
§ 7 Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 BNatSchG)(1) Landschaftspläne und Grünordnungspläne bestehen aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen. (2) Abweichend von § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die geeigneten Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen. (3) Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden von den aufstellenden Gemeinden beschlossen. Die Pläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind bekannt zu machen.
Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG)(1) Eingriffe im Sinne von § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein:1. die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, von Straßen, versiegelten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die wesentliche Änderung dieser Anlagen;2. die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt;3. die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf- und Sportplätzen im Außenbereich;4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Bootsliege- und sonstigen Plätzen, Bootsschuppen, Sportboothäfen sowie von Offshore-Anlagen;5. die Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Deponien;6. der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern;7. das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser;8. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer oder unterirdischer Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßen- und Gleiskörpers oder Materialtransportleitungen und sonstigen Leitungen im Außenbereich;9. die Umwandlung von Wald und die Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, von Alleen und Ufervegetationen;10. die Anlage neuer Einrichtungen zur Intensivierung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen, Sumpfdotterblumenwiesen und sonstigen Feuchtgebieten, der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten;11. die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen im Außenbereich in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen Art;12. die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern;13. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes;14. die Verwendung von nicht oder nicht dauerhaft genutzten Standorten sowie sonstiger nicht genutzter Flächen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und15. die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen, naturnahen Feldgehölzen, Waldmänteln, Kratts, unbewirtschafteten Naturwäldern, der Feldraine, Gewässerränder und Mergelkuhlen.(2) Abweichend von § 14 Absatz 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen1. von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,2. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), sowie § 38 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96).
Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von ...
§ 9 Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (zu § 15 BNatSchG)(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG sind bei der Umwandlung von Wald auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Leistungen nach § 9 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes anzurechnen. (2) Die gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden. Abweichend von § 15 Abs. 2 BNatSchG schließen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. § 15 Abs. 4 BNatSchG bleibt unberührt. (3) Abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff auch dann nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen. (4) Die nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leistende Ersatzzahlung ist in den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 an die zu beteiligende zuständige Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a an die für die Genehmigung zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde zu leisten. Sie ist abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 6 BNatSchG vor Beginn des Eingriffs zu leisten.(5) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG ist die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht, sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolgs zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden vereinnahmten Mittel, die nicht innerhalb von drei Jahren nach Satz 1 verwendet worden sind, fallen an die oberste Naturschutzbehörde. (6) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird die Landesregierung ermächtigt, hinsichtlich der folgenden Nummern 2 und 3 auch abweichend von einer Verordnung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG, durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere 1. abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG zur Bestimmung des maßgeblichen Naturraums,2. abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,3. abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung,4. zu Art und Form der in das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 BNatSchG aufzunehmenden Daten einschließlich ihrer Weiterverarbeitung und Veröffentlichung. (7) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 1 und 2 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennung von Agenturen zu regeln, die - auch im Auftrag Dritter - Kompensationsmaßnahmen durchführen, für deren Unterhaltung und dauerhafte Sicherung sorgen sowie Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bevorraten und vertreiben. Die Agenturen müssen landesweit tätig sein und sich verpflichten, die Weisungen der obersten Naturschutzbehörde zu befolgen. Die Eingriffsverursachenden können ihre Kompensationsverpflichtung mit befreiender Wirkung entgeltlich auf eine anerkannte Agentur übertragen.
Vorkaufsrecht
§ 50 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 BNatSchG steht dem Land nur ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, 1. die in Natura 2000-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,2. die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Natura 2000-Gebiete angrenzen,3. auf denen sich Moor- oder Anmoorböden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) befinden oder4. auf denen sich Vorranggewässer nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz befinden sowie die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Vorranggewässer angrenzen; die Anlage 3 ist Bestandteil dieses Gesetzes. Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihr oder ihm der weitere Verbleib in ihrem oder seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung, die öffentlich bekanntzugeben ist, die Grundstücke näher bestimmen, die dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 nicht unterliegen oder für die sie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet. (2) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird. Dem Land gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart. (3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG haben die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar sowie die Verkäuferin oder der Verkäufer den Inhalt des geschlossenen Vertrages der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung der Verkäuferin oder des Verkäufers wird durch die Mitteilung der Käuferin oder des Käufers oder der beurkundenden Notarin oder des beurkundenden Notars nach Satz 1 ersetzt. (4) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. (5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 468, 469 Absatz 2, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt. (6) Das Vorkaufsrecht kann auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der ...
§ 2Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung(zu § 3 Absatz 1, 2 und 3, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 22, § 30 Absatz 4, § 32 Absatz 5 sowie § 39 Absatz 4 BNatSchG)(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind 1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,2. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde,3. die für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,4. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden. (4) § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend. (5) Abweichend von § 3 Absatz 3 BNatSchG können die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. (6) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG gilt § 111 a Landesverwaltungsgesetz. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. (7) Die Naturschutzbehörden sowie Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Arten- und Biotopkartierung, bei der Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete, bei der Vorbereitung der Biotopverbund- und Landschaftsplanung, zur Eintragung in das Naturschutzbuch und für den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen wie den Erlass von Schutzverordnungen und Artenschutzprogrammen Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Betroffenen und Angaben zur Lage, Größe, Beschaffenheit sowie zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen der betroffenen Grundstücke verarbeiten. Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Naturschutzbehörden diese Daten für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten. (8) Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ziele des Naturschutzes mit verwirklichen. Dabei soll die Aus- und Fortbildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes besondere Berücksichtigung finden.
Naturparke
§ 16 Naturparke (zu § 27 BNatSchG)(1) § 27 Absatz 1 und 3 BNatSchG gelten nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die 1. zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder Naturdenkmäler enthalten und2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen, zu Naturparken erklären.(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.
Verfahren
§ 11 Verfahren (zu § 17 BNatSchG)(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG entscheidet die zuständige Behörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. § 18 BNatSchG bleibt unberührt.(2) Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe von Behörden, es sei denn, diese handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse.(3) Die schriftliche Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist von der Verursacherin oder dem Verursacher zu beantragen. Verursacherin oder Verursacher ist die Trägerin oder der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt.(4) Soweit die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG Gutachten verlangt, hat sie dies zu begründen.(5) Unbeschadet § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde, soweit erforderlich, im Zulassungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann eine Sicherheitsleistung auch für eine spätere Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft (erforderliche Rückbaumaßnahmen) verlangt werden.(6) § 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG gelten nicht für Flächen,1. die kleiner als 1.000 m² sind,2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind.Auszüge aus dem Kompensationsverzeichnis stellt die zuständige Naturschutzbehörde zur Verfügung.(7) § 17 Abs. 8 Satz 1 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen.(8) § 17 Abs. 8 Satz 2 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Ist der Eingriff nicht zulässig, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 zu entrichten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen. Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 können nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen.(9) § 17 Abs. 9 Satz 3 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in der zu erteilenden naturschutzrechtlichen Genehmigung etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Eingriffsgenehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft begonnen wurde oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Eingriffsgenehmigung kann auf schriftlichen Antrag auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Jahren, verlängert werden; sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der für die Eingriffsgenehmigung zuständigen Behörde eingegangen ist. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann den Verursacher oder die Verursacherin verpflichten, bei einer Unterbrechung den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.(10) § 17 Abs. 10 BNatSchG gilt entsprechend für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes.
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte
§ 25 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte (zu § 34 BNatSchG)(1) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projektes nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG vorliegen, werden von der Behörde durchgeführt, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist oder das Projekt selbst durchführt. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Eingriffszulassung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.(2) Auf gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässige Projekte ist § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anwendbar, soweit nicht eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden kann.(3) Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Sie wird über die jeweilige oberste Landesbehörde tätig.(4) Die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vorzusehenden Maßnahmen sind dem Projektträger aufzuerlegen. Sie müssen in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem die Beeinträchtigung des Gebietes durch das Projekt eintritt.(5) Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die Behörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 58 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gilt entsprechend.(6) Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die von dem anderen Land oder Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 54 UVPG gilt entsprechend.
Skipisten
§ 39 SkipistenDie Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes sowie des UVPG durchzuführen. § 11a gilt entsprechend.
Naturschutzdienst
§ 45 Naturschutzdienst(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und Fischereiaufseherinnen und bestätigte Jagd- und Fischereiaufseher gelten als sachkundig.(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk1. Grundstücke zu betreten,2. die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.(3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.(5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung, Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen sowie über den Einsatz von informationstechnischen Geräten und elektronischen Datenträgern regeln.
Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein
Anlage 2(zu § 4)Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein lfd. Nr. Gebiets-Nummer Gebiets-Name Verbote gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LNatSchG 1 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete x 2 1119-401 Gotteskoog-Gebiet x 3 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor x 4 1123-491 Flensburger Förde x 5 1326-301 NSG Schwansener See x 6 1423-491 Schlei x 7 1525-491 Eckernförder Bucht mit Flachgründen 8 1530-491 Östliche Kieler Bucht x 9 1618-404 Eiderstedt x 10 1622-493 Eider-Treene-Sorge-Niederung x 11 1623-401 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal x 12 1628-491 Selenter See-Gebiet 13 1633-491 Ostsee östlich Wagrien x 14 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstlicher Westensee 15 1727-401 Lanker See 16 1728-401 Teiche zwischen Selent und Plön 17 1729-401 NSG Kossautal 18 1731-401 Oldenburger Graben x 19 1813-491 Seevogelschutzgebiet Helgoland 20 1823-401 Staatsforsten Barlohe 21 1823-402 Haaler Au-Niederung x 22 1828-491 Großer Plöner See-Gebiet x 23 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser x 24 1923-401 Schierenwald 25 1924-401 Wälder im Aukrug 26 1929-401 Heidmoor-Niederung x 27 1929-402 Wahlsdorfer Holz 28 1931-301 Ostseeküste am Brodtener Ufer 29 2021-401 NSG Kudensee x 30 2026-401 Barker und Wittenborner Heide 31 2028-401 Wardersee x 32 2030-303 Naturschutzgebiet Aalbek-Niederung 33 2031-401 Traveförde 34 2121-402 Vorland St. Margarethen x 35 2126-401 Kisdorfer Wohld 36 2130-491 Grönauer Heide 37 2226-401 Alsterniederung x 38 2227-401 NSG Hansdorfer Brook x 39 2323-402 Unterelbe bis Wedel x 40 2328-401 NSG Hahnheide 41 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg 42 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung 43 2331-491 Schaalsee-Gebiet x 44 2428-492 Sachsenwald-Gebiet 45 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge u. Elbsandwiesen 46 2530-421 Langenlehsten x
Anlage(zu § 4)Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein lfd. Nr. Gebiets-Nummer Gebiets-Name Verbote gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LNatSchG 1 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete x 2 1119-401 Gotteskoog-Gebiet x 3 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor x 4 1123-491 Flensburger Förde x 5 1326-301 NSG Schwansener See x 6 1423-491 Schlei x 7 1525-491 Eckernförder Bucht mit Flachgründen 8 1530-491 Östliche Kieler Bucht x 9 1618-404 Eiderstedt x 10 1622-493 Eider-Treene-Sorge-Niederung x 11 1623-401 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal x 12 1628-491 Selenter See-Gebiet 13 1633-491 Ostsee östlich Wagrien x 14 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstlicher Westensee 15 1727-401 Lanker See 16 1728-401 Teiche zwischen Selent und Plön 17 1729-401 NSG Kossautal 18 1731-401 Oldenburger Graben x 19 1813-491 Seevogelschutzgebiet Helgoland 20 1823-401 Staatsforsten Barlohe 21 1823-402 Haaler Au-Niederung x 22 1828-491 Großer Plöner See-Gebiet x 23 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser x 24 1923-401 Schierenwald 25 1924-401 Wälder im Aukrug 26 1929-401 Heidmoor-Niederung x 27 1929-402 Wahlsdorfer Holz 28 1931-301 Ostseeküste am Brodtener Ufer 29 2021-401 NSG Kudensee x 30 2026-401 Barker und Wittenborner Heide 31 2028-401 Wardersee x 32 2030-303 Naturschutzgebiet Aalbek-Niederung 33 2031-401 Traveförde 34 2121-402 Vorland St. Margarethen x 35 2126-401 Kisdorfer Wohld 36 2130-491 Grönauer Heide 37 2226-401 Alsterniederung x 38 2227-401 NSG Hansdorfer Brook x 39 2323-401 Unterelbe bis Wedel x 40 2328-401 NSG Hahnheide 41 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg 42 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung 43 2331-491 Schaalsee-Gebiet x 44 2428-492 Sachsenwald-Gebiet 45 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge u. Elbsandwiesen 46 2530-421 Langenlehsten x
Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Verwirklichung der Ziele
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Verwirklichung der Ziele (zu § 2 BNatSchG)(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. Soweit in diesem Gesetz die Nichtgeltung von Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet wird, handelt es sich um Abweichungen im Sinne von Satz 1. Soweit innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes auf Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen wird, die durch dieses Gesetz ergänzt werden oder von denen abgewichen wird, gelten diese Vorschriften auch im Rahmen der Verweisungen in der ergänzten oder abweichenden Fassung dieses Gesetzes. Satz 3 gilt nicht für Verweisungen in den Kapiteln 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Verweisungen in § 67 Abs. 3 BNatSchG, soweit diese auf Befreiungen von Regelungen im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung finden. (2) Der Schutz der Natur und Landschaft auf privaten Flächen berücksichtigt den besonderen Wert des privaten Eigentums und der sich daraus ergebenden Verantwortung für die Erreichung der in § 1 BNatSchG genannten Ziele.
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
§ 10 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (zu § 16 BNatSchG)(1) Der Anspruch nach § 16 Abs. 1 BNatSchG ist handelbar.(2) Die Landesregierung wird gemäß § 16 Abs. 2 BNatSchG ermächtigt, unbeschadet Absatz 1 durch Verordnung die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Abs. 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, zu regeln. (3) Maßnahmen der Gemeinden nach § 135 a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches oder eines Vorhabenträgers aufgrund eines städtebaulichen Vertrages nach §§ 11 oder 12 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.
Verfahren
§ 11 Verfahren (zu § 17 BNatSchG)(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG entscheidet die zuständige Behörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. § 18 BNatSchG bleibt unberührt. (2) Über die Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG 2009). Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen oder Aufschüttungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt; die Frist des § 9 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 904), beginnt mit dem Eingang der Anfrage bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu laufen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723). Eine Genehmigung für 1. die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbstständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15 a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. § 34 BNatSchG bleibt unberührt. (3) Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe von Behörden, es sei denn, diese handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse. (4) Die schriftliche Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist von der Verursacherin oder dem Verursacher zu beantragen. Verursacherin oder Verursacher ist die Trägerin oder der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt. (5) Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 11 BNatSchG 1. gilt die Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt und gelten die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat; dies gilt nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit;2. kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid die Erfüllung einzelner Anforderungen des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 feststellen oder einzelne zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 erforderliche Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, sofern die Auswirkungen des geplanten Eingriffs ausreichend beurteilt werden können; der Vorbescheid gilt drei Jahre; er kann auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Jahren, verlängert werden; er kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. (6) Abweichend von § 17 Abs. 4 und 11 BNatSchG gelten die Angaben als vollständig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG weitere Unterlagen nachfordert. Soweit die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG Gutachten verlangt, hat sie dies zu begründen. (7) Unbeschadet § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde, soweit erforderlich, im Zulassungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann eine Sicherheitsleistung auch für eine spätere Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft (erforderliche Rückbaumaßnahmen) verlangt werden. (8) § 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG gelten nicht für Flächen, 1. die kleiner als 1.000 m2 sind,2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind. Auszüge aus dem Kompensationsverzeichnis stellt die zuständige Naturschutzbehörde zur Verfügung. (9) § 17 Abs. 8 Satz 1 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen. (10) § 17 Abs. 8 Satz 2 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Ist der Eingriff nicht zulässig, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 zu entrichten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen. Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 können nur innerhalb eines halben Jahres, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen. (11) § 17 Abs. 9 Satz 3 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in der zu erteilenden naturschutzrechtlichen Genehmigung etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Eingriffsgenehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft begonnen wurde oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Absatz 5 Nr. 2 Halbsatz 3 und 4 gelten entsprechend. (12) § 17 Abs. 10 BNatSchG gilt entsprechend für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426).
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
§ 12 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 BNatSchG)(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG kann die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet. (2) Unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG dürfen Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 23 bis 26, 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. (3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, einstweilig sicherstellen. Ist während der Geltungsdauer einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG das Verfahren zur Unterschutzstellung durch Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 eingeleitet worden, tritt die Verordnung erst mit dem Inkrafttreten der Unterschutzstellung außer Kraft. (4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 22 Abs. 3 BNatSchG gelten entsprechend für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden nach § 18 Abs. 3 geschützt werden sollen. (5) Die zuständige Naturschutzbehörde registriert die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützten Gebiete in einem Naturschutzbuch. (6) Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützte sowie gemäß den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 BNatSchG einstweilig sichergestellte Teile von Natur und Landschaft sind kenntlich zu machen. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.
Naturschutzgebiete
§ 13 Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG)(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. (2) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können in der Verordnung nach Absatz 1 auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, soweit der Schutzzweck dieses erfordert. Unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 sind Nutzungen im Naturschutzgebiet zulässig, wenn und soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. (3) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 1. dürfen Naturschutzgebiete unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 ohne besondere Zulassung nur auf Wegen oder dafür ausgewiesenen Flächen betreten werden,2. kann durch die Verordnung nach Absatz 1 der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.
Biosphärenreservate
§ 14 Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG)(1) Abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen von der UNESCO anerkannt worden sind. Unbeschadet § 25 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Übrigen kann das Gebiet in wesentlichen Teilen auch die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllen. Soweit das Gebiet in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllt, kann es abweichend von § 25 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nur in Teilen den in der Bestimmung genannten Zwecken dienen.(2) § 25 Abs. 3 BNatSchG gilt nicht. Biosphärenreservate sind entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu unterteilen.(3) Die rechtsverbindliche Erklärung zum Biosphärenreservat gibt die oberste Naturschutzbehörde ab. Sie kann auch durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen erlassen. § 23 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BNatSchG bleiben unberührt.
Landschaftsschutzgebiete
§ 15 Landschaftsschutzgebiete (zu § 26 BNatSchG)Die untere Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. In den Fällen des § 12 Abs. 1 erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung.
Naturparke
§ 16 Naturparke (zu § 27 BNatSchG)(1) § 27 BNatSchG gilt nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die 1. zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturdenkmäler enthalten und2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen, zu Naturparken erklären.(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.
Naturdenkmäler
§ 17 Naturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG)(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG zu Naturdenkmälern erklären. Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG kann, soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, auch seine Umgebung mit einbezogen werden. (2) Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG sind als Einzelschöpfungen der Natur insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmäler können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden. (3) Abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG kann in der Verordnung auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden.
Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 18 Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG)(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung oder Einzelanordnung Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären. Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG richtet sich der Schutz von Alleen ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21.(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist für den Fall einer Bestandsminderung die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorzusehen. (3) Solange und soweit die untere Naturschutzbehörde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt, kann die Gemeinde die entsprechenden Anordnungen als Satzung oder Einzelanordnung treffen. In verbindlich überplanten Gebieten (§ 30 des Baugesetzbuches) sowie in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 des Baugesetzbuches) legt die Gemeinde das Gebiet durch Satzung fest. Die Festlegung kann als Festsetzung in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches gelten entsprechend.
Verfahren zum Erlass der Schutzverordnungen
§ 19 Verfahren zum Erlass der Schutzverordnungen (zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)(1) Vor dem Erlass einer Schutzverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. (2) Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann. (3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. (4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit. (5) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn 1. eine Verordnung nach § 12 Abs. 3 erlassen werden soll,2. eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,3. es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,4. ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil betroffen ist oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 und nach § 35 geschützte Grundflächen erstreckt werden soll. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen. (7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Verordnung 1. im einzelnen zu beschreiben oder2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a) als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oderb) als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können. Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, ber. 1999 S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507), verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen. (8) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 18 Abs. 3 in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7. (9) Unbeachtlich sind 1. eine Verletzung der in Absatz 1 bis 8 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Naturschutzbehörde oder Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Naturschutzbehörde oder die Gemeinde bei Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift auf die Frist nach Satz 1 durch Bekanntmachung hinweist. Die Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der ...
§ 2 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner(zu § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 39 Abs. 4 BNatSchG)(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind 1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,2. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde,3. die für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,4. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden. (4) Die unteren Naturschutzbehörden können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durch Verordnung Einzelaufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches nach diesem Gesetz auf die in ihrem Bezirk liegenden Ämter oder amtsfreien Gemeinden übertragen, wenn 1. ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde dies beantragt hat,2. geeignetes Fachpersonal vorhanden ist und3. dies für die Erledigung der Aufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist. (5) § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 9 und 10 Satz 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend. (6) Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG haben die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig zu prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. (7) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG gilt § 111 a Landesverwaltungsgesetz. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
Betreuung geschützter Gebiete
§ 20 Betreuung geschützter Gebiete(1) Juristischen oder natürlichen Personen, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, kann auf Antrag die fachliche Betreuung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft übertragen werden. Über den Antrag entscheidet bei geschützten Landschaftsbestandteilen die Gemeinde, bei anderen geschützten Gebieten die zuständige Naturschutzbehörde. (2) Die Übertragung ist zu befristen; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (3) Die ein Naturschutzgebiet betreuenden Personen sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung und vor Genehmigungen der Naturschutzbehörde aufgrund der Schutzverordnung, welche das Naturschutzgebiet oder Gegenstände dieses Gebietes erheblich beeinträchtigen können, zu hören. (4) In Naturparken übernimmt die Betreuung der in der Erklärung bestimmte Träger. (5) Die Betreuung beinhaltet, 1. die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme zu beobachten und schriftlich festzuhalten,2. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen zu unterbreiten,3. Maßnahmen des Naturschutzes nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde auszuführen,4. die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet zu informieren und5. jährlich einen Betreuungsbericht zu erstellen.
Gesetzlich geschützte Biotope
§ 21 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind: 1. alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst sind,2. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,3. Alleen,4. Knicks,5. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten. (2) § 30 Abs. 2 BNatSchG gilt nicht für 1. die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen, Gewässer und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze,2. notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ liegen. (3) Eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nur zugelassen werden für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind, und für Knicks. (4) Abweichend von § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, das Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch nicht für die Wiederaufnahme einer sonstigen Nutzung. § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt nicht für Biotope, die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder des öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu entwickeln waren. (5) Die oberste Naturschutzbehörde erlässt eine Verordnung, die die geschützten Biotoptypen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sowie Absatz 1 und 3 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln. (6) Unbeschadet § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 1. wird die Registrierung bei Bedarf aktualisiert,2. werden die flächenscharf registrierten Biotope den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt; bei unverhältnismäßigem Aufwand kann die Mitteilung durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer im Sinne des Absatzes 3 sind, sowie für Knicks gelten § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Satz 1 nicht, wenn diese Daten über andere öffentlich-rechtliche Vorschriften den Landesbehörden bereits vorliegen und bei der zuständigen Naturschutzbehörde zur flächendeckenden Kartierung zusammengeführt werden können. (7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heiden zu erlassen. § 23 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.
Auswahl der Gebiete
§ 22 Auswahl der Gebiete (zu § 32 Abs. 1 BNatSchG)(1) Zuständig für die Auswahl der Gebiete nach § 32 Abs. 1 BNatSchG und die Schätzung der Kosten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie beteiligt bei der Auswahl der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen. Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. (2) Die oberste Naturschutzbehörde leitet die Gebietsauswahl und gleichzeitig die Kostenschätzung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium weiter und gibt die Gebietsauswahl sowie die Erhaltungsziele einschließlich einer Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000 unverzüglich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die zuständige Naturschutzbehörde führt die Abgrenzungskarten im Maßstab 1:25.000 und sichert sie archivmäßig. Verläuft die Abgrenzung durch Meeresflächen, ist sie durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten darzustellen. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung 1. die Anlage zu § 4 um Gebiete ergänzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Auswahlpflicht nach § 32 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen;2. die jeweilige Gebietsabgrenzung anpassen, insbesondere wenn und soweit dies wegen der tatsächlichen Entwicklung des betroffenen Gebietes erforderlich ist;3. Gebiete aus der Anlage nach § 4 herausnehmen, wenn deren Auswahl als Europäische Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 (ABl. EU L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) nicht mehr geboten ist.
Schutzerklärung
§ 23 Schutzerklärung (zu § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG)(1) Die zuständige Naturschutzbehörde setzt, soweit dies für die Gebietsbegrenzungen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erforderlich ist, die Abgrenzungskarten nach § 22 Abs. 2 in Karten im Maßstab 1:5.000 um und verwahrt diese archivmäßig. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen. (2) Abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG kann die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG nicht unterbleiben, wenn zur Wahrung sonstiger Interessen des Gemeinwohls, auch solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, besondere Bestimmungen erforderlich sind.
Allgemeine Schutzvorschriften
§ 24 Allgemeine Schutzvorschriften (zu § 33 BNatSchG)(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 BNatSchG ist es in Europäischen Vogelschutzgebieten, die in der Anlage zu § 4 in Spalte 4 gekennzeichnet sind, auch verboten, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dauergrünland insbesondere durch Dränung zu verstärken. Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 zulassen, wenn dies mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist. Kann die Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels führen, kann sie nur zugelassen werden, wenn die Umwandlung in Acker an anderer Stelle innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes durch die Neuschaffung von Dauergrünland oder die Verstärkung der Binnenentwässerung durch geeignete biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes ausgeglichen wird. Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht als Verstoß gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Die Sätze 1 bis 4 sowie § 33 BNatSchG gelten nicht, soweit ein sonstiger gleichwertiger Schutz nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG besteht. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. (2) § 33 Abs. 1 BNatSchG gilt entsprechend für der Europäischen Kommission gemeldete und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein nach § 22 Abs. 2 bekannt gemachte, aber noch nicht in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragene Gebiete.
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte
§ 25 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte (zu § 34 BNatSchG)(1) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projektes nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG vorliegen, werden von der Behörde durchgeführt, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Entscheidung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit. (2) Auf gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässige Projekte ist § 11 Abs. 9 und 10 Satz 1 und 2 entsprechend anwendbar, soweit nicht eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden kann. (3) Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Sie wird über die jeweilige oberste Landesbehörde tätig. (4) Die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vorzusehenden Maßnahmen sind dem Projektträger aufzuerlegen. Sie müssen in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem die Beeinträchtigung des Gebietes durch das Projekt eintritt. (5) Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die Behörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 15 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.(6) Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die von dem anderen Land oder Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 12 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.
Gentechnisch veränderte Organismen
§ 26 Gentechnisch veränderte Organismen (zu § 35 BNatSchG)§ 35 BNatSchG ist mit der zusätzlichen Maßgabe anwendbar, dass derjenige, der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG beabsichtigt, dies der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen hat. Diese bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Abs. 2 BNatSchG für unzulässig erklärt hat.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen
§ 27 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen (zu § 22Abs. 1 Satz 2, §§ 30, 32 Abs. 5 BNatSchG)(1) Die zuständige Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen fest, die zur Pflege und zur Entwicklung 1. der gesetzlich geschützten Biotope,2. der Natura 2000-Gebiete,3. der geschützten Gebiete und Flächen, deren Schutzerklärungen keine Maßnahmen des Naturschutzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) vorsehen, erforderlich sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 müssen die Planung und der Vollzug der Maßnahmen ökologische, wissenschaftliche und kulturelle Erfordernisse berücksichtigen, wobei den wirtschaftlichen und Freizeit bedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. Abweichend von § 32 Abs. 5 BNatSchG stellt die zuständige Naturschutzbehörde dabei unter geeigneter Beteiligung der Betroffenen Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne für die jeweiligen Gebiete auf, soweit dies erforderlich ist. (2) Die unteren Naturschutzbehörden unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen und setzen die festgelegten Maßnahmen um, soweit nicht die nach Absatz 1 zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall eine andere Regelung trifft. (3) Unterliegen unter Schutz gestellte Teile von Natur und Landschaft auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz, darf die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde durchführen oder zulassen.
Gehölzpflege
§ 27a GehölzpflegeEs ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 15. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Tiergehege
§ 28 Tiergehege (zu § 43 Abs. 5 BNatSchG)(1) § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Gemäß § 43 Abs. 5 BNatSchG bedürfen die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. (2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und die Anforderungen des § 43 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht für Gehege, 1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht mehr als 50 m2 beanspruchen oder3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden. (3) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), soweit Tiergehege betroffen sind.
Horstschutz
§ 28a HorstschutzUnbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist es verboten, die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden. Von dem Verbot in Satz 1 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.
Haltung gefährlicher Tiere
§ 29 Haltung gefährlicher TiereDie Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (zu § 5 BNatSchG)(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 6 letzter Halbsatz BNatSchG ist eine Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen. (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 BNatSchG kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BNatSchG näher konkretisieren.(3) Abweichend von § 5 Abs. 3 BNatSchG richtet sich die forstliche Nutzung des Waldes unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den forstrechtlichen Rechtsvorschriften. (4) Abweichend von § 5 Abs. 4 BNatSchG richtet sich die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den fischereirechtlichen Rechtsvorschriften.
Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege
§ 30 Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege (zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)(1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt. (2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. (3) Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, soweit ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. § 18 Abs. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend; die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise ist hierbei zu berücksichtigen. (4) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. (5) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Kennzeichnung von Reitwegen bleiben unberührt.
Sperren von Wegen in der freien Landschaft
§ 31 Sperren von Wegen in der freien Landschaft (zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)(1) Wege, die gemäß § 30 benutzt werden dürfen, können mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Gemeinde eine befristete Sperrung anordnen. (2) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.
Gemeingebrauch am Meeresstrand
§ 32 Gemeingebrauch am Meeresstrand (zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. Das Mitführen kleiner Boote für die Zeit des Strandbesuchs sowie das Aufstellen von Strandkörben durch Strandanlieger für den eigenen Bedarf während der Badesaison sind gestattet, soweit der allgemeine Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird. (2) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Das Verbot gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle
§ 33 Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle (zu §§ 30Abs. 8, 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)(1) Es ist verboten, 1. auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Reinigungs- und Baufahrzeuge in öffentlichem Interesse, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrstühle,2. auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2, oder3. in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen. Können im Falle von Satz 1 Nr. 3 Küstendünen oder Strandwälle erheblich beeinträchtigt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Handlung ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21.(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 zulassen. Sie kann Teile des Strandes aus den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnitten das Reiten einschränken oder untersagen. (3) Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Sondernutzung am Meeresstrand
§ 34 Sondernutzung am Meeresstrand (zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)(1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke zu nutzen (Sondernutzung). Bei der Einräumung der Sondernutzung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem Strand einerseits und abgabefreiem Strand andererseits zu gewährleisten. (2) Die Landesregierung bestimmt Inhalte und Beschränkungen der Sondernutzung sowie das Genehmigungsverfahren durch Verordnung.
Schutzstreifen an Gewässern
§ 35 Schutzstreifen an Gewässern (zu § 61 BNatSchG)(1) Abweichend von § 61 BNatSchG gelten für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an Gewässern ausschließlich die Absätze 2 bis 6. (2) Im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 100 m landwärts von der Küstenlinie einzuhalten. Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers. (3) Absatz 2 gilt nicht 1. für öffentliche Häfen,2. für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küsten- und Hochwasserschutzes oder der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder wesentlich geändert werden,3. für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,4. für nach § 36 zugelassene Stege und für Sportboothäfen. (4) Ausnahmen von Absatz 2 können zugelassen werden 1. für bauliche Anlagen, die a) dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, der Trinkwasserversorgung, der Abwasseraufbereitung und -entsorgung oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen oderb) allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind, 2. für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn ständige Aufsicht oder Wartung erforderlich ist, und3. für kleine bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, sowie für einzelne Bootsschuppen. (5) Bei nach den Absätzen 3 und 4 zugelassenen Vorhaben gelten die Vorschriften des Kapitels 3 entsprechend. (6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Regelungen der Absätze 2 bis 5 durch Verordnung auf Gewässer zweiter Ordnung auszudehnen, soweit die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gewässer dies erfordern.
Bootsliegeplätze
§ 36 Bootsliegeplätze (zu §§ 17Abs. 1 und 3, 30 BNatSchG)(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1, 3 bis 7 sowie von § 30 BNatSchG gelten für Nutzungen von Wasserflächen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Absätze 2 und 3. (2) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Sportboote sind, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge jeder Art, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die Genehmigung ersetzt alle anderen nach Naturschutzrecht erforderlichen Gestattungen. Sie ist zu erteilen, wenn 1. naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und2. die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist. Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Anlagen nach Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, gelten als genehmigt.
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
§ 37 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Entscheidungen nach Satz 3 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 5 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. (2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.
Naturerlebnisräume
§ 38 Naturerlebnisräume(1) Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die oberste Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung auch die unteren Naturschutzbehörden können auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen 1. der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen und2. der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen Flächen für den Naturschutz oder3. der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren zu den in Absatz 1 genannten Zwecken eignen, als Naturerlebnisräume anerkennen. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.
Skipisten
§ 39 SkipistenDie Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes durchzuführen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Beobachtung von Natur und Landschaft
§ 3a Beobachtung von Natur und Landschaft (zu § 6 Abs. 2 BNatSchG)Die Beobachtung dient auch der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustandes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen. Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu den Jagd- und Artenschutzbericht auf und schreibt dabei die roten Listen fort.
Begriffsbestimmungen
§ 4 Begriffsbestimmungen (zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG)Die Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein sind in der Anlage zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.
Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten ...
§ 40 Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)(1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie kann die von ihr anerkannten Naturschutzvereinigungen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt machen. (2) Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG gelten die Mitwirkungsrechte auch vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Abs. 3 und 4 sowie § 36 BNatSchG, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen. (3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gelten für Verfahren, die von einer Landesbehörde durchgeführt werden, ausschließlich § 87 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und § 88 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein
§ 41 Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von 1. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie2. Vereinigungen, die nach ihrer Satzung und bisherigen Tätigkeit vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern, kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein anerkannt werden. (2) Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss 1. sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes im Lande Schleswig-Holstein einzutreten und die Arbeit von Naturschutzvereinigungen zu koordinieren,2. nach seiner Satzung, dem Mitgliederkreis sowie der Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben bietet und3. aus der weitaus größten Anzahl der überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 besteht. (3) Für die Dauer des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Landesnaturschutzverband seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat. (4) Dem Landesnaturschutzverband sind abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG die Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie § 40 Abs. 2 eingeräumt. Er berät die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen bei ihren Stellungnahmen im Rahmen ihrer Mitwirkung. Er koordiniert die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Beiräte und für die Betreuung geschützter Gebiete. Er ist ferner anzuhören vor der Aufstellung von allgemeinen Plänen der obersten Landesbehörden, welche die Belange des Naturschutzes nicht nur unerheblich berühren. (5) Das Land beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung.
Mitteilungs- und Zustellungsverfahren
§ 42 Mitteilungs- und Zustellungsverfahren(1) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNatSchG hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend. (2) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG beteiligt worden sind, teilt die Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu. (3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG und § 40 Abs. 2 hat die für die Entscheidung zuständige Behörde 1. die zur Mitwirkung berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen über den Eingang eines Antrages auf Befreiung oder Ausnahme zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung zu dem Antrag einzuräumen; sie stellt ihnen die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung oder Ausnahme zu, wenn die anerkannten Naturschutzvereinigungen von ihrem Mitwirkungsrecht innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch gemacht haben; dies gilt auch, wenn die anerkannte Naturschutzvereinigung Beteiligte im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes ist,2. die Beteiligten unverzüglich über die Zustellung nach Nummer 1 zu unterrichten und sie auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach § 64 BNatSchG mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Befreiung hinzuweisen.
Landesbeauftragte für Naturschutz
§ 43 Landesbeauftragte für Naturschutz(1) Die oberste Naturschutzbehörde beruft eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz. (2) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz unterstützt und berät die oberste und obere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen ihnen und den Bürgerinnen und Bürgern. Auf Verlangen sind die Vorhaben und Maßnahmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz zu erörtern. (3) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird durch einen Beirat unterstützt und kann sich bei einzelnen Aufgaben von einem Beiratsmitglied vertreten lassen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirats soll zwölf nicht überschreiten. Der Beirat setzt sich aus Kreisbeauftragten gemäß § 44 und ökologischen Sachverständigen zusammen. Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen; die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen, der Landesnaturschutzverband, die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und die Hochschulen können Vorschläge unterbreiten. (4) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz ist ehrenamtlich für das Land tätig und an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirats sowie die Stellung und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Naturschutz regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung.
Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz
§ 44 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden kann eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz bestellt und ein Beirat für den Naturschutz gebildet werden. Die Kreisbeauftragten und die Beiräte haben die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck sind sie rechtzeitig zu unterrichten. Sie können Maßnahmen des Naturschutzes anregen und sind auf Verlangen zu hören; sie sind in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereinigungen beteiligt werden. Die oder der Kreisbeauftragte unterstützt die untere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgerinnen und Bürgern. (2) Die Kreisbeauftragten für Naturschutz und die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung, die Amtsdauer, den Vorsitz, die Vertretung und die Entschädigung der Beiräte sowie über die Berufung, die Amtsdauer, die Vertretung und die Entschädigung der Kreisbeauftragten regelt die untere Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und die oder den Kreisbeauftragten bestellt, durch Satzung. Darin regelt sie ferner die Beteiligung der Beiräte und der Kreisbeauftragten an ihren Entscheidungen.
Naturschutzdienst
§ 45 Naturschutzdienst(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und Fischereiaufseherinnen und bestätigte Jagd- und Fischereiaufseher gelten als sachkundig. (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk 1. Grundstücke zu betreten,2. die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. (3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden. (4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. (5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung sowie Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen regeln.
Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
§ 46 Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein(1) Die Akademie für Natur und Umwelt fördert zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel solche Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsentwicklung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur und Umwelt beitragen. (2) Die Akademie für Natur und Umwelt untersteht als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde.
Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
§ 47 Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein(1) Unter dem Namen „Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein“ besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts fort. Der Bezirk der Stiftung erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein. Die Stiftung führt das Landessiegel. Aufsichtsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde. (2) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung in der Satzung 1. den Erwerb, die langfristige Anpachtung und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken in Schleswig-Holstein, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushalts von besonderer Bedeutung sind, durch geeignete Träger zu fördern,2. die Maßnahmen nach Nummer 1 selbst zu betreiben,3. für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,4. die Grundstücke nach Nummer 2 und 3 zu verwalten und sie den Naturschutzzielen entsprechend zu schützen, zu pflegen und gegebenenfalls zu entwickeln. Die Stiftung kann sich durch die Satzung auch andere Aufgaben stellen, die dem Naturschutz förderlich sind. Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Die Stiftung kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen. (4) Das Stiftungsvermögen ist einschließlich der Zustiftungen zu erhalten. Richtlinien des Finanzministeriums für die Anlage von Stiftungsvermögen sind zu berücksichtigen. Näheres über die Vermögensverwaltung regelt die Satzung. (5) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung 1. der Erträge des Stiftungsvermögens,2. der Zuwendungen Dritter. (6) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. (7) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Nach näherer Regelung in der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (8) Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister berufen. Nach Maßgabe der Satzung nimmt der Stiftungsrat alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den Vorstand übertragen worden sind. Der Stiftungsrat erlässt die Satzung, wählt den Vorstand und beschließt den Haushalt; die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (9) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beträgt fünf Jahre; der Vorstand bleibt bis zum Zusammentritt eines neu berufenen Vorstands im Amt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Ein Mitglied kann abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. (10) Die Satzung regelt auch Ausnahmen von den Haushaltsbestimmungen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung und lässt zu, dass Grundstücke von anderen geeigneten Trägern verwaltet werden. (11) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Schleswig-Holstein das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
Duldungspflicht
§ 48 Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)(1) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a) besteht über § 65 Abs. 1 BNatSchG hinaus für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken eine Duldungspflicht auch für das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1 BNatSchG,b) kann die zuständige Naturschutzbehörde die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam. (2) Abweichend von § 65 Abs. 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen. Machen die Duldungspflichtigen hiervon keinen Gebrauch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.
Befugnisse von Beauftragten und Bediensteten der Naturschutzbehörden
§ 49 Befugnisse von Beauftragten und Bediensteten der Naturschutzbehörden (zu § 65 Abs. 3 BNatSchG)(1) Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden dürfen 1. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben und ähnliche Arbeiten vornehmen und2. in den Fällen der §§ 42 und 43 BNatSchG sowie § 28 an Ort und Stelle überprüfen, ob die Vorschriften und Anforderungen zum Schutz von Tieren wild lebender Arten eingehalten werden. Das Betretungsrecht nach § 208 des Landesverwaltungsgesetzes sowie nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 102 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.(2) Die Ankündigung nach Absatz 1 Nr. 1 kann in geeigneten Fällen durch örtliche Bekanntmachung erfolgen; die Kosten trägt diejenige Naturschutzbehörde, auf deren Veranlassung die Bekanntmachung erfolgt. Eine Ankündigung kann unterbleiben, wenn sie mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden ist. (3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen.
Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung
§ 5 Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung (zu §§ 9, 10 und 11 BNatSchG)(1) Abweichend von §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 2 sowie 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erfolgen Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen ausschließlich im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen. (2) Unbeschadet § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für das Landschaftsprogramm und die Landschaftspläne das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln.
Vorkaufsrecht
§ 50 Vorkaufsrecht (Abweichung von § 66 BNatSchG)§ 66 BNatSchG gilt nicht.
Ausnahmen
§ 51 AusnahmenSoweit in diesem Gesetz sowie in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.
Maßnahmen des Naturschutzes
§ 52 Maßnahmen des Naturschutzes (zu §§ 17, 30 und 67 BNatSchG)Abweichend von den §§ 17, 30 und 67 BNatSchG ist eine Eingriffsgenehmigung oder eine Ausnahme oder Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht erforderlich für Maßnahmen des Naturschutzes, soweit sie nach den Vorschriften des Kapitels 4 festgelegt oder vorgesehen sind.
Einschränkung von Grundrechten
§ 53 Einschränkung von GrundrechtenFür Maßnahmen, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Entschädigung und Ausgleich
§ 54 Entschädigung und Ausgleich (zu § 68 BNatSchG)(1) § 68 Abs. 1 BNatSchG gilt nicht. Eine angemessene Entschädigung ist zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschrift oder Maßnahme 1. eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann,2. eine beabsichtigte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird,3. Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigten, bisher rechtmäßigen Grundstücksnutzungen nach Nummer 1 oder 2 in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder4. die Lasten und Bewirtschaftungskosten bei einer Nutzung von Grundstücken nach Nummer 1 oder 2 auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. (2) Absatz 1 gilt, soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Eine Entschädigung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundstücks nicht übersteigen. (3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine Maßnahme nach Absatz 1 getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 4 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann. (4) Kommt im Falle der Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine Einigung nicht zustande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Für das Verfahren findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung. (5) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Buchst. b gelten § 68 Abs. 2 BNatSchG und die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass auch Wirtschaftserschwernisse der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entschädigen sind.
Härteausgleich
§ 55 Härteausgleich (Abweichung von § 68 Abs. 4 BNatSchG)Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für sie in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 54 eine Entschädigung zu leisten ist, kann ihnen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 54 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Finanzielle Förderung
§ 56 Finanzielle FörderungDas Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen sowie Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft.
Ordnungswidrigkeiten
§ 57 Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 BNatSchG)(1) § 69 Abs. 3 Nr. 19 und 26 BNatSchG gilt nicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Handlungen, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu seiner nachhaltigen Störung führen können, vornimmt,2. entgegen § 26 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 15 den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,3. entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können,4. entgegen § 29 Abs. 2 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung nach § 18 Abs. 1 oder 3 zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können,5. entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können,6. entgegen § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 in den dort genannten Gebieten eine Veränderung oder Störung vornimmt,7. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde Bodenschätze abbaut oder Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,8. entgegen § 24 Abs. 1 in den dort genannten Europäischen Vogelschutzgebieten Dauergrünland in Ackerland umwandelt und die Binnenentwässerung von Dauergrünland verstärkt,9. entgegen § 28 Abs. 1 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert, betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt,10. entgegen § 29 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen,11. in der freien Landschaft andere als die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen und die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt,12. entgegen § 31 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,13. entgegen § 32 Abs. 1 den Badebetrieb beeinträchtigt,14. entgegen § 32 Abs. 2 an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September reitet oder Hunde mitführt, ohne dass dies die Gemeinde im Rahmen einer Sondernutzung zugelassen hat,15. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt,16. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 auf dem Meeresstrand unbefugt zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt,17. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt,18. entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder entgegen § 35 Abs. 2 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 100 m landeinwärts von der Küstenlinie errichtet oder wesentlich erweitert,19. entgegen § 36 Abs. 2 ohne Genehmigung eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzt,20. entgegen § 37 Abs. 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt,21. als Wanderer entgegen § 37 Abs. 2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Zelt- und Campingplätzen zeltet,22. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,23. Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt 1. im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt oder2. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht. (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66),2. einer Verordnung über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder3. einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt. Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf Absatz 4. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 9 und 22 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Einziehung
§ 58 EinziehungIst eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Weitergeltende Verordnungen und Satzungen
§ 59 Weitergeltende Verordnungen und Satzungen(1) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926, des Reichsnaturschutzgesetzes, des Landschaftspflegegesetzes in den bis zum 30. Juni 1993 jeweils geltenden Fassungen sowie aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter, soweit sie diesem nicht widersprechen. Abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG richtet sich die Geltungsdauer der Verordnungen oder Satzungen zur einstweiligen Sicherstellung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten, nach § 22 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. (2) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, können aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 durch eine entsprechende Rechtsvorschrift aufgehoben und geändert werden. (3) Verfahren zum Erlass von Schutzverordnungen oder Satzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen. (4) Für Verordnungen und Satzungen nach Absatz 1 gilt § 57 Abs. 2 Nr. 22 entsprechend.
Landschaftsprogramm
§ 6 Landschaftsprogramm (zu § 10 BNatSchG)(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist ein Landschaftsprogramm aufzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gilt nicht.(2) Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms haben den Anforderungen des Landesentwicklungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen. § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bleibt unberührt. (3) Die raumbedeutsamen Inhalte nach § 10 Abs. 1 BNatSchG werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne aufgenommen. Weichen die übernommenen Inhalte von den Darstellungen im Landschaftsprogramm ab, sind die Gründe darzulegen. (4) Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben; es wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Bestehende Naturschutzverordnungen
§ 60 Bestehende NaturschutzverordnungenIn einem Naturschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Vorschriften der Naturschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote: 1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässige Nutzung darf nicht intensiviert, bestehende Nutzungen dürfen nicht zum Nachteil der Natur verändert werden.2. Wiesen und Dauergrünland dürfen nicht mehr als bisher entwässert und nicht umgebrochen werden. Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm dürfen auf diese Flächen nicht aufgebracht werden.3. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen aller Art und die Vornahme sonstiger Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG i.V.m. § 8 ist unzulässig.4. Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Jagdrechts dürfen Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten mit mehr als 10 m3 umbautem Raum nicht errichtet werden.5. Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Angelsports darf das Angeln nur von zugewiesenen Plätzen aus stattfinden.6. Das Betreten ist nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig, das Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen.
Bestehende Landschaftsschutzverordnungen
§ 61 Bestehende Landschaftsschutzverordnungen(1) In einem Landschaftsschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten im Außenbereich, unbeschadet der Landschaftsschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote: 1. Die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen und Hochspannungsleitungen ist unzulässig.2. Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag dürfen nicht angelegt werden. Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art sind zulässig. (2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für 1. wesentliche Änderungen der in Absatz 1 genannten Anlagen sowie für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches,2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh,3. die Errichtung anderer als nach Absatz 1 zulässiger Einfriedigungen aller Art,4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören,5. die Aufstellung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb der dafür bestimmten Plätze.
Übergangsvorschrift für Sondernutzungen
§ 62 Übergangsvorschrift für SondernutzungenSondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 34, die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur
§ 63 Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die NaturEingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landesnaturschutzgesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Naturschutzbehörde ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, aber noch nicht beschieden wurden. Satz 2 gilt entsprechend für bis zum 28. Februar 2010 erfolgte Eingriffsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert werden sollen.
Bestehende Landschaftsplanungen
§ 64 Bestehende LandschaftsplanungenLandschaftsrahmenpläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt und veröffentlicht worden sind, behalten ihre Gültigkeit unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bis zur Veröffentlichung eines auf der Grundlage dieses Gesetzes fortgeschriebenen und veröffentlichten Landschaftsprogramms. Grünordnungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufstellung oder Änderung des Bauleitplanes.
Landschaftspläne
§ 7 Landschaftspläne (zu § 11 BNatSchG)(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BNatSchG werden die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung des Landschaftsprogramms von den Gemeinden für ihr Gebiet ausschließlich in Landschaftsplänen dargestellt. Diese bestehen aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen. (2) Abweichend von § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die geeigneten Inhalte der Landschaftspläne nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen. (3) Landschaftspläne werden nach Abwägung von den aufstellenden Gemeinden beschlossen. Die Landschaftspläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung der Landschaftspläne die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne sind bekannt zu machen.
Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG)Abweichend von § 14 Abs. 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen: 1. von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,2. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz und § 38 Landeswassergesetz.
Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von ...
§ 9 Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (zu § 15 BNatSchG)(1) Die gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden. Abweichend von § 15 Abs. 2 BNatSchG schließen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. § 15 Abs. 4 BNatSchG bleibt unberührt. (2) Abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen. (3) Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist zusätzlich vorrangig zu prüfen, ob Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen auch durch die Aufwertung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen erbracht werden können. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein. (4) Die nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leistende Ersatzzahlung ist in den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 an die zu beteiligende zuständige Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 an die für die Genehmigung zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde zu leisten. Sie ist vor Beginn des Eingriffs zu leisten. (5) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG ist die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht, sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolgs zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden vereinnahmten Mittel, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach Satz 1 verwendet worden sind, fallen an die oberste Naturschutzbehörde. (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, hinsichtlich der folgenden Nummern 2 und 3 auch abweichend von einer Verordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere 1. abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG zur Bestimmung des maßgeblichen Naturraums,2. abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, und3. abweichend zu § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.