NatSchGLRPBekV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen nach § 6 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes Vom 14. Mai 2020

Ausfertigungsdatum:
14.05.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 282
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 1

Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen

§ 1 Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen(1) Landschaftsrahmenpläne werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht (§ 6 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes). Für die Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein genügt die Veröffentlichung der Hinweise auf den Landschaftsrahmenplan und darauf, dass1. der Landschaftsrahmenplan elektronisch auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zentral und auf Dauer bereitgestellt und erreichbar ist, und2. der Landschaftsrahmenplan selbst in gedruckter Form im Dienstgebäude des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur oder einer dieser obersten Landesbehörde nachgeordneten Behörde zu den Geschäftszeiten zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten wird.(2) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur oder ausschließlich in Verantwortung einer dieser obersten Landesbehörde nachgeordneten Behörde betriebenen Internetseite erfolgen. Diese Behörden dürfen sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen.(3) Die Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 ist in den Akten zu vermerken.

Eingangsformel NatSchGLRPBekV

Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1

Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen

§ 1 Bekanntgabe von Landschaftsrahmenplänen(1) Landschaftsrahmenpläne werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht (§ 6 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes). Für die Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein genügt die Veröffentlichung der Hinweise auf den Landschaftsrahmenplan und darauf, dass1. der Landschaftsrahmenplan elektronisch auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zentral und auf Dauer bereitgestellt und erreichbar ist, und2. der Landschaftsrahmenplan selbst in gedruckter Form im Dienstgebäude des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung oder einer dieser obersten Landesbehörde nachgeordneten Behörde zu den Geschäftszeiten zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten wird.(2) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung oder ausschließlich in Verantwortung einer dieser obersten Landesbehörde nachgeordneten Behörde betriebenen Internetseite erfolgen. Diese Behörden dürfen sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen.(3) Die Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 ist in den Akten zu vermerken.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.