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title: "MVollzGVorverfV SH — Landesverordnung zur Regelung des Verwaltungsvorverfahrens nach § 21 des Maßregelvollzugsgesetzes (Vorverfahrensverordnung) Vom 7. Mai 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/mvollzgvorverfvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-MVollzGVorverfVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:51:02+00:00"
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# MVollzGVorverfV SH — Landesverordnung zur Regelung des Verwaltungsvorverfahrens nach § 21 des Maßregelvollzugsgesetzes (Vorverfahrensverordnung) Vom 7. Mai 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 07.05.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 220


### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Mai 2018 außer Kraft.

### Eingangsformel MVollzGVorverfV

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 19. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

### § 1 — Form und Frist der Beschwerde

§ 1 Form und Frist der Beschwerde(1) Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Leitung der Einrichtung des Maßregelvollzugs oder der Aufsichtsbehörde eingelegt werden. (2) Aus der Beschwerde muss hervorgehen, welche konkrete Maßnahme angefochten, abgelehnt oder beantragt wird, sowie das Datum der Bekanntgabe oder Ablehnung der Maßnahme oder, im Falle der Unterlassung, das Datum der Beantragung der unterlassenen Maßnahme. Aus der Begründung muss auch hervorgehen, in welchen Rechten sich die Beschwerde führende Person verletzt sieht. (3) Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme, ihrer Unterlassung oder Ablehnung eingelegt werden. War die von der konkreten Maßnahme betroffene Person ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten oder war sie an der Einhaltung der Frist aufgrund der Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Maßregelvollzugsgesetzes verhindert, verlängert sich die Frist um die Zeitdauer der Verhinderung.

### § 2 — Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 2 Aufschiebende Wirkung der BeschwerdeDie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht die Aufsichtsbehörde nach vorheriger Beteiligung der Leitung der Einrichtung des Maßregelvollzugs etwas anderes anordnet. Das Recht zur unmittelbaren Anrufung des Gerichts um vorläufigen Rechtsschutz bleibt unberührt.

### § 3 — Form und Zustellung des Beschwerdebescheides

§ 3 Form und Zustellung des Beschwerdebescheides(1) Das Vorverfahren wird mit einem an die Beschwerde führende Person gerichteten Beschwerdebescheid der Aufsichtsbehörde abgeschlossen. Vor Erteilung des Bescheides hat die Aufsichtsbehörde die Leitung der Einrichtung des Maßregelvollzugs zu beteiligen. Der Beschwerdebescheid ist zu begründen und im Falle der Zurückweisung der Beschwerde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die den Antragsweg zur zuständigen Strafvollstreckungskammer nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes aufzeigt, zu versehen. (2) Die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber der Beschwerde führenden Person erfolgt durch Aushändigung des Bescheides durch die Einrichtung des Maßregelvollzugs gegen Empfangsbekenntnis. Auf Wunsch der Beschwerde führenden Person ist der Bescheid ihrer Bevollmächtigten oder ihrem Bevollmächtigten zuzustellen.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

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— Landesverordnung zur Regelung des Verwaltungsvorverfahrens nach § 21 des Maßregelvollzugsgesetzes (Vorverfahrensverordnung) Vom 7. Mai 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-MVollzGVorverfVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
