MVerleihV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Verleihung des Rechts, für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums den Grad eines Magisters oder einer Magistra zu verleihen Vom 15. September 1995

Ausfertigungsdatum:
15.09.1995
Fundstelle:
NBl. MWFK/MFBWS 1995 401
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MVerleihV

Aufgrund § 87 Abs. 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird ermächtigt, für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums, dessen Hauptfach aus dem Fächerangebot der Philosophischen Fakultät entnommen ist, den Grad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium", abgekürzt "M.A." und für den berufsqualifizierenden Abschluß des bestehenden Magisterstudiengangs in der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät den Grad "Magister der Erziehungswissenschaft" bzw. "Magistra der Erziehungswissenschaft", abgekürzt "M.sc.paed." zu verleihen. Satz 1 gilt entsprechend für die Fächer Geographie, Soziologie, Politische Wissenschaft, Geschichte der Medizin sowie Logik und Wissenschaftslehre. (2) Die Bildungswissenschaftliche Hochschule Flensburg, Universität wird ermächtigt, für den berufsqualifizierenden Abschluß der bestehenden Ergänzungsstudiengänge "Angepaßte Technik und Pädagogik für ländliche Entwicklung" und "Gesundheitsförderung durch Gesundheitsbildung" sowie für den berufsqualifizierenden Abschluß des bestehenden Magisterstudiengangs "Betriebliche Bildung und Management" den Grad "Magister scientiae" bzw. "Magistra scientiae", abgekürzt "M.sc." zu verleihen.

§ 2

§ 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Verleihung des Rechts, für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums den Grad eines Magisters oder einer Magistra zu verleihen vom 2. Oktober 1990 (NBl.MBWJK Schl.-H. 1990 S. 368), geändert durch Landesverordnung vom 10. Januar 1994 (NBl. Schl.-H. 1994 S. 17), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.