MuthHochSchulUmwG SH 2004 · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Umwandlung der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung, in eine Kunsthochschule Vom 1. Dezember 2004 *

Ausfertigungsdatum:
01.12.2004
Fundstelle:
GVOBl. 2004, 460
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MuthHochSchulUmwG

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-21 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Die durch § 12 des Gesetzes zur Umwandlung und Errichtung von Hochschulen vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 133) errichtete Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung, in Kiel besteht als Kunsthochschule fort. Ihre Aufgaben werden durch das Hochschulgesetz geregelt. (2) Sie erhält den Namen „Muthesius Kunsthochschule“.

§ 2

§ 2Die Diplom-Studiengänge der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung, bestehen längstens bis zum Ende des Sommersemesters 2009 als Fachhochschulstudiengänge der Muthesius Kunsthochschule fort. Die Absolventinnen und Absolventen der Diplomstudiengänge erhalten den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“).

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.