Landesverordnung über die Eignungsprüfung für ein Studium an der Musikhochschule Lübeck (EignungsprüfungsVO-MHL) Vom 12. Mai 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.1986
- Fundstelle:
- GVOBl. 1986 96
Zulassungsverfahren
§ 2 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Der Antrag muß bis zum 1. April eines Jahres für die Aufnahme des Studiums zum nächsten Wintersemester bei der Musikhochschule Lübeck eingegangen sein (Ausschlußfrist). Maßgebend ist das Datum des Poststempels, bei persönlicher Übergabe die Eingangsbestätigung durch die Hochschule. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung über den gewünschten Studiengang und das gewählte Hauptfach, 2. der Nachweis der erforderlichen Vorbildung nach der Studienqualifikationsverordnung; sind danach Vorbildungsnachweise nicht erforderlich, ist das letzte Schulzeugnis vorzulegen (jeweils in beglaubigter Form), 3. ein Lebenslauf in tabellarischer Übersicht mit einen Lichtbild, 4. ein polizeiliches Führungszeugnis, 5. ein ärztliches Gesundheitszeugnis, 6. Zeugnisse über die bisherige musikalische Ausbildung 7. für das Hauptfach Komposition eigene Arbeiten des Bewerbers, die eine Beurteilung der Eignung ermöglichen, sowie eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Bewerbers, daß er die Arbeiten selbständig verfaßt hat. (2) Bei Bewerbungen für das Hauptfach Komposition entscheidet die Prüfungskommission aufgrund der vorgelegten Arbeiten des Bewerbers über die Zulassung zur Eignungsprüfung.
Eignungsprüfung
§ 5 Eignungsprüfung (1) Durch die Eignungsprüfung soll der Bewerber eine ausgeprägte musikalische Begabung, ausreichende Vorbildung und Eignung für den von ihm gewählten Studiengang und das von ihm gewählte Hauptfach nachweisen. (2) Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt und den Bewerbern spätestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Der Prüfungsausschuß kann Nachholtermine festsetzen. (3) Die Eignungsprüfung kann für folgende Studiengänge abgelegt werden: 1. Allgemeine künstlerische Ausbildung (Ausbildung zum Orchestermusiker, Solisten, Komponisten, Dirigenten - Abschlüsse: Diplomprüfung, Konzertexamen), 2. Bühnen- und Konzertgesang (Ausbildung zum Bühnen- und Konzertsänger - Abschlüsse: Diplomprüfung, Konzertexamen), 3. Musikerziehung (Ausbildung zum Musikschul- und Privatmusiklehrer - Abschluß: Diplomprüfung), 4. Kirchenmusik (Ausbildung zum Kantor und Organisten, ev. und kath.- Abschlüsse: B- und A-Prüfung, 5. Schulmusik (Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien - Abschluß: Wissenschaftliche Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien). (4) Die Eignungsprüfung gliedert sich in 1. eine praktische Prüfung und 2. eine theoretische Prüfung (schriftlich und mündlich). Die praktische Prüfung und der mündliche Teil der theoretischen Prüfung werden als Einzelprüfung, der schriftliche Teil der theoretischen Prüfung wird als Klausur durchgeführt. (5) Gegenstand der Eignungsprüfung sind das gewählte Hauptfach sowie weitere, aus der Anlage ersichtliche Fächer. Die Prüfungsdauer im Hauptfach beträgt maximal 30 Minuten, in den mündlich geprüften Fächern etwa 10 Minuten. Die Dauer der Klausur beträgt 60 bis 90 Minuten. (6) Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Prüfung, die Namen der beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission, der Name des Bewerbers sowie Ablauf und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sein müssen.
Ungültigkeit der Eignungsprüfung
§ 7 Ungültigkeit der Eignungsprüfung (1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Bewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Nichterscheinen geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Wer täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, kann durch Beschluß des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Der Prüfling nimmt bis zur Mitteilung der Entscheidung an der Prüfung teil. Die Prüflinge sind vor Eintritt in die Prüfung über die Folgen von Täuschungsversuchen zu belehren.
Prüfungsergebnis
§ 8 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so sind die Gründe hierfür anzugeben. Eine bestandene Eignungsprüfung gilt längstens für den Zulassungstermin, der ein Jahr nach der Prüfung liegt.
Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfungen in den einzelnen Studiengängen
Anlage: Gegenstand und Anforderungen der Eignungsprüfungen in den einzelnen Studiengängen
Aufgrund des § 73 Abs. 3 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), wird verordnet:
Anwendungsbereich, Zugangsvoraussetzungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zugangsvoraussetzungen (1) Die Eignungsprüfung ist an der Musikhochschule Lübeck vor 1. der erstmaligen Zulassung zu einem Studiengang, 2. dem Übergang von einem anderen Ausbildungsinstitut an die Musikhochschule, 3. dem Wechsel des Instituts innerhalb der Musikhochschule, 4. dem Wechsel des Hauptfaches und 5. der Zulassung zu einem weiteren Hauptfach abzulegen. Hat ein Bewerber in den Fällen nach den Nummern 2 oder 3 bereits eine Abschlußprüfung bestanden, kann die Prüfungskommission auf eine Prüfung in einzelnen Fächern verzichten. In den Fällen nach den Nummern 4 und 5 wird nur das neue Hauptfach geprüft. (2) Für die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der Studienqualifikationsverordnung. (3) Die Bewerber sollen bei der Aufnahme des Studiums in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet und das 24. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Der Prüfungsausschuß kann bei außergewöhnlicher künstlerischer Begabung, die in der Eignungsprüfung nachgewiesen werden muß, Ausnahmen zulassen. (4) Bewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, müssen unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nach dieser Prüfungsordnung den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen.
Übergangsvorschrift
§ 10 Übergangsvorschrift Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1986/87 müssen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Juni 1986 bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlußfrist).
Inkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1986 In Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Eignungsprüfung für ein Studium an der Musikhochschule Lübeck vom 7. April 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 155) außer Kraft.
Prüfungsausschuß
§ 3 Prüfungsausschuß Dem Prüfungsausschuß gehören das Präsidium und die Institutsleiter an. Den Vorsitz führt der Präsident der Musikhochschule. Dem Prüfungsausschuß obliegen die Bestellung der Prüfungskommissionen, die Vorbereitung der Eignungsprüfung sowie deren Durchführung soweit sie nicht den einzelnen Prüfungskommissionen übertragen ist.
Prüfungskommissionen
§ 4 Prüfungskommissionen Der Prüfungsausschuß bestellt für jedes Institut eine Prüfungskommission. Diese besteht aus dem Institutsleiter als Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren hauptamtlichen Lehrkräften. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für die Prüfung in einzelnen Fächern um weitere Prüfer ergänzt werden. Andere Lehrkräfte der Musikhochschule dürfen bei der Hauptfachprüfung zugegen sein, nicht aber bei der Beratung der Prüfungskommission.
Feststellung der künstlerischen Eignung
§ 6 Feststellung der künstlerischen Eignung (1) Der Prüfung sollen folgende Kriterien unter Berücksichtigung des gewählten Studienganges zugrunde gelegt werden: 1. Interpretationsfähigkeit, 2. Hörfähigkeit (ausreichendes und entwicklungsfähiges Gehör), 3. physische Voraussetzungen, 4. technisches Vermögen. (2) Die Prüfungsleistungen werden, von der Prüfungskommission im einzelnen mit je 1 bis 13 Punkten bewertet. Die Punktwertung ist folgende: 1 bis 2 in jeder Hinsicht unzureichende Leistung, 3 bis 4 mit großen Mängeln behaftete, nicht mehr ausreichende Leistung, 5 bis 6 mit Mängeln behaftete, aber noch ausreichende Leistung, 7 bis 8 befriedigende Leistung, 9 bis 10 gute Leistung, 11 bis 12 sehr gute Leistung, 13 außergewöhnliche Leistung. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn bei einfacher Wertung in der Gesamtpunktzahl, im künstlerischen Hauptfach und bei den Studiengängen Schulmusik, Kirchenmusik A und Kirchenmusik B im Pflichtfach Klavier weniger als 5,0 Punkte erreicht werden. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich aus dem gewogenen Mittel der Punktzahlen der einzelnen Prüfungsfächer. Sie wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Es wird nicht gerundet. Die Wägung der Punktzahlen der einzelnen Prüfungsfächer erfolgt nach folgendem Schema: Wägezahl Allgemeine künstlerische Ausbildung Hauptfach Klavier, Musiktheorie, Gehör 5 je 1 · Bühnen- und Konzertgesang Hauptfach Klavier, Gehörbildung 5 je 1 · Musikerziehung Hauptfach Gesprächstest Klavier, Musikgeschichte, Musiktheorie und Gehörbildung 5 je 1 · Kirchenmusik A und B Hauptfach Klavier Gesang, Musiktheorie, Gehör, Partiturspiel (Partiturspiel: nur Kirchenmusik A) 5 3 je 1 · Schulmusik Hauptfach Pflichtfach Klavier Gesprächstest Schulpraktisches Klavierspiel, Sprechen, Gesang, Musikgeschichte, Musiktheorie und Gehörbildung 5 3 je 1
Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 9 Wiederholung der Eignungsprüfung Eine bestandene Eignungsprüfung kann nach Ablauf ihrer Geltungsdauer, eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann nur einmal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.