MusFöG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Förderung der Musikschulen im Land Schleswig-Holstein (Musikschulfördergesetz - MusFöG) Vom 12. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
12.12.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 171
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MusFöG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich und Definition

§ 1 Anwendungsbereich und Definition(1) Dieses Gesetz gilt für im Land Schleswig-Holstein ansässige Musikschulen, wenn sie nach § 3 als „Staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“ oder nach § 4 als „Vorläufig staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“ anerkannt sind und nach den Vorschriften der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Die Musikschule hat den Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch Vorlage eines Freistellungsbescheides oder eines Bescheides über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a der Abgabenordnung zu führen.(2) Musikschulen sind öffentliche und gemeinnützige Kultur- und Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgabe es ist, vorrangig Kindern und Jugendlichen eine musikalische Grundbildung zu vermitteln, sie an das gemeinschaftliche Musizieren oder Ensemblespiel heranzuführen, Nachwuchs für die Laienmusik zu gewinnen, Begabungen zu erkennen und zu fördern im Sinne der künstlerischen Nachwuchsförderung sowie auf ein Berufsstudium vorzubereiten. Musikschulen sollen einen niedrigschwelligen Zugang zu Kultureller Bildung ermöglichen.

§ 2

Träger

§ 2 TrägerTräger von Musikschulen können Kommunen oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts sein.

§ 3

Staatliche Anerkennung

§ 3 Staatliche Anerkennung(1) Musikschulen sind berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“ zu führen, wenn sie über eine gültige Anerkennung verfügen. Die Anerkennung wird auf Antrag der Musikschule jeweils befristet auf fünf Jahre von dem für Kultur zuständigen Ministerium erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.(2) Die Anerkennung wird einer Musikschule erteilt, wenn1. sie eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Arbeit gewährleistet,2. sie Unterricht von mindestens 150 Unterrichtsstunden pro Woche verteilt auf folgende Bereiche anbietet:a) Fachbereiche Elementare Musikpädagogik, musikalische Früherziehung und Grundbildung,b) Einzel- und Gruppenunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe mit einem Angebot an Instrumental- und Vokalfächern aus mindestens fünf der folgenden Fachbereiche: Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlaginstrumente, Vokalmusik, Popularmusik sowie Tanz/Musical,c) Fachbereiche Ensemble- und Ergänzungsfächer undd) Talentförderung und Studienvorbereitende Ausbildung,3. sie auf Grundlage von Rahmenlehrplänen unterrichtet,4. sie für die Erteilung der Unterrichtsstunden in der Mehrheit Lehrkräfte mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss im Fachbereich Musik oder Musikpädagogik einsetzt,5. von ihr eingesetzte Lehrkräfte regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, an musikpädagogischen Fortbildungen teilnehmen,6. sie unter Leitung einer fest angestellten Person steht, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fachbereich Musik oder Musikpädagogik oder einen gleichwertigen Abschluss oder mehrjährige Schulleitungserfahrung an einer öffentlichen Musikschule und in der Regel über Berufserfahrungen in der pädagogischen Arbeit verfügt,7. sie geeignete Unterrichtsräume, Ausstattung und Unterrichtsmaterialien vorhält,8. sie zur Vermittlung musikalischer Bildung Kooperationen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen oder mit Schulträgern oder weiteren Durchführungsträgern des schulischen Ganztags- und Betreuungsangebots an Ganztagsschulen und an Schulen mit einem Betreuungsangebot in der Primarstufe (§ 6 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 669)) anbietet,9. sie Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen und Trägern der Kulturellen Bildung anbietet,10. sie geeignete Konzepte entwickelt und Maßnahmen ergreift, inklusive oder diversitätsorientierte Angebote zu gestalten,11. im Hinblick auf Zugänglichkeit der Angebote bei den Beiträgen und Gebühren Möglichkeiten der Sozialermäßigung oder Bezuschussung aus sozialen Gründen vorgehalten werden und12. sie ein Kinderschutzkonzept vorhält.(3) Wenn die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“ nicht mehr vorliegen, kann die Anerkennung nach Absatz 1 durch das für Kultur zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesverband der Musikschulen widerrufen werden.(4) Alle Änderungen in den für die staatliche Anerkennung erheblichen Verhältnissen sind dem für Kultur zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen.

§ 4

Ausnahmen und vorläufige staatliche Anerkennung

§ 4 Ausnahmen und vorläufige staatliche Anerkennung(1) Für Musikschulen im Aufbau kann das für Kultur zuständige Ministerium für die Dauer von höchstens drei Jahren Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 zulassen.(2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann von den Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 befristet auf zwei Jahre Ausnahmen für bestehende Musikschulen zulassen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung einer gleichmäßigen Grundversorgung mit musikalischen Bildungsangeboten im Land, geboten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann jeweils innerhalb des Geltungszeitraums der Anerkennung um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die besonderen Gründe gemäß Satz 1 fortbestehen.(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 mit dem Wort „vorläufig“ verbunden. Die Bezeichnung lautet „Vorläufig staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“.

§ 5

Anerkennungsverfahren, Hinzuziehung Dritter, Datenerhebung und -übermittlung

§ 5 Anerkennungsverfahren, Hinzuziehung Dritter, Datenerhebung und -übermittlung(1) Das für Kultur zuständige Ministerium ist berechtigt, zur Durchführung der Verfahren gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis zu beleihen. Die beliehene juristische Person steht unter der Fachaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums. Es ist berechtigt, sich bei Durchführung der Verfahren gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 zur Prüfung der Voraussetzungen Dritter zu bedienen.(2) Die Musikschulen dürfen die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 erforderlichen Daten an das für Kultur zuständige Ministerium, beauftragte Dritte oder beliehene juristische Personen des Privatrechts übermitteln. Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen im Rahmen ihrer Berechtigung erforderliche Daten bei den Musikschulen erheben. Das für Kultur zuständige Ministerium darf die von den Musikschulen übermittelten Daten an die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 zu den dort genannten Zwecken übermitteln.

§ 6

Förderung durch das Land

§ 6 Förderung durch das Land(1) Die Musikschulen werden auf Antrag durch das Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert, wenn sie vom Anwendungsbereich des § 1 erfasst sind, nach § 3 als „Staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“ oder nach § 4 als „Vorläufig staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“ anerkannt sind und die Bestimmungen des § 7 nicht entgegenstehen. Förderfähig sind auch die erforderlichen Aufwendungen zum Erreichen der Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 8. Die Förderung soll mit einer jährlichen Gesamtsumme von mindestens zwei Millionen Euro erfolgen.(2) Die Förderung der Durchführung von Angeboten in der Primarstufe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 erfolgt im Rahmen der landesseitigen Regelungen für rechtsanspruchserfüllende schulische Ganztags- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter.

§ 7

Finanzierungsbeteiligung der Träger

§ 7 Finanzierungsbeteiligung der Träger(1) Eine Förderung des Landes wird dem Träger der Musikschule nur gewährt, wenn die Musikschule nach § 3 als „Staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“ oder nach § 4 als „Vorläufig staatlich anerkannte Musikschule in Schleswig-Holstein“ anerkannt ist und wenn sich der Träger der Musikschule an den Gesamtkosten für die Musikschule angemessen beteiligt.(2) Absatz 1 gilt auch für Träger, die einen Rechtsanspruch gegenüber einer Kommune auf Finanzierung der Musikschule haben.

§ 8

Evaluation

§ 8 EvaluationDas für Kultur zuständige Ministerium berichtet dem Landtag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Förderung der Musikschulen mit Landesmitteln. Musikschulen, die Fördermittel aufgrund dieses Gesetzes erhalten, sind verpflichtet, dem für Kultur zuständigen Ministerium für die Evaluation erforderliche Daten zu übermitteln. Zu diesem Zweck kann der Bescheid über die Förderung mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.