ZustVO-MuSchG · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Mutterschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung-Mutterschutzgesetz - ZustVO-MuSchG) Vom 7. April 1986

Ausfertigungsdatum:
07.04.1986
Fundstelle:
GVOBl. 1986, 81
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 20 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund des Mutterschutzgesetzes erlassenen Vorschriften ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 29 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes für die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund des Mutterschutzgesetzes erlassenen Vorschriften ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 29 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes für die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund des Mutterschutzgesetzes erlassenen Vorschriften ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.

Eingangsformel ZustVO-MuSchG

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.