FMGVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern (Fisch- und Muschelgewässerverordnung - FMGVO) Vom 4. Juli 1997

Ausfertigungsdatum:
04.07.1997
Fundstelle:
GVOBl. 1997 361
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweck

§ 1 Zweck Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG L 2641/20), 2. der Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EG L 376/14).

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Eingangsformel FMGVO

Aufgrund des § 111 a Landeswassergesetz (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 2

Anwendungsbereich

§ 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Qualität von Süßwasser in Gewässern oder Gewässerteilen, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Diese Verordnung gilt ferner für Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser, die in Anlage 2 und Anlage 6 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um die Qualität der Muschelgewässer sicherzustellen. (3) Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt.

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (perca fluaviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (2) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (3) Muschelgewässer sind Gewässer, die Muscheln und Schnecken (Bivalvia und Gastropoda) Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten bieten.

§ 4

Qualitätsanforderungen

§ 4 Qualitätsanforderungen (1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer oder Gewässerteile müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 3 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 5 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben. (2) Die in der Anlage 2 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 4 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 4 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben. (3) Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile darf nur erteilt werden, wenn die Werte für die in den Anlagen 3 und 5 aufgeführten chemisch-physikalischen Parameter eingehalten werden.

§ 5

Ausnahmen

§ 5 Ausnahmen (1) Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 sind nur zulässig 1. bei den Parametern, die in Anlage 3 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen, 2. wenn die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 hinaus erfahren. (2) Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 2 sind nur zulässig, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen. Werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Ausnahmen erforderlich, ist dies der obersten Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die obere Wasserbehörde ( § 105 Nr. 2 LWG ).

§ 6

Überwachung

§ 6 Überwachung (1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 der in den Anlagen 1 und 2 genannten Gewässer oder Gewässerteile ist nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Richtlinien im Rahmen des gewässerkundlichen Meß- und Beobachtungsdienstes gemäß § 105 Nr. 2 und § 107 Abs. 2 Satz 2 LWG durch die obere Wasserbehörde zu überwachen. Diese legt auch den genauen Ort der Probenahmen fest. (2) Die Analyse- und Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in den Anlagen 3 und 4 festgelegt. Die obere Wasserbehörde kann andere, gleichwertige Verfahren festsetzen. Diese sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzugeben.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlagen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.