MTAAPrOzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin Vom 4. Juli 1974

Ausfertigungsdatum:
04.07.1974
Fundstelle:
GVOBl. 1974, 237
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin, soweit es sich um veterinärmedizinischtechnische Assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen handelt.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin, soweit es sich um veterinärmedizinischtechnische Assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen handelt.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin, soweit es sich um veterinärmedizinischtechnische Assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen handelt.

Eingangsformel MTAAPrOzustBehV

Aufgrund des § 11 Abs. 5 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I 1939 S. 1515) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin, soweit es sich um veterinärmedizinischtechnische Assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen handelt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.