Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin Vom 4. Juli 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 04.07.1974
- Fundstelle:
- GVOBl. 1974, 237
§ 1Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin, soweit es sich um veterinärmedizinischtechnische Assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen handelt.
§ 1Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin, soweit es sich um veterinärmedizinischtechnische Assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen handelt.
§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin, soweit es sich um veterinärmedizinischtechnische Assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen handelt.
Aufgrund des § 11 Abs. 5 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I 1939 S. 1515) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für die Durchführung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin, soweit es sich um veterinärmedizinischtechnische Assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen handelt.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.