Gesetz zum Zweiten Abkommen zur Änderungdes Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 27. April 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 505
AnlageZweites Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten*Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen- nachstehend „Länder“ genannt -schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die zweite Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Artikel I[Änderungsanweisungen zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994, geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998.]
Artikel II InkrafttretenDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht*.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem am 15. Dezember 2011 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen abgeschlossenen Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 110), wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht*.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.