MorsumNatSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ Vom 9. August 1968

Ausfertigungsdatum:
09.08.1968
Fundstelle:
GVOBl. 1968 273
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MorsumNatSchGV

Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2 , des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grund-gesetzes wird verordnet:

§ 1

§ 1 Der in der Gemarkung Morsum/Sylt, Kreis Südtondern, gelegene Landschaftsteil wird als Naturschutzgebiet „Morsum-Kliff“ unter Nr. 73 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

§ 2 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 43,3270 ha und umfaßt in der Gemarkung Morsum a) aus der Flur 2 die Flurstücke 8 bis 12, 88 sowie b) aus der Flur 3 die Flurstücke 1/2, 2 bis 18, 80 bis 86. (2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster und höherer Natur-schutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Südtondern als unterer Naturschutzbehörde in Niebüll und bei der Gemeinde Morsum niedergelegt sind.

§ 3

§ 3 (1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten: a) Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben; b) Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen; c) Bodenbestandteile zu entnehmen, einzubringen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen; d) Abraum, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern; e) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen; f) bauliche Anlagen zu errichten und Drahtleitungen anzulegen; g) zu lagern oder zu zelten; h) zu reiten. (2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume von den Vorschriften des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen.

§ 4

§ 4 Unberührt von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 bleiben a) die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

§ 5 Wer den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 dieser Landesverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

§ 6 Die Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben: a) die Polizeiverordnung über das Naturschutzgebiet auf der Insel Sylt vom 3. April 1923 (Reg. Amtsbl. Schl. S. 126), soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft; b) die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen im Gemeindebezirk Morsum vom 27. April 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 82), soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.