MilchSachkV§4aV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 4 a der Milch- Sachkunde-Verordnung Vom 10. November 1992

Ausfertigungsdatum:
10.11.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992 500
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MilchSachkV§4aV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Bestimmung einer zuständigen Behörde und zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 11. September 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 461) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 a der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S 258), ist 1. für Personen, die für den Betrieb eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen verantwortlich sind, der Einzelhandelsverband Schleswig-Holstein e.V. in Kiel, 2. für Personen, die für den Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, verantwortlich sind, die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein - Lehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Malente -.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.