Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten Vom 30. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 415
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem am 19. Oktober 2009 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens für Milchquoten wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.(2) Das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 28. Juli 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 564)*) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der in § 1 Abs. 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.