MilchGÜVDV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung Vom 11. November 1980

Ausfertigungsdatum:
11.11.1980
Fundstelle:
GVOBl. 1980, 355
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Probeentnahme und Untersuchung

§ 1 Probeentnahme und Untersuchung(1) Zur Feststellung des Fettgehaltes und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens vier Proben zu entnehmen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind monatlich mindestens jeweils vier Proben morgens und abends zu entnehmen, die vor der Durchführung der Untersuchungen zu einer Tagesprobe vereinigt werden können. Die Berechnung des Durchschnittsgehalts für Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage 1 beschriebenen Verfahren. Sofern im laufenden Monat nur drei auswertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen, ist der Mittelwert aus diesen Ergebnissen zu bilden; liegen im Abrechnungsmonat bei regelmäßiger Anlieferung nur zwei Ergebnisse vor, ist das letzte Untersuchungsergebnis des Vormonats zur Berechnung des Durchschnitts heranzuziehen. (2) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens drei Untersuchungen nach § 2 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung oder nach einem vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ministerium) nach § 2 Abs. 5 der Milch-Güteverordnung zugelassenen Verfahren durchzuführen. Die Einstufung der Anlieferungsmilch ist nach § 3 Abs. 1 der Milch-Güteverordnung vorzunehmen. Wenn in dem Berechnungszeitraum der letzten zwei Monate weniger als vier Untersuchungsergebnisse über die bakteriologische Beschaffenheit vorliegen, so ist das geometrische Mittel aus den Untersuchungsergebnissen der letzten drei Monate zu berechnen, dies gilt nicht, wenn die Untersuchungen im Abrechnungsmonat durchgeführt wurden. Die Besserstellungsregelung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Milch-Güteverordnung findet nur Anwendung, wenn mindestens drei Untersuchungen in dem Abrechnungsmonat durchgeführt wurden. (3) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens vier Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 der Milch-Güteverordnung durchzuführen.(4) Die Proben sind zeitlich verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. Der Tag der Probenahme darf dem Milcherzeuger vorher nicht bekanntgegeben werden. Unmittelbar vor der Entnahme der Proben ist die Milch in den Behältern des Milcherzeugers (Kannen, Hofbehälter, Tanks) gründlich durchzurühren. Das gilt auch, wenn die Milchmenge durch Volumenmessung im Durchflußverfahren festgestellt wird und die Probenahme bei der Messung erfolgt. Die Proben müssen für die ganze angenommene Milchmenge repräsentativ sein. Wird die Anlieferungsmilch mit Milchsammelwagen angenommen, so sind die Proben während der Durchflußmessung mit anerkannten Probenahmegeräten nach § 2, dieser Verordnung zu entnehmen. Die Milchproben müssen nach der Entnahme unverzüglich auf + 4 bis + 8 Grad Celsius gekühlt werden. Die Proben sind von der verantwortlichen Meierei und der mit der Untersuchung beauftragten Untersuchungsstelle bis zur Untersuchung so zu transportieren und zu lagern, daß die Kühlkette nicht unterbrochen wird. (5) Wenn eine Anlieferung in dem Abrechnungsmonat begonnen oder wieder aufgenommen wurde, werden die von den einzelnen Untersuchungskriterien in dem Monat ermittelten Untersuchungsergebnisse als Einzelwert oder der Durchschnitt dieser Untersuchungsergebnisse bei der Abrechnung nach § 4 Milch-Güteverordnung eingesetzt. Sofern die Mindestuntersuchungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorgenommen wurden, da an einem Tage der geplanten Probenahme ein Milcherzeuger keine Milch geliefert hat, aus anderen Gründen eine Probenahme nicht erfolgen konnte oder entnommene Proben nicht ordnungsgemäß untersucht oder untersuchte Proben nicht bewertet werden konnten, ist nach Absatz 1 Satz 4 oder nach Absatz 2 Satz 3 zu verfahren.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Qualitätsbezahlungs-Verordnung vom 23. Juli 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 25. Juni 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 265), mit Ausnahme der §§ 4 und 5 außer Kraft. Die §§ 4 und 5 treten am 1. Januar 1982 außer Kraft.

§ 2

Anerkennung von Probenahmegeräten

§ 2 Anerkennung von ProbenahmegerätenWerden in Milchsammelwagen Geräte zur Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch zur Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Milch-Güteverordnung verwendet, müssen diese 1. die Gewähr dafür bieten, daßa. die aus einer bestimmten Milchmenge entnommene Probe als Teilmenge repräsentativ für die Gesamtmenge ist undb. keine Verschleppung von Milchmengen von einer Probe zur nächsten erfolgt und2. vom Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) anerkannt sein. Die Anerkennung setzt ferner voraus, daß die Einhaltung der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Satz 7 nachgewiesen wird. (2) Die Anerkennung der Probenahmegeräte ist von der Meierei, bei der die Milch angeliefert wird, zu beantragen. Die Anerkennung der Probenahmegeräte ist widerruflich. (3) Nach Absatz 1 Nr. 2 anerkannte Geräte sind mindestens einmal jährlich darauf zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen. Geräte, die erst nach wiederholten Prüfungen die Anerkennung zur Probenahme erhalten haben, sind spätestens nach Ablauf eines halben Jahres erneut zu prüfen. Die Meierei hat die zur Überprüfung erforderlichen Geräte und Milch kostenlos bereitzustellen. (4) Dem Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) sind Veränderungen an Probenahmegeräten und dazugehörenden Steuerelementen zu melden; dies gilt auch für Änderungen an Milchsammelwagen, wenn sich diese auf die Probenahme auswirken. Veränderte Geräte oder Milchsammelwagen dürfen solange nicht zur Probenahme verwendet werden, bis das Ministerium der Veränderung zugestimmt hat.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 der Anlieferungsmilch Proben nicht oder nicht ordnungsgemäß entnimmt,2. entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 3 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß untersucht oder untersuchen läßt,3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Milchsammelwagen Geräte zur Probenahme verwendet, die nicht vom Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) anerkannt sind oder4. entgegen § 2 Abs. 4 Veränderungen an Probenahmegeräten oder an Milchsammelwagen nicht meldet oder veränderte Geräte oder Milchsammelwagen ohne Zustimmung des Landeslabors Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) zur Probenahme verwendet.

§ 1

Probeentnahme und Untersuchung

§ 1 Probeentnahme und Untersuchung(1) Zur Feststellung des Fettgehaltes und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens vier Proben zu entnehmen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind monatlich mindestens jeweils vier Proben morgens und abends zu entnehmen, die vor der Durchführung der Untersuchungen zu einer Tagesprobe vereinigt werden können. Die Berechnung des Durchschnittsgehalts für Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage 1 beschriebenen Verfahren. Sofern im laufenden Monat nur drei auswertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen, ist der Mittelwert aus diesen Ergebnissen zu bilden; liegen im Abrechnungsmonat bei regelmäßiger Anlieferung nur zwei Ergebnisse vor, ist das letzte Untersuchungsergebnis des Vormonats zur Berechnung des Durchschnitts heranzuziehen. (2) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens drei Untersuchungen nach § 2 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung oder nach einem vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Ministerium) nach § 2 Abs. 5 der Milch-Güteverordnung zugelassenen Verfahren durchzuführen. Die Einstufung der Anlieferungsmilch ist nach § 3 Abs. 1 der Milch-Güteverordnung vorzunehmen. Wenn in dem Berechnungszeitraum der letzten zwei Monate weniger als vier Untersuchungsergebnisse über die bakteriologische Beschaffenheit vorliegen, so ist das geometrische Mittel aus den Untersuchungsergebnissen der letzten drei Monate zu berechnen, dies gilt nicht, wenn die Untersuchungen im Abrechnungsmonat durchgeführt wurden. Die Besserstellungsregelung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Milch-Güteverordnung findet nur Anwendung, wenn mindestens drei Untersuchungen in dem Abrechnungsmonat durchgeführt wurden. (3) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens vier Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 der Milch-Güteverordnung durchzuführen.(4) Die Proben sind zeitlich verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. Der Tag der Probenahme darf dem Milcherzeuger vorher nicht bekanntgegeben werden. Unmittelbar vor der Entnahme der Proben ist die Milch in den Behältern des Milcherzeugers (Kannen, Hofbehälter, Tanks) gründlich durchzurühren. Das gilt auch, wenn die Milchmenge durch Volumenmessung im Durchflußverfahren festgestellt wird und die Probenahme bei der Messung erfolgt. Die Proben müssen für die ganze angenommene Milchmenge repräsentativ sein. Wird die Anlieferungsmilch mit Milchsammelwagen angenommen, so sind die Proben während der Durchflußmessung mit anerkannten Probenahmegeräten nach § 2, dieser Verordnung zu entnehmen. Die Milchproben müssen nach der Entnahme unverzüglich auf + 4 bis + 8 Grad Celsius gekühlt werden. Die Proben sind von der verantwortlichen Meierei und der mit der Untersuchung beauftragten Untersuchungsstelle bis zur Untersuchung so zu transportieren und zu lagern, daß die Kühlkette nicht unterbrochen wird. (5) Wenn eine Anlieferung in dem Abrechnungsmonat begonnen oder wieder aufgenommen wurde, werden die von den einzelnen Untersuchungskriterien in dem Monat ermittelten Untersuchungsergebnisse als Einzelwert oder der Durchschnitt dieser Untersuchungsergebnisse bei der Abrechnung nach § 4 Milch-Güteverordnung eingesetzt. Sofern die Mindestuntersuchungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorgenommen wurden, da an einem Tage der geplanten Probenahme ein Milcherzeuger keine Milch geliefert hat, aus anderen Gründen eine Probenahme nicht erfolgen konnte oder entnommene Proben nicht ordnungsgemäß untersucht oder untersuchte Proben nicht bewertet werden konnten, ist nach Absatz 1 Satz 4 oder nach Absatz 2 Satz 3 zu verfahren.

§ 1

Probeentnahme und Untersuchung

§ 1 Probeentnahme und Untersuchung(1) Zur Feststellung des Fettgehaltes und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens vier Proben zu entnehmen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind monatlich mindestens jeweils vier Proben morgens und abends zu entnehmen, die vor der Durchführung der Untersuchungen zu einer Tagesprobe vereinigt werden können. Die Berechnung des Durchschnittsgehalts für Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage 1 beschriebenen Verfahren. Sofern im laufenden Monat nur drei auswertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen, ist der Mittelwert aus diesen Ergebnissen zu bilden; liegen im Abrechnungsmonat bei regelmäßiger Anlieferung nur zwei Ergebnisse vor, ist das letzte Untersuchungsergebnis des Vormonats zur Berechnung des Durchschnitts heranzuziehen.(2) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens drei Untersuchungen nach § 2 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung oder nach einem vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (Ministerium) nach § 2 Abs. 5 der Milch-Güteverordnung zugelassenen Verfahren durchzuführen. Die Einstufung der Anlieferungsmilch ist nach § 3 Abs. 1 der Milch-Güteverordnung vorzunehmen. Wenn in dem Berechnungszeitraum der letzten zwei Monate weniger als vier Untersuchungsergebnisse über die bakteriologische Beschaffenheit vorliegen, so ist das geometrische Mittel aus den Untersuchungsergebnissen der letzten drei Monate zu berechnen, dies gilt nicht, wenn die Untersuchungen im Abrechnungsmonat durchgeführt wurden. Die Besserstellungsregelung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Milch-Güteverordnung findet nur Anwendung, wenn mindestens drei Untersuchungen in dem Abrechnungsmonat durchgeführt wurden.(3) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens vier Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 der Milch-Güteverordnung durchzuführen.(4) Die Proben sind zeitlich verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. Der Tag der Probenahme darf dem Milcherzeuger vorher nicht bekanntgegeben werden. Unmittelbar vor der Entnahme der Proben ist die Milch in den Behältern des Milcherzeugers (Kannen, Hofbehälter, Tanks) gründlich durchzurühren. Das gilt auch, wenn die Milchmenge durch Volumenmessung im Durchflußverfahren festgestellt wird und die Probenahme bei der Messung erfolgt. Die Proben müssen für die ganze angenommene Milchmenge repräsentativ sein. Wird die Anlieferungsmilch mit Milchsammelwagen angenommen, so sind die Proben während der Durchflußmessung mit anerkannten Probenahmegeräten nach § 2, dieser Verordnung zu entnehmen. Die Milchproben müssen nach der Entnahme unverzüglich auf + 4 bis + 8 Grad Celsius gekühlt werden. Die Proben sind von der verantwortlichen Meierei und der mit der Untersuchung beauftragten Untersuchungsstelle bis zur Untersuchung so zu transportieren und zu lagern, daß die Kühlkette nicht unterbrochen wird.(5) Wenn eine Anlieferung in dem Abrechnungsmonat begonnen oder wieder aufgenommen wurde, werden die von den einzelnen Untersuchungskriterien in dem Monat ermittelten Untersuchungsergebnisse als Einzelwert oder der Durchschnitt dieser Untersuchungsergebnisse bei der Abrechnung nach § 4 Milch-Güteverordnung eingesetzt. Sofern die Mindestuntersuchungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorgenommen wurden, da an einem Tage der geplanten Probenahme ein Milcherzeuger keine Milch geliefert hat, aus anderen Gründen eine Probenahme nicht erfolgen konnte oder entnommene Proben nicht ordnungsgemäß untersucht oder untersuchte Proben nicht bewertet werden konnten, ist nach Absatz 1 Satz 4 oder nach Absatz 2 Satz 3 zu verfahren.

Anlage 1:

Anlage 1: (zu § 1 Absatz 1)

Eingangsformel MilchGÜVDV

Aufgrund des § 10 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufgrund des Milch- und Fettgesetzes vom 20. August 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 144) wird verordnet:

§ 1a

§ 1 a- gestrichen -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.