Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - MspZustG) Vom 6. Juli 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 06.07.2022
- Fundstelle:
- GVOBl. 2022, 703
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitDie Aufgabe der Erstellung von Mietspiegeln nach §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen.
Kostenausgleich
§ 2 KostenausgleichSoweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, die zu einer Mehrbelastung der Gemeinden führen, erhalten die Gemeinden dafür einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
Verordnungsermächtigung
§ 3 VerordnungsermächtigungDie Höhe des Ausgleichs sowie das Verfahren der Erstattung nach § 2 regelt das für das Recht des Wohnungswesens zuständige Ministerium durch Verordnung.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.