MspZustG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - MspZustG) Vom 6. Juli 2022

Ausfertigungsdatum:
06.07.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 703
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MspZustG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitDie Aufgabe der Erstellung von Mietspiegeln nach §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen.

§ 2

Kostenausgleich

§ 2 KostenausgleichSoweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, die zu einer Mehrbelastung der Gemeinden führen, erhalten die Gemeinden dafür einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

§ 3

Verordnungsermächtigung

§ 3 VerordnungsermächtigungDie Höhe des Ausgleichs sowie das Verfahren der Erstattung nach § 2 regelt das für das Recht des Wohnungswesens zuständige Ministerium durch Verordnung.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.