MetrRHAStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds Vom 18. April 2006

Ausfertigungsdatum:
18.04.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 56
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage MetrRHAStVtrG

AnlageStaatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion HamburgDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: Präambel(1) Die drei Landesregierungen Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die früher bilateralen Kooperationen zwischen Hamburg und Niedersachsen sowie zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein zu einer trilateralen Kooperation in der Metropolregion Hamburg zusammengeführt. Dabei wurden in den letzten Jahren sukzessiv Fortschritte erzielt. Durch den Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird die trilaterale in eine quadrilaterale Zusammenarbeit überführt. (2) Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs deutscher und internationaler Metropolregionen um Investitionen, Wirtschaftsanteile, Arbeitskräfte und Innovationen steht die Metropolregion Hamburg als bedeutende europäische Region vor erheblich gestiegenen Anforderungen. Sie muss sich thematisch konzentriert ausrichten sowie ihre Gebietskulisse erweitern, um im Wettbewerb auch weiterhin erfolgreich bestehen zu können. (3) Die Förderfonds Hamburg-Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg-Niedersachsen und Hamburg-Schleswig-Holstein sowie die Mittel zur Finanzierung der laufenden Kosten der Zusammenarbeit sind die zentralen Instrumente der Zusammenarbeit der vier Länder zur Unterstützung des gemeinsamen Entwicklungsprozesses in der Metropolregion. Sie sollen hiermit haushaltswirtschaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden. (4) Dieser Staatsvertrag soll den mecklenburg-vorpommerschen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Kommunen zum Zeitpunkt der Übernahme von Mitverantwortung eine verlässliche Größe und den Ländern eine verlässliche Planung für künftige Haushaltsjahre vorgeben.

Artikel

Artikel 1 KooperationsraumZur Metropolregion Hamburg gehören: - die Freie und Hansestadt Hamburg, - die mecklenburg-vorpommerschen Landkreise Ludwigslust-Parchim, dieser begrenzt auf das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ludwigslust, und Nordwestmecklenburg,- die niedersächsischen Landkreise Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade und Uelzen - und die schleswig-holsteinischen Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn sowie die kreisfreien Städte Hansestadt Lübeck und Neumünster.

Artikel

Artikel 2 Finanzierung der ZusammenarbeitFür die laufenden Kosten der Zusammenarbeit stellen die Länder jährlich je 51.000 € zur Verfügung.

Artikel

Artikel 3 Förderfonds(1) Zur Verbesserung der Struktur und zur Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes verpflichten sich - die Länder Hamburg und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 1962 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600.000 € jährlich je Land beteiligen, - die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur Fortführung des im Jahre 1960 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600 000 € jährlich je Land beteiligen,- die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern einen Förderfonds einzurichten, an dem sich beide Länder in Höhe von 150 000 € jährlich je Land beteiligen. (2) Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf die Förderfonds Anwendung finden. (3) In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel der Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen den damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen. (4) Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft. (2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. Hamburg, 1. Dezember 2005Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Ole von Beust Der Erste BürgermeisterFür das Land Niedersachsen gez. Christian Wulff Der Niedersächsische Ministerpräsident Für das Land Schleswig-Holstein gez. Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen Für den Ministerpräsidenten

Anlage MetrRHAStVtrG

AnlageStaatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion HamburgDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: Präambel(1) Die Förderfonds Hamburg-Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg-Niedersachsen und Hamburg-Schleswig-Holstein sowie die Mittel zur Finanzierung der laufenden Kosten der Zusammenarbeit sind die zentralen Instrumente der Zusammenarbeit der vier Länder zur Unterstützung des gemeinsamen Entwicklungsprozesses in der Metropolregion. Sie sollen hiermit haushaltswirtschaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden. (2) Dieser Staatsvertrag soll den mecklenburg-vorpommerschen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Kommunen zum Zeitpunkt der Übernahme von Mitverantwortung eine verlässliche Größe und den Ländern eine verlässliche Planung für künftige Haushaltsjahre vorgeben.

Artikel

Artikel 1 KooperationsraumDer Kooperationsraum der Metropolregion Hamburg wird durch den Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegt.

Artikel

Artikel 2 Finanzierung der ZusammenarbeitFür die laufenden Kosten der Zusammenarbeit stellen die Länder jährlich je 51.000 € zur Verfügung.

Artikel

Artikel 3 Förderfonds(1) Zur Verbesserung der Struktur und zur Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes verpflichten sich - die Länder Hamburg und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 1962 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600.000 € jährlich je Land beteiligen, - die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur Fortführung des im Jahre 1960 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600 000 € jährlich je Land beteiligen,- die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern einen Förderfonds einzurichten, an dem sich beide Länder in Höhe von 150 000 € jährlich je Land beteiligen. (2) Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf die Förderfonds Anwendung finden. (3) In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel der Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen den damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen. (4) Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft. (2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. Hamburg, 1. Dezember 2005Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Ole von Beust Der Erste BürgermeisterFür das Land Niedersachsen gez. Christian Wulff Der Niedersächsische Ministerpräsident Für das Land Schleswig-Holstein gez. Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen Für den Ministerpräsidenten

Anlage MetrRHAStVtrG

AnlageStaatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der FörderfondsDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: Präambel(1) Die drei Landesregierungen Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die früher bilateralen Kooperationen zwischen Hamburg und Niedersachsen sowie zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein zu einer trilateralen Kooperation in der Metropolregion Hamburg zusammengeführt. Dabei wurden in den letzten Jahren sukzessiv Fortschritte erzielt. (2) Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs deutscher und internationaler Metropolregionen um Investitionen, Wirtschaftsanteile, Arbeitskräfte und Innovationen sind eine Neuausrichtung der Zusammenarbeit und zugleich eine Reorganisation der internen Arbeitsstrukturen erforderlich geworden. Als bedeutende europäische Region steht die Metropolregion Hamburg vor erheblich gestiegenen Anforderungen und muss sich thematisch konzentriert ausrichten sowie organisatorisch schlagkräftig aufstellen, um im Wettbewerb auch weiterhin erfolgreich bestehen zu können. (3) Die Förderfonds Hamburg-Niedersachsen und Hamburg-Schleswig-Holstein sowie die Mittel zur Finanzierung der laufenden Kosten der Zusammenarbeit sind die zentralen Instrumente der Zusammenarbeit der drei Länder zur Unterstützung des gemeinsamen Entwicklungsprozesses in der Metropolregion. Sie sollen hiermit haushaltswirtschaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden. (4) Dieser Staatsvertrag soll den niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Kommunen zum Zeitpunkt der Übernahme von Mitverantwortung eine verlässliche Größe und den Ländern eine verlässliche Planung für künftige Haushaltsjahre vorgeben.

Artikel

Artikel 1 KooperationsraumZur Metropolregion Hamburg gehören: - die Freie und Hansestadt Hamburg, - die niedersächsischen Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade und Uelzen - und die schleswig-holsteinischen Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn.

Artikel

Artikel 2 Finanzierung der ZusammenarbeitFür die laufenden Kosten der Zusammenarbeit stellen die Länder jährlich je 51.000 € zur Verfügung.

Artikel

Artikel 3 Förderfonds(1) Zur Verbesserung der Struktur und zur Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes verpflichten sich - die Länder Hamburg und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 1962 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600.000 € jährlich je Land beteiligen, - die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur Fortführung des im Jahre 1960 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 871.000 € jährlich je Land beteiligen1). (2) Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf die Förderfonds Anwendung finden. (3) In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel der Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen den damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen. (4) Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft. (2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. Hamburg, 1. Dezember 2005Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Ole von Beust Der Erste BürgermeisterFür das Land Niedersachsen gez. Christian Wulff Der Niedersächsische Ministerpräsident Für das Land Schleswig-Holstein gez. Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen Für den Ministerpräsidenten

Eingangsformel MetrRHAStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion ...

§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2005 unterzeichneten Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt, ist vom Innenministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.