MeisterHzVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer Meisterprüfung oder einer anderen als gleichwertig festgestellten, abgeschlossenen Vorbildung (Hochschulzugangsverordnung für Meisterinnen und Meister - MeisterHzVO) Vom 20. Juni 2008

Ausfertigungsdatum:
20.06.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 130
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MeisterHzVO

Auf Grund des § 39 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1

Nachweis der Studienqualifikation

§ 1 Nachweis der Studienqualifikation(1) Die Studienqualifikation gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSG in der ersten Alternative besitzt, wer auf der Grundlage einer Verordnung nach § 45 Abs. 1 oder § 51 a Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), oder nach §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), oder nach § 142 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 30. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), eine Meisterprüfung bestanden hat und diese nachweist. (2) Die Studienqualifikation gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSG in der zweiten Alternative besitzt, wer eine andere, für bestimmte Studiengänge als einer Meisterprüfung gleichwertig festgestellte, abgeschlossene Vorbildung nachweist. Der Nachweis wird erbracht durch eine abgeschlossene berufliche Aufstiegsfortbildung, deren Abschluss 1. auf einer öffentlich-rechtlichen Prüfung auf der Grundlage der §§ 53 oder 54 BBiG oder der §§ 42 oder 42a HwO, auf gleichwertigen bundes- und landesrechtlichen Regelungen oder auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) basiert und2. mit einer Fortbildungsmaßnahme von mindestens 400 Unterrichtsstunden erreicht wird. Soweit das Abschlusszeugnis über die berufliche Aufstiegsfortbildung nicht unmittelbar und ausdrücklich Aufschluss über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen gibt, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Voraussetzungen mit einer Bescheinigung des Trägers der beruflichen Aufstiegsfortbildung oder der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachzuweisen. Einer Meisterprüfung gleichwertig sind bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen insbesondere die Fortbildungsabschlüsse: 1. Staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte sowie Betriebswirt-Abschlüsse der Kammern2. Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker3. Geprüfte Fachwirtinnen und Fachwirte (Abschlüsse der Kammern)4. Geprüfte Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, geprüfte Controller sowie geprüfte Fachkaufleute (Abschlüsse der Kammern)5. Staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter sowie Gestalterinnen und Gestalter im Handwerk6. Staatlich anerkannte Motopädagoginnen (Motopädinnen) und Motopädagogen (Motopäden)7. Schnitt- und Fertigungsdirectricen8. Geprüfte Pharmareferentinnen und Pharmareferenten (Abschlüsse der Kammern)9. Geprüfte IT-Entwicklerinnen und IT-Entwickler, geprüfte IT-Projektleiterinnen und IT-Projektleiter, geprüfte IT-Beraterinnen und IT-Berater sowie geprüfte IT-Ökonominnen und IT-Ökonomen (Abschlüsse der Kammern)10. Fachpflegekräfte für Psychiatrie und andere auf der Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen geregelte Fortbildungsabschlüsse11. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sowie andere durch Satzungen der Heilberufekammern auf der Grundlage von §§ 53 oder 54 BBiG geregelte Fortbildungsabschlüsse12. Staatlich geprüfte Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter13. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen14. Kapitäninnen und Kapitäne Nationale Fahrt, Nautische Wachoffizierinnen und Wachoffiziere sowie Technische Wachoffizierinnen und Wachoffiziere

§ 2

Umfang der Studienqualifikation

§ 2 Umfang der Studienqualifikation(1) Wer eine bestandene Meisterprüfung nach § 1 Abs. 1 nachweist, ist nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HSG zum Studium an allen Hochschulen des Landes in allen Studiengängen berechtigt. (2) Wer eine Vorbildung nach § 1 Abs. 2 nachweist, ist an allen Hochschulen des Landes zum Studium in Studiengängen berechtigt, die dem Fortbildungsabschluss fachlich verwandt sind. Die Hochschule entscheidet auf der Grundlage der in dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Anforderungen des jeweiligen Fortbildungsabschlusses über die fachliche Verwandtschaft mit dem Studiengang. Bei Bewerbungen um Studienplätze in Fächern, die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) oder ihrer Nachfolgeeinrichtung einbezogen sind, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vor der Bewerbung bei der ZVS eine Bescheinigung der Hochschule, an der das Studium beabsichtigt ist, über die fachliche Verwandtschaft einzuholen und der Bewerbung beizufügen.

§ 3

Geltungsdauer

§ 3 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.