MedUniKlinFrbV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Frauenbeauftragten des Klinikums der Medizinischen Universität zu Lübeck Vom 13. September 1990

Ausfertigungsdatum:
13.09.1990
Fundstelle:
GVOBl. 1990 508
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MedUniKlinFrbV

Gl.-Nr.: 221-7-66 Aufgrund des § 66 c Abs. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), verordnet die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Schleswig-Holstein:

§ 1

§ 1 Die Aufgaben der Frauenbeauftragten des Klinikums werden an der Medizinischen Universität zu Lübeck durch die Frauenbeauftragte der Hochschule wahrgenommen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.