Landesverordnung über Verwaltungsgebühren des Medizinaluntersuchungsamtes Vom 30. Juni 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. 2023, 365
Anlage zu § 1Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Prüfung auf Desinfektion und Sterilisation 1.1 Untersuchung von Bioindikatoren für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten bis zu 3 Proben 23 bis 43 jede weitere Probe 8 bis 11 1.2 Quantitativ jede Probe 22 bis 27,50 2 Untersuchung von Wasser 2.1 Mikrobiologische Untersuchungen in Wasser 2.1.1 Untersuchung auf Koloniezahl je Bebrütungstemperatur 5,50 bis 13 2.1.2 Untersuchung auf Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien 2.1.2.1 in Trink-, Brauch- und Schwimmbeckenwasser 19 bis 27,50 2.1.2.2 in Oberflächen- und Abwasser sowie in Badegewässern 27,50 bis 50 2.1.3 Untersuchung auf pathogene Mikroorganismen (je Erreger wie zum Beispiel Clostridium perfringens, Pseudomonas aeruginosa, Enterokokken, Legionellen) 2.1.3.1 Qualitativ 16,50 bis 33 2.1.3.2 Quantitativ 13 bis 75 2.1.3.3 Bestätigung je weitere Differenzierung 20 bis 39 2.1.4 Bakteriologische Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2) 2.1.4.1 Umfassende bakteriologische Untersuchung: E. coli, Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 22 bis 55 2.1.4.2 Bakteriologische Routineuntersuchung: E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 16,50 bis 44 2.1.4.3 Bakteriologische Untersuchung der Trinkwasserinstallation: Enterokokken, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C beziehungsweise 22°C 16,50 bis 44 2.1.5 Bakteriologische Untersuchung von Schwimmbeckenwasser: E. coli, Pseudomonas aeruginosa, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C 30 bis 66 2.1.6 Bakteriologische Untersuchungen nach der Badegewässerverordnung (BadegewVO) vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 462): E. coli und Intestinale Enterokokken, Mikrotiterplattenverfahren 33 bis 66 2.2 Physikalisch-chemische Untersuchungen in Wasser 2.2.1 Bestimmung je Schwermetall/Element (zum Beispiel Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Selen, Uran, Kupfer, Bor, Antimon, Aluminium, Natrium, Eisen, Mangan) 8 bis 30 2.2.2 Anionen (zum Beispiel Fluorid, Nitrat, Sulfat) 8 bis 30 2.2.3 Freies Chlor 4,50 bis 11 2.2.4 Cyanid 27,50 bis 44 2.2.5 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (vier Substanzen nach TrinkwV) 55 bis 132 2.2.6 Trihalogenmethane 55 bis 82,50 2.2.7 Sonstige Parameter (zum Beispiel Einzelbestimmungen aus Substanzgemischen wie zum Beispiel Pflanzenschutzmittel), die von den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.6 nicht erfasst sind je Substanz und nach Aufwand 2.2.8 Untersuchung der Parameter der Gruppe A gemäß Anlage 6 Teil I TrinkwV für zentrale und dezentrale Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstaben a und b TrinkwV: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit μS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH 15 bis 38,50 2.2.9 Untersuchung für Eigenwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit μS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, TOC 33 bis 100 2.2.10 Untersuchung der Parameter der Gruppe B gemäß Anlage 6 Teil I TrinkwV für zentrale und dezentrale Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstaben a und b TrinkwV 770 bis 1.320 2.2.11 Hygienische Kurzanalyse auf physikalisch-chemische Beschaffenheit einschließlich pH, Oxidierbarkeit, Nitrat, Phosphat, Chlorid (Badebeckenwasser); zusätzlich Ammonium und Nitrit bei Oberflächenwasser beziehungsweise Badegewässer 22 bis 60,50 Anmerkung zu Tarifstelle 2: Die Gebühren zu den Untersuchungen schließen eine untersuchungsbezogene kurze, schriftliche Bewertung ein. 3 Mikrobiologische oder mykologische Untersuchung von Medien, soweit nicht von den Tarifstellen 1.1 bis 2.2.11 erfasst (zum Beispiel Bedarfsgegenstände, Spielsand, Baumaterialien), ohne BSL-3-Bedingungen 3.1 Untersuchung auf Koloniezahl 11 bis 33 3.2 Untersuchung auf E. coli, coliforme Bakterien und andere 15 bis 27,50 3.3 Untersuchung auf pathogene Bakterien 3.3.1 Qualitativ 15 bis 33 3.3.2 Quantitativ 15 bis 137,50 4 Schimmelpilze: 4.1 aus Materialproben oder Abstrichen 44 bis 70 4.2 aus Luft: quantitativ und Differenzierung 73 bis 110 5 Mikrobiologische, mykologische, parasitologische und virologische Untersuchungen von Patientenproben und von Medien, soweit diese nicht von den Tarifstellen 1 bis 4 erfasst sind 5.1 Kulturelle Untersuchungen 1-facher Satz der GOÄ 5.2 Infektionsserologische Untersuchungen und auf Antigene von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ 5.3 Nukleinsäurediagnostik von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.3: Bei der GOÄ handelt es sich um die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470). 5.4 Untersuchungen von Proben des Menschen, aus Materialien oder der Umwelt auf hoch pathogene Erreger unter BSL3-Bedingungen (bei besonderer Gefährdungslage oder Verdacht auf Bioterrorismus - zum Beispiel Anthrax) 200 bis 1.000 6 Leistungen, die von den vorstehenden Tarifstellen nicht erfasst sind je Substanz und nach Aufwand 7 Gutachten 7.1 Kurzes Gutachten, Stellungnahme oder Formgutachten, die nicht nach der Tarifstelle 2 berechnet werden 55 bis 110 7.2 Ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten, je nach Art und Umfang 110 bis 2.000 8 Probenahme, Beratung und/oder Ortsbesichtigung (ohne Fahrtkosten) für alle Bereiche (zum Beispiel Wasser, Luft, Boden, Materialien, Krankenhaus, Wasserversorgungsanlagen, Schwimmbecken, Badegewässer); Bestimmung von Vor-Ort-Parametern (ohne Material- und Fahrtkosten) nach Zeitaufwand Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 8: Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Zeitaufwände werden je nach Expertise mit 50 bis 300 Euro pro Stunde abgerechnet.
Aufgrund des § 4 Nummer 6 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung vom 19. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 358) und Buchstabe B. der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom 17. November 1992 (GVOBl. Schl.-H- S. 364), zuletzt geändert durch Erlass vom 30. August 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 800), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein:
§ 1Für Amtshandlungen des Medizinaluntersuchungsamtes des Landes Schleswig-Holstein werden Gebühren nach dem Gebührentarif gemäß Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2(1) Im Interesse des Infektionsschutzes für die Bevölkerung, der Umwelthygiene oder aus sonstigem öffentlichen Interesse kann die oberste Landesgesundheitsbehörde für bestimmte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festsetzen.(2) Für Massenuntersuchungen oder für Untersuchungen bei Auftreten bedrohlicher Krankheiten, wenn diese auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweisen, ist Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zulässig.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.