MedUAVwGebV SH 2018 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Medizinaluntersuchungsämter Vom 22. Januar 2018

Ausfertigungsdatum:
22.01.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 16
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage MedUAVwGebV

AnlageGebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro 1 Prüfung auf Desinfektion und Sterilisation 1.1 Untersuchung von Bioindikatoren für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten bis zu 3 Proben 21 bis 39 jede weitere Probe 7 bis 10 1.2 Quantitativ jede Probe20 bis 25 2 Untersuchung von Wasser 2.1 Mikrobiologische Untersuchungen in Wasser 2.1.1 Untersuchung auf Koloniezahl je Bebrütungstemperatur 5 bis 12 2.1.2 Untersuchung auf Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien 2.1.2.1 in Trink-, Brauch- und Schwimmbeckenwasser 17 bis 25 2.1.2.2 in Oberflächen- und Abwasser sowie in Badegewässern 25 bis 45 2.1.3 Untersuchung auf pathogene Mikroorganismen (je Erreger wie zum Beispiel Clostridium perfringens, Pseudomonas aeruginosa, Enterokokken, Legionellen) 2.1.3.1 Qualitativ 15 bis 30 2.1.3.2 Quantitativ 12 bis 40 2.1.3.3 Bestätigung je weitere Differenzierung 20 bis 35 2.1.4 Bakteriologische Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) 2.1.4.1 Umfassende bakteriologische Untersuchung: E. coli, Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 20 bis 50 2.1.4.2 Bakteriologische Routineuntersuchung: E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 15 bis 40 2.1.4.3 Bakteriologische Untersuchung der Trinkwasser-Installation: Enterokokken, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C beziehungsweise 22°C 15 bis 40 2.1.5 Bakteriologische Untersuchung von Schwimmbeckenwasser: E. coli, Pseudomonas aeruginosa, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C 30 bis 60 2.1.6 Bakteriologische Untersuchungen nach der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96): E. coli und Intestinale Enterokokken, Mikrotiterplattenverfahren 30 bis 60 2.2 Physikalisch-chemische Untersuchungen in Wasser 2.2.1 Bestimmung je Schwermetall/Element (zum Beispiel Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Selen, Uran, Kupfer, Bor, Antimon, Aluminium, Natrium, Eisen, Mangan) 7 bis 30 2.2.2 Anionen (zum Beispiel Fluorid, Nitrat, Sulfat) 7 bis 30 2.2.3 Freies Chlor 4 bis 10 2.2.4 Cyanid 25 bis 40 2.2.5 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (vier Substanzen nach TrinkwV) 50 bis 120 2.2.6 Trihalogenmethane 50 bis 75 2.2.7 Sonstige Parameter (zum Beispiel Einzelbestimmungen aus Substanzgemischen wie zum Beispiel Pflanzenschutzmittel), die von den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.6 nicht erfasst sind 7 bis 120 je Substanz und nach Aufwand 2.2.8 Untersuchung der Parameter der Gruppe A gemäß Anlage 4 Buchstabe a TrinkwV für zentrale und dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b TrinkwV: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit μS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH 15 bis 35 2.2.9 Untersuchung für Kleinanlagen zur Eigenversorgung im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit pS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, TOC 30 bis 100 2.2.10 Untersuchung der Parameter der Gruppe B gemäß Anlage 4 Buchstabe b TrinkwV für zentrale und dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b TrinkwV 700 bis 1.200 2.2.11 Hygienische Kurzanalyse auf physikalisch-chemische Beschaffenheit einschließlich pH, Oxidierbarkeit, Nitrat, Phosphat, Chlorid (Badebeckenwasser); zusätzlich Ammonium und Nitrit bei Oberflächenwasser beziehungsweise Badegewässer 20 bis 55 Anmerkung zu Tarifstelle 2: Die Gebühren zu den Untersuchungen schließen eine untersuchungsbezogene kurze, schriftliche Bewertung ein. 3 Mikrobiologische oder mykologische Untersuchung von Medien, soweit nicht von den Tarifstellen 1.1 bis 2.2.11 erfasst (zum Beispiel Bedarfsgegenstände, Spielsand, Baumaterialien), ohne BSL-3-Bedingungen 3.1 Untersuchung auf Koloniezahl 10 bis 30 3.2 Untersuchung auf E. coli, coliforme Bakterien und andere 17 bis 25 3.3 Untersuchung auf pathogene Bakterien 3.3.1 Qualitativ 20 bis 30 3.3.2 Quantitativ 25 bis 125 4 Mikrobiologische, chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen von Innenraumluft und sonstiger Proben auf 4.1 flüchtige organische Substanzen aus Luftproben (TVOC, VOC, Lösemittel) 4.1.1 bis 10 Einzelsubstanzen in der Luft 100 bis 200 4.1.2 mehr als 10 Einzelsubstanzen in der Luft 200 bis 400 4.1.3 Formaldehyd in der Raumluft 25 bis 60 4.1.4 Emission flüchtiger organischer Verbindungen aus Materialproben (nicht aus Luft / qualitativ, halbquantitativ) 100 bis 150 4.2 Schimmelpilze: 4.2.1 aus Materialproben oder Abstrichen 40 bis 60 4.2.2 aus Luft: quantitativ und Differenzierung 66 bis 100 5 Mikrobiologische, mykologische, parasitologische und virologische Untersuchungen von Patientenproben und von Medien, soweit diese nicht von den Tarifstellen 1 bis 4 erfasst sind 5.1 Kulturelle Untersuchungen 1-facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 5.2 Infektionsserologische Untersuchungen und auf Antigene von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ 5.3 Nukleinsäurediagnostik von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ 5.4 Untersuchungen von Proben des Menschen, aus Materialien oder der Umwelt auf hoch pathogene Erreger unter BSL3-Bedingungen (bei besonderer Gefährdungslage [zum Beispiel MERS, SARS, aviäre Influenza] oder Verdacht auf Bioterrorismus [zum Beispiel Anthrax]) 200 bis 1.000 6 Leistungen, die von den Tarifstellen 1.1 bis 2.1.6 und 2.2.8. bis 3.3.2 sowie 4.1.1 bis 4.2.2 nicht erfasst sind je nach Substanz und Aufwand 7 Gutachten 7.1 Kurzes Gutachten, Stellungnahme oder Formgutachten, die nicht nach der Tarifstelle 2 berechnet werden 50 bis 100 7.2 Ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten, je nach Art und Umfang 100 bis 1.500 8 Probenahme, Beratung und/oder Ortsbesichtigung (ohne Fahrtkosten) für alle Bereiche (zum Beispiel Wasser, Luft, Boden, Materialien, Krankenhaus, Trinkwasseranlagen, Schwimmbecken, Badegewässer); Bestimmung von Vor-Ort-Parametern (ohne Material- und Fahrtkosten) Für die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand und in Abhängigkeit der Expertise sind 50 bis 250 € pro Stunde zugrunde zu legen. Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 8: Alle angegebenen Preise sind Nettopreise.

Eingangsformel MedUAVwGebV

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 5 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 9), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen der Medizinaluntersuchungsämter des Landes Schleswig-Holstein werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Er ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2(1) Im Interesse des Infektionsschutzes für die Bevölkerung, der Umwelthygiene oder aus sonstigem öffentlichen Interesse kann die oberste Landesgesundheitsbehörde für bestimmte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festsetzen. (2) Für Massenuntersuchungen oder für Untersuchungen bei Auftreten bedrohlicher Krankheiten, wenn diese auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweisen, ist Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zulässig.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.