Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Medizinaluntersuchungsämter Vom 16. Dezember 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. 2016, 964
AnlageGebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro 1 Prüfung auf Desinfektion und Sterilisation 1.1 Untersuchung von Bioindikatoren für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten bis zu 3 Proben 21 bis 39 jede weitere Probe 7 bis 10 1.2 Quantitativ jede Probe20 bis 25 2 Untersuchung von Wasser 2.1 Mikrobiologische Untersuchungen in Wasser 2.1.1 Untersuchung auf Koloniezahl je Bebrütungstemperatur 5 bis 12 2.1.2 Untersuchung auf Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien 2.1.2.1 in Trink-, Brauch- und Schwimmbeckenwasser 17 bis 25 2.1.2.2 in Oberflächen- und Abwasser sowie in Badegewässern 25 bis 45 2.1.3 Untersuchung auf pathogene Mikroorganismen (je Erreger wie zum Beispiel Clostridium perfringens, Pseudomonas aeruginosa, Enterokokken, Legionellen) 2.1.3.1 Qualitativ 15 bis 30 2.1.3.2 Quantitativ 12 bis 40 2.1.3.3 Bestätigung je weitere Differenzierung 20 bis 35 2.1.4 Bakteriologische Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) 2.1.4.1 Umfassende bakteriologische Untersuchung: E. coli, Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 20 bis 50 2.1.4.2 Bakteriologische Routineuntersuchung: E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 15 bis 40 2.1.4.3 Bakteriologische Untersuchung der Trinkwasser-Installation: Enterokokken, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C beziehungsweise 22°C 15 bis 40 2.1.5 Bakteriologische Untersuchung von Schwimmbeckenwasser: E. coli, Pseudomonas aeruginosa, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C 30 bis 60 2.1.6 Bakteriologische Untersuchungen nach der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96): E. coli und Intestinale Enterokokken, Mikrotiterplattenverfahren 30 bis 60 2.2 Physikalisch-chemische Untersuchungen in Wasser 2.2.1 Bestimmung je Schwermetall/Element (zum Beispiel Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Selen, Uran, Kupfer, Bor, Antimon, Aluminium, Natrium, Eisen, Mangan) 7 bis 30 2.2.2 Anionen (zum Beispiel Fluorid, Nitrat, Sulfat) 7 bis 30 2.2.3 Freies Chlor 4 bis 10 2.2.4 Cyanid 25 bis 40 2.2.5 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (vier Substanzen nach TrinkwV) 50 bis 120 2.2.6 Trihalogenmethane 50 bis 75 2.2.7 Sonstige Parameter (zum Beispiel Einzelbestimmungen aus Substanzgemischen wie zum Beispiel Pflanzenschutzmittel), die von den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.6 nicht erfasst sind 7 bis 120 je Substanz und nach Aufwand 2.2.8 Untersuchung der Parameter der Gruppe A gemäß Anlage 4 Buchstabe a TrinkwV für zentrale und dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b TrinkwV: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit μS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH 15 bis 35 2.2.9 Untersuchung für Kleinanlagen zur Eigenversorgung im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit pS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, TOC 30 bis 100 2.2.10 Untersuchung der Parameter der Gruppe B gemäß Anlage 4 Buchstabe b TrinkwV für zentrale und dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b TrinkwV 700 bis 1.200 2.2.11 Hygienische Kurzanalyse auf physikalisch-chemische Beschaffenheit einschließlich pH, Oxidierbarkeit, Nitrat, Phosphat, Chlorid (Badebeckenwasser); zusätzlich Ammonium und Nitrit bei Oberflächenwasser beziehungsweise Badegewässer 20 bis 55 Anmerkung zu Tarifstelle 2: Die Gebühren zu den Untersuchungen schließen eine untersuchungsbezogene kurze, schriftliche Bewertung ein. 3 Mikrobiologische oder mykologische Untersuchung von Medien, soweit nicht von den Tarifstellen 1.1 bis 2.2.11 erfasst (zum Beispiel Bedarfsgegenstände, Spielsand, Baumaterialien), ohne BSL-3-Bedingungen 3.1 Untersuchung auf Koloniezahl 10 bis 30 3.2 Untersuchung auf E. coli, coliforme Bakterien und andere 17 bis 25 3.3 Untersuchung auf pathogene Bakterien 3.3.1 Qualitativ 20 bis 30 3.3.2 Quantitativ 25 bis 125 4 Mikrobiologische, chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen von Innenraumluft und sonstiger Proben auf 4.1 flüchtige organische Substanzen aus Luftproben (TVOC, VOC, Lösemittel) 4.1.1 bis 10 Einzelsubstanzen in der Luft 100 bis 200 4.1.2 mehr als 10 Einzelsubstanzen in der Luft 200 bis 400 4.1.3 Formaldehyd in der Raumluft 25 bis 60 4.1.4 Emission flüchtiger organischer Verbindungen aus Materialproben (nicht aus Luft / qualitativ, halbquantitativ) 100 bis 150 4.2 Schimmelpilze: 4.2.1 aus Materialproben oder Abstrichen 40 bis 60 4.2.2 aus Luft: quantitativ und Differenzierung 66 bis 100 5 Mikrobiologische, mykologische, parasitologische und virologische Untersuchungen von Patientenproben und von Medien, soweit diese nicht von den Tarifstellen 1 bis 4 erfasst sind 5.1 Kulturelle Untersuchungen 1-facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 5.2 Infektionsserologische Untersuchungen und auf Antigene von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ 5.3 Nukleinsäurediagnostik von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ 5.4 Untersuchungen von Proben des Menschen, aus Materialien oder der Umwelt auf hoch pathogene Erreger unter BSL3-Bedingungen (bei besonderer Gefährdungslage [zum Beispiel MERS, SARS, aviäre Influenza] oder Verdacht auf Bioterrorismus [zum Beispiel Anthrax]) 200 bis 1.000 6 Leistungen, die von den Tarifstellen 1.1 bis 2.1.6 und 2.2.8. bis 3.3.2 sowie 4.1.1 bis 4.2.2 nicht erfasst sind je nach Substanz und Aufwand 7 Gutachten 7.1 Kurzes Gutachten, Stellungnahme oder Formgutachten, die nicht nach der Tarifstelle 2 berechnet werden 50 bis 100 7.2 Ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten, je nach Art und Umfang 100 bis 1.500 8 Probenahme, Beratung und/oder Ortsbesichtigung (ohne Fahrtkosten) für alle Bereiche (zum Beispiel Wasser, Luft, Boden, Materialien, Krankenhaus, Trinkwasseranlagen, Schwimmbecken, Badegewässer); Bestimmung von Vor-Ort-Parametern (ohne Material- und Fahrtkosten) Für die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand und in Abhängigkeit der Expertise sind 50 bis 250 € pro Stunde zugrunde zu legen. Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 8: Alle angegebenen Preise sind Nettopreise.
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 5 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 9), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
§ 1Für Amtshandlungen der Medizinaluntersuchungsämter des Landes Schleswig-Holstein werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Er ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2(1) Im Interesse des Infektionsschutzes für die Bevölkerung, der Umwelthygiene oder aus sonstigem öffentlichen Interesse kann die oberste Landesgesundheitsbehörde für bestimmte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festsetzen. (2) Für Massenuntersuchungen oder für Untersuchungen bei Auftreten bedrohlicher Krankheiten, wenn diese auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweisen, ist Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zulässig.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Anlage zu § 1Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Prüfung auf Desinfektion und Sterilisation 1.1 Untersuchung von Bioindikatoren für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten bis zu 3 Proben 23 bis 43 jede weitere Probe 8 bis 11 1.2 Quantitativ jede Probe 22 bis 27,50 2 Untersuchung von Wasser 2.1 Mikrobiologische Untersuchungen in Wasser 2.1.1 Untersuchung auf Koloniezahl je Bebrütungstemperatur 5,50 bis 13 2.1.2 Untersuchung auf Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien 2.1.2.1 in Trink-, Brauch- und Schwimmbeckenwasser 19 bis 27,50 2.1.2.2 in Oberflächen- und Abwasser sowie in Badegewässern 27,50 bis 50 2.1.3 Untersuchung auf pathogene Mikroorganismen (je Erreger wie zum Beispiel Clostridium perfringens, Pseudomonas aeruginosa, Enterokokken, Legionellen) 2.1.3.1 Qualitativ 16,50 bis 33 2.1.3.2 Quantitativ 13 bis 75 2.1.3.3 Bestätigung je weitere Differenzierung 20 bis 39 2.1.4 Bakteriologische Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2) 2.1.4.1 Umfassende bakteriologische Untersuchung: E. coli, Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 22 bis 55 2.1.4.2 Bakteriologische Routineuntersuchung: E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 16,50 bis 44 2.1.4.3 Bakteriologische Untersuchung der Trinkwasserinstallation: Enterokokken, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C beziehungsweise 22°C 16,50 bis 44 2.1.5 Bakteriologische Untersuchung von Schwimmbeckenwasser: E. coli, Pseudomonas aeruginosa, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C 30 bis 66 2.1.6 Bakteriologische Untersuchungen nach der Badegewässerverordnung (BadegewVO) vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 462): E. coli und Intestinale Enterokokken, Mikrotiterplattenverfahren 33 bis 66 2.2 Physikalisch-chemische Untersuchungen in Wasser 2.2.1 Bestimmung je Schwermetall/Element (zum Beispiel Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Selen, Uran, Kupfer, Bor, Antimon, Aluminium, Natrium, Eisen, Mangan) 8 bis 30 2.2.2 Anionen (zum Beispiel Fluorid, Nitrat, Sulfat) 8 bis 30 2.2.3 Freies Chlor 4,50 bis 11 2.2.4 Cyanid 27,50 bis 44 2.2.5 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (vier Substanzen nach TrinkwV) 55 bis 132 2.2.6 Trihalogenmethane 55 bis 82,50 2.2.7 Sonstige Parameter (zum Beispiel Einzelbestimmungen aus Substanzgemischen wie zum Beispiel Pflanzenschutzmittel), die von den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.6 nicht erfasst sind je Substanz und nach Aufwand 2.2.8 Untersuchung der Parameter der Gruppe A gemäß Anlage 6 Teil I TrinkwV für zentrale und dezentrale Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstaben a und b TrinkwV: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit μS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH 15 bis 38,50 2.2.9 Untersuchung für Eigenwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit μS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, TOC 33 bis 100 2.2.10 Untersuchung der Parameter der Gruppe B gemäß Anlage 6 Teil I TrinkwV für zentrale und dezentrale Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstaben a und b TrinkwV 770 bis 1.320 2.2.11 Hygienische Kurzanalyse auf physikalisch-chemische Beschaffenheit einschließlich pH, Oxidierbarkeit, Nitrat, Phosphat, Chlorid (Badebeckenwasser); zusätzlich Ammonium und Nitrit bei Oberflächenwasser beziehungsweise Badegewässer 22 bis 60,50 Anmerkung zu Tarifstelle 2: Die Gebühren zu den Untersuchungen schließen eine untersuchungsbezogene kurze, schriftliche Bewertung ein. 3 Mikrobiologische oder mykologische Untersuchung von Medien, soweit nicht von den Tarifstellen 1.1 bis 2.2.11 erfasst (zum Beispiel Bedarfsgegenstände, Spielsand, Baumaterialien), ohne BSL-3-Bedingungen 3.1 Untersuchung auf Koloniezahl 11 bis 33 3.2 Untersuchung auf E. coli, coliforme Bakterien und andere 15 bis 27,50 3.3 Untersuchung auf pathogene Bakterien 3.3.1 Qualitativ 15 bis 33 3.3.2 Quantitativ 15 bis 137,50 4 Schimmelpilze: 4.1 aus Materialproben oder Abstrichen 44 bis 70 4.2 aus Luft: quantitativ und Differenzierung 73 bis 110 5 Mikrobiologische, mykologische, parasitologische und virologische Untersuchungen von Patientenproben und von Medien, soweit diese nicht von den Tarifstellen 1 bis 4 erfasst sind 5.1 Kulturelle Untersuchungen 1-facher Satz der GOÄ 5.2 Infektionsserologische Untersuchungen und auf Antigene von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ 5.3 Nukleinsäurediagnostik von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.3: Bei der GOÄ handelt es sich um die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470). 5.4 Untersuchungen von Proben des Menschen, aus Materialien oder der Umwelt auf hoch pathogene Erreger unter BSL3-Bedingungen (bei besonderer Gefährdungslage oder Verdacht auf Bioterrorismus - zum Beispiel Anthrax) 200 bis 1.000 6 Leistungen, die von den vorstehenden Tarifstellen nicht erfasst sind je Substanz und nach Aufwand 7 Gutachten 7.1 Kurzes Gutachten, Stellungnahme oder Formgutachten, die nicht nach der Tarifstelle 2 berechnet werden 55 bis 110 7.2 Ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten, je nach Art und Umfang 110 bis 2.000 8 Probenahme, Beratung und/oder Ortsbesichtigung (ohne Fahrtkosten) für alle Bereiche (zum Beispiel Wasser, Luft, Boden, Materialien, Krankenhaus, Wasserversorgungsanlagen, Schwimmbecken, Badegewässer); Bestimmung von Vor-Ort-Parametern (ohne Material- und Fahrtkosten) nach Zeitaufwand Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 8: Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Zeitaufwände werden je nach Expertise mit 50 bis 300 Euro pro Stunde abgerechnet.
Aufgrund des § 4 Nummer 6 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung vom 19. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 358) und Buchstabe B. der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom 17. November 1992 (GVOBl. Schl.-H- S. 364), zuletzt geändert durch Erlass vom 30. August 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 800), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein:
§ 1Für Amtshandlungen des Medizinaluntersuchungsamtes des Landes Schleswig-Holstein werden Gebühren nach dem Gebührentarif gemäß Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2(1) Im Interesse des Infektionsschutzes für die Bevölkerung, der Umwelthygiene oder aus sonstigem öffentlichen Interesse kann die oberste Landesgesundheitsbehörde für bestimmte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festsetzen.(2) Für Massenuntersuchungen oder für Untersuchungen bei Auftreten bedrohlicher Krankheiten, wenn diese auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweisen, ist Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zulässig.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
AnlageGebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro 1 Prüfung auf Desinfektion und Sterilisation 1.1 Untersuchung von Bioindikatoren für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten bis zu drei Proben 21 bis 39 jede weitere Probe 7 bis 10 1.2 Quantitativ jede Probe 20 bis 25 2 Untersuchung von Wasser 2.1 Mikrobiologische Untersuchungen in Wasser 2.1.1 Untersuchung auf Koloniezahl je Bebrütungstemperatur 5 bis 12 2.1.2 Untersuchung auf Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien 2.1.2.1 in Trink-, Brauch- und Schwimmbeckenwasser 17 bis 25 2.1.2.2 in Oberflächen- und Abwasser sowie in Badegewässern 25 bis 45 2.1.3 Untersuchung auf pathogene Mikroorganismen (je Erreger wie z.B. Clostridium perfringens, Pseudomonas aeruginosa, Enterokokken, Legionellen) 2.1.3.1 Qualitativ 15 bis 30 2.1.3.2 Quantitativ 12 bis 40 2.1.3.3 Bestätigung je weitere Differenzierung 25 bis 35 2.1.4 Bakteriologische Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist 2.1.4.1 Umfassende bakteriologische Untersuchung: E. coli, Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 20 bis 50 2.1.4.2 Bakteriologische Routineuntersuchung: E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 15 bis 40 2.1.4.3 Bakteriologische Untersuchung der Trinkwasser-Installation: Enterokokken, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C bzw. 22°C 10 bis 30 2.1.5 Bakteriologische Untersuchung von Schwimmbeckenwasser: E. coli, Pseudomonas aeruginosa, Koloniezahl bei 36°C, Koloniezahl bei 20°C 30 bis 60 2.1.6 Bakteriologische Untersuchungen nach der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96): E. coli und Intestinale Enterokokken, Mikrotiterplattenverfahren 30 bis 60 2.2 Physikalisch-chemische Untersuchungen in Wasser 2.2.1 Bestimmung je Schwermetall/Element (z.B. Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Selen, Uran, Kupfer, Bor, Antimon, Aluminium, Natrium, Eisen, Mangan) 7 bis 30 2.2.2 Anionen (z.B. Fluorid, Nitrat, Sulfat) 7 bis 30 2.2.3 Freies Chlor 4 bis 10 2.2.4 Cyanid 25 bis 40 2.2.5 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (fünf Substanzen nach TrinkwV 2001) 50 bis 120 2.2.6 Trihalogenmethane 50 bis 75 2.2.7 Sonstige Parameter (z. B. Einzelbestimmungen aus Substanzgemischen wie z. B. Pflanzenschutzmittel), die von den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.6 nicht erfasst sind 7 bis 120 je Substanz und nach Aufwand 2.2.8 Routineuntersuchung gem. Anlage 4 Teil I Buchstabe a TrinkwV 2001 für zentrale und dezentrale kleine Wasserwerke i.S.d. § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b TrinkwV 2001: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit µS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH 15 bis 35 2.2.9 Untersuchung für Kleinanlagen zur Eigenversorgung i.S.d. § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV 2001: Ammonium, elektrische Leitfähigkeit µS/cm, Färbung m-1, Geruch, Geschmack, Trübung NTU, pH, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, TOC 30 bis 100 2.2.10 Umfassende Untersuchung gem. Anlage 4 Teil I Buchstabe b TrinkwV 2001 für zentrale und dezentrale kleine Wasserwerke i.S.d. § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b TrinkwV 2001 700 bis 1.200 2.2.11 Hygienische Kurzanalyse auf physikalisch-chemische Beschaffenheit einschließlich pH, Oxidierbarkeit, Nitrat, Phosphat, Chlorid (Badebeckenwasser); zusätzlich Ammonium und Nitrit bei Oberflächenwasser beziehungsweise Badegewässer 20 bis 55 Anmerkung zu Tarifstelle 2: Die Gebühren zu den Untersuchungen schließen eine untersuchungsbezogene kurze, schriftliche Bewertung ein. 3 Mikrobiologische oder mykologische Untersuchung von Medien, soweit nicht von den Tarifstellen 1.1 bis 2.2.11 erfasst (z.B. Bedarfsgegenstände, Spielsand, Baumaterialien), ohne BSL-3-Bedingungen 3.1 Untersuchung auf Koloniezahl 10 bis 30 3.2 Untersuchung auf E. coli und coliforme Bakterien u. a. 17 bis 25 3.3 Untersuchung auf pathogene Bakterien 3.3.1 Qualitativ 20 bis 30 3.3.2 Quantitativ 25 bis 125 4 Mikrobiologische, chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen von Innenraumluft und sonstiger Proben auf 4.1 flüchtige organische Substanzen aus Luftproben (TVOC, VOC, Lösemittel) 4.1.1 bis 10 Einzelsubstanzen in der Luft 100 bis 200 4.1.2 mehr als 10 Einzelsubstanzen in der Luft 200 bis 400 4.1.3 Formaldehyd in der Raumluft 25 bis 60 4.1.4 Emission flüchtiger organischer Verbindungen aus Materialproben (nicht aus Luft / qualitativ, halbquantitativ) 100 bis 150 4.2 Schimmelpilze: 4.2.1 aus Materialproben oder Abstrichen 50 bis 100 4.2.2 aus Luft: quantitativ und Differenzierung 50 bis 120 5. Mikrobiologische, mykologische, parasitologische und virologische Untersuchungen von Patientenproben und von Medien, soweit diese nicht von den Tarifstellen 1 bis 4 erfasst sind 5.1 Kulturelle Untersuchungen 1-facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 5.2 Infektionsserologische Untersuchungen und auf Antigene von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ 5.3 Nukleinsäurediagnostik von Infektionserregern 1-facher Satz der GOÄ 5.4 Untersuchungen von Proben des Menschen, aus Materialien oder der Umwelt auf hoch pathogene Erreger unter BSL3-Bedingungen (bei besonderer Gefährdungslage [z.B. MERS, SARS, aviäre Influenza] oder Verdacht auf Bioterrorismus [z.B. Anthrax]) 200 - 1.000 6 Leistungen, die von den Tarifstellen 1.1 bis 2.1.6 und 2.2.8. bis 3.3.2 sowie 4.1.1 bis 4.2.2 nicht erfasst sind je nach Substanz und Aufwand 7 Gutachten 7.1 Kurzes Gutachten, Stellungnahme oder Formgutachten, die nicht nach der Tarifstelle 2 berechnet werden. 50 bis 100 7.2 Ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten, je nach Art und Umfang 100 bis 1.500 8 Probenahme und/oder Ortsbesichtigung (ohne Fahrtkosten) für alle Bereiche (z.B. Wasser, Luft, Boden, Materialien, Krankenhaus, Trinkwasseranlagen, Schwimmbecken, Badegewässer); Bestimmung von Vor-Ort-Parametern (ohne Material- und Fahrtkosten) Für die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand und in Abhängigkeit der Expertise sind 50 bis 250 € pro Stunde zugrunde zu legen. Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 8: Alle angegebenen Preise sind Nettopreise.
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 5 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
§ 1Für Amtshandlungen der Medizinaluntersuchungsämter des Landes Schleswig-Holstein werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Er ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2(1) Im Interesse des Infektionsschutzes für die Bevölkerung, der Umwelthygiene oder aus sonstigem öffentlichen Interesse kann die oberste Landesgesundheitsbehörde für bestimmte Amtshandlungen Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festsetzen. (2) Für Massenuntersuchungen oder für Untersuchungen bei Auftreten bedrohlicher Krankheiten, wenn diese auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweisen, ist Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zulässig.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.