Gesetz zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Vom 25. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 25.01.1994
- Fundstelle:
- GVOBl. 1994, 118
§ 2Der Tag, an dem das Änderungsabkommen nach seinem Artikel III in Kraft tritt, ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des ...
Anlage:Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinisch und pharmazeutische PrüfungsfragenDas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,das Land Thüringenschließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:
Artikel I BeitrittDie Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.
Artikel II FinanzierungsregelungBis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung: Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach § 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.
Artikel III InkrafttretenDieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.
§ 1(1) Dem Abkommen vom 17. Juni 1993 über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 (GVOBl. Schl.-H. 1971 S. 464), zuletzt geändert durch Abkommen vom 21. Oktober 1982 (GVOBl. Schl.-H. 1983 S. 83), wird zugestimmt. (2) Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Der Tag, an dem das Änderungsabkommen nach seinem Artikel III in Kraft tritt, ist von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.