Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 108
AnlageStaatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen nachstehenden Staatsvertrag: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich § 2BegriffsbestimmungenZweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung von privatem Rundfunk§ 3Programmaufgabe§ 4Programmgrundsätze, Meinungsumfragen § 5Unzulässige Angebote, Jugendschutz§ 6Berichterstattung, Informationssendungen§ 7Kurzberichterstattung und Übertragung von Großereignissen im Fernsehen § 8Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden § 9Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme§ 10Gegendarstellung§ 11Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen § 12Informationspflicht§ 13Besondere Sendezeiten § 14VerlautbarungenDritter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks§ 15Finanzierung§ 16Werbung, Sponsoring, Teleshopping § 16 aGewinnspieleVierter Abschnitt Zulassung privater Rundfunkveranstalter§ 17Zulassung§ 18Zulassungsvoraussetzungen § 19Sicherung der Meinungsvielfalt§ 20Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht § 21Rücknahme, WiderrufFünfter Abschnitt Plattformen und Übertragungskapazitäten1. Unterabschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 22Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien § 23Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien § 24Widerruf der Zuordnungsentscheidung§ 25Vereinbarungen 2. Unterabschnitt Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 26Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien § 27Rücknahme, Widerruf§ 28Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme 3. Unterabschnitt Weiterverbreitung§ 29Unveränderte Weiterverbreitung § 30Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen§ 31Plattformen§ 32Regelungen für Plattformen § 32 aBelegung von Plattformen§ 32 bTechnische Zugangsfreiheit § 32 cEntgelte, Tarife§ 32 dVorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt § 32 eZusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation § 32 fSatzungen, Richtlinien§ 32 gÜberprüfungsklausel Sechster Abschnitt Bürgermedien1. Unterabschnitt Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal§ 33Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal § 34Trägerschaft2. Unterabschnitt Offener Kanal in Schleswig-Holstein § 35Offener Kanal in Schleswig-Holstein3. Unterabschnitt Zusammenarbeit der Bürgermedien§ 36ZusammenarbeitSiebter Abschnitt Datenschutz§ 37Datenschutz Achter Abschnitt Anstalt§ 38Aufgabe, Rechtsform und Organe§ 39Aufgaben des Medienrats § 40Aufsicht§ 41Zusammensetzung des Medienrats § 42Wahl des Medienrats§ 43Persönliche Voraussetzungen § 44Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz§ 45Sitzungen § 46Beschlüsse§ 47Direktor § 48Finanzierung der Anstalt§ 49Haushaltswesen § 50RechtsaufsichtNeunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung§ 51Ordnungswidrige Handlungen§ 52Strafbestimmung Zehnter Abschnitt Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk§ 53Modellversuche § 54Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden Elfter Abschnitt Finanzierung besonderer Aufgaben§ 55Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Kündigung § 57Beitritt§ 58Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten § 59Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen § 60Inkrafttreten
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch private Rundfunkveranstalter, für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein sowie für Telemedien, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Er gilt ebenfalls für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Telemedien, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen, für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung. (2) Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung 1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 41 des Rundfunkstaatsvertrages,2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 42 des Rundfunkstaatsvertrages,3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 25 bis 37 sowie 39 des Rundfunkstaatsvertrages,4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 20 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages,5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 49 des Rundfunkstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,7. über die unveränderte Weiterverbreitung in § 30 die Bestimmung in § 51 b des Rundfunkstaatsvertrages8. über Plattformen nach §§ 31 bis 32 f die Bestimmungen in §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages. (3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 51 a, § 38 Absatz 3 Nr. 2, Absatz 4 Nr. 2 sowie § 36 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 51 Absatz 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Für Teleshoppingkanäle gelten die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages, sofern dies im Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich bestimmt ist. (6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die § 20 b, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages. (7) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Gegendarstellung
§ 10 Gegendarstellung(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung hat in einer der beanstandeten Sendung entsprechenden audiovisuellen Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.(4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.(5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung verweigert, entscheiden auf Antrag des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht werden.(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen
§ 11 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im FernsehenFür europäische Produktionen, für Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen gilt § 6 des Rundfunkstaatsvertrages.
Informationspflicht
§ 12 InformationspflichtDie Informationspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet sich nach § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages; die rechtsverbindlichen Berichtspflichten zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen richten sich nach § 9 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
Besondere Sendezeiten
§ 13 Besondere Sendezeiten(1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden Programmteils hat Parteien und Vereinigungen, für die in seinem Sendegebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landesparlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für Ländervollprogramme oder entsprechende Programmteile gelten diese Bestimmungen entsprechend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien der dänischen Minderheit. Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen. (2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere in den Ländern verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
Verlautbarungen
§ 14 VerlautbarungenDer Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Finanzierung
§ 15 FinanzierungFür die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt § 43 des Rundfunkstaatsvertrages.
Werbung, Sponsoring, Teleshopping
§ 16 Werbung, Sponsoring, Teleshopping(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich nach den §§ 7, 8, 44 bis 45bdes Rundfunkstaatsvertrages; § 33 bleibt unberührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.(2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Abs. 2 finden §§ 7 Absatz 4 Satz 2, 44 Absätze 3 bis 5, §§ 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung.
§ 16 a Gewinnspiele(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien gemäß § 58 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.(2) Der Veranstalter hat der Anstalt auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspiele erforderlich sind.
Zulassung
§ 17 Zulassung(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Anstalt; § 20 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassung wird für die beantragte Programmart (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig-Holstein im Rahmen der technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. Sie gilt für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung erlischt, wenn der Rundfunkveranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht. Anbietern von Regionalfensterprogrammen sind gesonderte Zulassungen zu erteilen. Hierfür gilt § 28 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von Angeboten des Sechsten Abschnitts. (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Anstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person oder eine auf Dauer angelegte, nichtrechtsfähige Personenvereinigung erteilt werden, die 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,4. als Vereinigung nicht verboten ist,5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. (3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Medienausbildung, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 19 Sicherung der Meinungsvielfalt(1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkprogramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich darf er sich jeweils an einem analogen Programm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen digitalen Programm mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 28 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten. (2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder Maßnahmen zugelassen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§ 30 bis 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch geeignete Auflagen die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet wird. (4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler Rundfunkprogramme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages ergreifen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Staatsvertrages. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.(2) Landesprogramme sind Programme mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Hamburg oder Schleswig-Holstein. Länderprogramme sind Programme, deren inhaltlicher Schwerpunkt sich auf beide Länder bezieht; sie sind nicht länderübergreifende Angebote im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).
Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht
§ 20 Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 17 bis 19 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung erfolgt unbeschadet telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen. (2) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
Rücknahme, Widerruf
§ 21 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 eintritt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der Anstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat. (3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts des Sitzlandes der Anstalt.
Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 22Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien(1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische (nicht leitungsgebundene) Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Telemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Landesregierung dies den betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie der Anstalt bekannt. Die zuständigen Landesregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen. Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die zuständige Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. (2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertretern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Landes bestimmt. Die jeweils zuständige Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die jeweils zuständige Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht der zuständigen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll dabei folgende Kriterien berücksichtigen: 1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,3. programmliche Berücksichtigung landesweiter oder hamburgischer lokaler Belange,4. Schließung von Versorgungslücken,5. Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht. Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. (3) Die Träger der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt sind berechtigt, die Übertragungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am 28. Februar 2007 zur Verfügung standen. (4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht vollständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zuständige Landesregierung die benötigten Kapazitäten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch die jeweils zuständige Landesregierung für die Dauer der Rundfunknutzung für Telemedien zu verwenden. Werden die Übertragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzeige durch die zuständige Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Telemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknutzung freizumachen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 23 Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und TelemedienFür die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten gilt § 22 Absätze 1 und 2 entsprechend. Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschiedene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung finden.
Widerruf der Zuordnungsentscheidung
§ 24 Widerruf der ZuordnungsentscheidungWird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach einer Entscheidung nach den §§ 22 und 23 nicht für die Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien genutzt, kann die zuständige Landesregierung die Zuordnungsentscheidung widerrufen und die Übertragungskapazität der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurückgeben. Im Falle des Widerrufs einer Zuordnungsentscheidung findet eine Entschädigung nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die zuständige Landesregierung die Frist verlängern.
Vereinbarungen
§ 25 VereinbarungenDie Regierungen der Länder werden ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen miteinander oder mit anderen Landesregierungen über Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien
§ 26 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 9 und §§ 27 und 28.(2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Plattformen zuweisen. (3) Werden der Anstalt terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Anschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung). (4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt. (5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend. (6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot 1. die Meinungsvielfalt fördert,2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk- Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterprogramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur regionalen Berichterstattung leisten. (7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden. (8) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das der Zuweisung zugrunde liegende Programmschema einzuhalten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen. (9) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen. (10) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
Rücknahme, Widerruf
§ 27 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 26 Absatz 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn 1.nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 26 Absatz 6 nicht mehr genügt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird. (3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der Anstalt.
Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme
§ 28 Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein aufzunehmen. (2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen in der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. (3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sendekapazität zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die Anstalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die berücksichtigungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 am besten erwarten lässt.
Unveränderte Weiterverbreitung
§ 29 Unveränderte Weiterverbreitung(1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Einer gesonderten Zulassung durch die Anstalt bedarf es in diesen Fällen nicht. Als unverändert gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung. (2) Die Anstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn 1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird, 2. das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird, 3. die Bestimmungen über die Rangfolge (§§ 30 und 32 a) nicht eingehalten werden, 4. ein sonstiges europäisches Programm gegen die Anforderungen an die Rundfunkprogramme nach Absatz 4 verstoßen hat. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Die Weiterverbreitung eines sonstigen europäischen Fernsehprogramms kann nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden. (3) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung der Anstalt mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber oder der Betreiber einer analogen Kabelanlage vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform oder der analogen Kabelanlage zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 4 und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird. (4) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme dürfen nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Staatsvertrages dienen. (5) Der Anbieter des Rundfunkprogramms und der Betreiber der analogen Kabelanlage oder der Plattform werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung eintritt, nicht entschädigt.
Programmaufgabe
§ 3 Programmaufgabe(1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsvertrag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfüllung der Programmaufgabe erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters. (2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. § 19 bleibt unberührt.
Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen
§ 30 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen(1) Sollen in einer analogen Kabelanlage Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien verbreitet werden, hat der Betreiber der Anstalt den Betrieb zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Vorlage eines Belegungsplans anzuzeigen. Der Betreiber hat der Anstalt zusätzlich die Kapazität der Kabelanlage, die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Veränderungen sind der Anstalt unverzüglich, Änderungen der Belegung mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplans mitzuteilen. (2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als fünfzehn Kanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat die für die Verbreitung von Angeboten nach dem Sechsten Abschnitt erforderlichen Übertragungskapazitäten, höchstens jedoch einen Fernsehkanal, dem Träger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können, sowie für den Betreiber einer digitalen Kabelanlage oder Plattform für entsprechende digitale Übertragungskapazitäten. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten sind ausschließlich für Angebote nach dem Sechsten Abschnitt zu nutzen. (3) Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme und Telemedien sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Telemedien vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge: 1. die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkvollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information sowie das jeweilige Angebot nach dem Sechsten Abschnitt,2. in Schleswig-Holstein zwei der im überwiegenden Teil des Landes mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren, terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme (terrestrische ortsübliche Programme) aus Dänemark,3. die sonstigen von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme und die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Telemedien. (4) Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt, insbesondere mit Blick auf den Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt, der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des Bezugs zur Region sowie eine gegebenenfalls bestehende parallele Verbreitung in bestehenden digitalen Kabelanlagen zu berücksichtigen. Die Auswahl soll dabei so vorgenommen werden, dass einschließlich der nach Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorrangigen Angebote mindestens die im Folgenden genannten Inhalte berücksichtigt werden: 1. mindestens zwei bundesweit veranstaltete private Fernsehvollprogramme,2. mindestens drei fremdsprachige europäische Voll- und Spartenprogramme, wobei je ein Angebot englisch- beziehungsweise französischsprachig sein soll,3. mindestens zwei Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information oder Bildung,4. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik sowie5. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Sport. (5) Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den für die jeweilige Region vorgesehenen Fensterprogrammen nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.(6) Über die Belegung weiterer Kanäle entscheidet der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Plattformen
§ 31 Plattformen(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen (§ 2 Absatz 2 Nr. 10 des Rundfunkstaatsvertrages) auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme des § 32 gelten sie nicht für Anbieter von 1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 5.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder4.drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 Nutzern. Die Anstalt legt fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen. (2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 2 genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 1. Angaben entsprechend § 18 Absatz 1 und 2 und2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 32 bis 32 c entsprochen werden soll.
Regelungen für Plattformen
§ 32 Regelungen für Plattformen(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
§ 32 a Belegung von Plattformen(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dassa) die erforderlichen Kapazitäten für die gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen,b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,c) die Kapazitäten für die in den Ländern jeweils zugelassenen landesweiten Fernsehprogramme, für die jeweiligen Angebote nach dem Sechsten Abschnitt sowie in Schleswig-Holstein für zwei terrestrisch ortsübliche Programme aus Dänemark zur Verfügung stehen,d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind.2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nr. 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien angemessen berücksichtigt.3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich- rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c. (2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen.2. Innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt.3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen. (3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 befreit, soweit 1. der Anbieter der Anstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder2. das Gebot der Meinungsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 23 oder 26 berücksichtigt wurde. (4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der Anstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages durch die Anstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 32 b Technische Zugangsfreiheit(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungssysteme,2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der Anstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der Anstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 32 c Entgelte, TarifeAnbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 32 a Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder § 32 a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 32 a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können.
§ 32 d Vorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, der Anstalt die maßgeblichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Der Anstalt stehen dazu die in §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Verfahrensrechte zu. (2) Verstößt ein Plattformanbieter schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, kann ihn die Anstalt nach vorheriger Anhörung zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Plattformanbieter der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Anstalt den Plattformbetrieb untersagen.
§ 32 e Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für TelekommunikationOb ein Verstoß gegen § 32 b Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 32 c vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die Anstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
§ 32 f Satzungen, RichtlinienDie Anstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
§ 32 g ÜberprüfungsklauselDieser Unterabschnitt wird regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. September 2011 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
§ 33 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fernsehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im Medienbereich betrieben werden, dessen Beiträge über Kabelanlagen oder terrestrisch verbreitet werden (Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien veranstalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern oder der Trägerin produzierte oder verantwortete Sendungen können gesponsert werden; für das Sponsoring gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig. (2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllen muss, legt die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur Durchführung des Kanals einschließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung. (3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der Übertragung ist zulässig. (4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals verantwortlich; §§ 8 bis 10 gelten entsprechend. (5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Anstalt Übertragungskapazitäten, die nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt werden, auch für Programme anderer Veranstalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb von sechs Monaten beendet werden kann; in diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt.
Trägerschaft
§ 34 Trägerschaft(1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, nächstmalig zum 31. Dezember 2009, der Anstalt einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist. (2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine neue Trägerschaft kann nur im Einvernehmen mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden.
Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§ 35 Offener Kanal in Schleswig-Holstein(1) In Schleswig-Holstein werden im terrestrischen Hörfunk in den Bereichen Westküste, Lübeck und Kiel sowie im Kabelfernsehen in den Bereichen Flensburg und Kiel jeweils ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk und zur Förderung der Medienkompetenz unterhalten. Der Offene Kanal gibt Gruppen und Personen, die nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk oder Fernsehen regional zu verbreiten. (2) Näheres regelt Schleswig-Holstein durch Gesetz. (3) Die Rechtsaufsicht über den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein führt der Direktor der Anstalt.
Zusammenarbeit
§ 36 Zusammenarbeit(1) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein arbeiten bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen. Näheres regeln diese Einrichtungen durch Vereinbarung. Sie legen der Anstalt alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand und die Perspektiven engerer Zusammenarbeit vor. (2) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein sind Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
Datenschutz
§ 37 Datenschutz(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Datenschutz § 47 des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Staatsvertrages zu gewährleisten. Er hat insbesondere die Bestimmungen in § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes zu beachten.(3) Soweit personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.(4) Für die Aufbewahrung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder den Widerruf des Inhalts der Daten ist § 41 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe sind bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (5) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz ist zu überwachen. Für diese Aufgabe ist der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der Anstalt die zuständige Verwaltungsbehörde. Bei dieser Tätigkeit stellt er das Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des anderen Landes her. (6) Der Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Absätze 7 bis 11 Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen sicherzustellen. (7) Stellt der Datenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen fest, weist er den Betreiber der Kabelanlage, den Rundfunkveranstalter oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen darauf hin. Wird der Verstoß anschließend nicht innerhalb einer von dem Datenschutzbeauftragten gesetzten Frist behoben, beanstandet der Datenschutzbeauftragte den Verstoß. (8) Bei Verstößen gegen die Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes und nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann der Datenschutzbeauftragte Anordnungen und Untersagungen nach § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes treffen. (9) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (10) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben dem Datenschutzbeauftragten jederzeit den kostenlosen Abruf von Angeboten zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.(11) Wenn personenbezogene Daten gemäß Absätzen 3 und 4 zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, finden Absatz 7 Satz 2 und Absätze 9 und 10 keine Anwendung. § 40 bleibt unberührt.
Aufgabe, Rechtsform und Organe
§ 38 Aufgabe, Rechtsform und Organe(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach § 36 Absatz 1, 2 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig obliegen ihr 1. die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,2. die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz, insbesondere beim Analog-Digital-Umstieg,3. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,4. die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer,5. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten. Im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.6. die Förderung von Projekten der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik. Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten1. an den Förderungen aus Mitteln gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 für die in § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 6 vorgesehenen Zwecke im Rahmen einer Gesellschafterstellung in der Medienstiftung HSH mitwirken, 2. Aufträge zur Medienforschung vergeben,3. Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten. (3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden. (4) Organe der Anstalt sind 1. der Medienrat,2. der Direktor. Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). (5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind. (6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde über Telemedien gemäß § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu. (7) Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG.
Aufgaben des Medienrats
§ 39 Aufgaben des Medienrats(1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,2. Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 erfolgt,3. Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Absatz 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 19 Absatz 4 und § 20 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,4. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 5. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,6. Entscheidung über die Rangfolge in Kabelanlagen,7. Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors,8. Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,9. Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages,10. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,11.Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,13. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien nach § 38 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz und über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 51 sowie über die Verwendung der Einnahmen aus Bußgeldern,14. Entscheidung über die Förderung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und über diesbezügliche Förderrichtlinien. (3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und dem Direktor entscheidet der Medienrat.
Programmgrundsätze, Meinungsumfragen
§ 4 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. (2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Minderheiten beitragen. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, richten sich nach § 10 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
Aufsicht
§ 40 Aufsicht(1) Der Medienrat kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen diesen Staatsvertrag, den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die Zulassung oder die Zuweisung verstoßen wird und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen; § 5 bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 (Missbrauchsaufsicht). (2) Bei einem Verstoß weist der Direktor den Anbieter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen oder den Betreiber der Kabelanlage an, den Rechtsverstoß durch die vom Medienrat oder von ihm vorgesehenen Maßnahmen oder Unterlassungen zu beseitigen; bei einem Widerspruch erlässt er den Widerspruchsbescheid nach Vorgabe des Medienrats. (3) Hat die Anstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß zusammen mit der Anweisung nach Absatz 2 das Ruhen der Zulassung bis zu vier Wochen anordnen. In schwerwiegenden Fällen kann die Anstalt die Zulassung entziehen. Eine Entschädigung findet nicht statt. (4) Der Rundfunkveranstalter, der für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortliche und der Betreiber der Kabelanlage haben der Anstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zusammensetzung des Medienrats
§ 41 Zusammensetzung des Medienrats(1) Der Medienrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Sie sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, Medienwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes wird in den Ländern jeweils ein Ersatzmitglied gewählt.
Wahl des Medienrats
§ 42 Wahl des Medienrats(1) Sieben Mitglieder des Medienrats werden in Hamburg durch die Bürgerschaft und sieben Mitglieder in Schleswig-Holstein durch den Landtag gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jeweils jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz im jeweiligen Land vorschlagsberechtigt. Jeder Vorschlag muss eine Frau und einen Mann benennen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung auf Grund ihrer Zusammensetzung die Benennung einer Frau oder eines Mannes regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen. (3) Die Präsidenten der Landesparlamente geben den Zeitpunkt für die Einreichung von Vorschlägen spätes- tens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrates im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt bekannt. Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrats für die hamburgischen Mitglieder bei der Bürgerschaft oder für die schleswig-holsteinischen Mitglieder beim Landtag einzureichen. Bei einer Überschreitung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 41 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 43 besteht. (4) In Hamburg erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Blockwahl. Das Bestimmungsrecht der Fraktionen für die Wahlvorschläge wird in der Weise ausgeübt, dass jeder Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsstärken zunächst das Vorschlagsrecht für ein Mitglied zusteht. Im Übrigen ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren maßgebend. (5) In Schleswig-Holstein erfolgt die Wahl durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (6) Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, die einen Vorschlag eingereicht haben, dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat vertreten sein. (7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, folgt das Ersatzmitglied des betroffenen Landes für den Rest der Amtszeit nach. Der Medienrat teilt dem jeweiligen Präsidenten des Landesparlamentes das Ausscheiden des Mitgliedes mit.
Persönliche Voraussetzungen
§ 43 Persönliche VoraussetzungenMitglied des Medienrats kann nicht sein, wer 1. den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Gebietskörperschaft ist,2. Mitglied eines Organs, Bediensteter, ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,3. Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer Kabelanlage oder einer anderen technischen Übertragungseinrichtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist,4. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrats gefährden. Die Präsidenten der Landesparlamente stellen jeweils fest, ob einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung durch den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments.
Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz
§ 44 Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz(1) Die Amtszeit des Medienrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter. (2) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie erhalten ein Sitzungsgeld, das die Anstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Genehmigung des Haushaltplans zuständigen Behörde. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts. (3) Der Medienrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Medienrat kann seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abberufen. Nach Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden und bis zur Neuwahl nimmt das älteste Mitglied des Medienrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Sitzungen
§ 45 Sitzungen(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Direktor und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil. (2) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören.
Beschlüsse
§ 46 Beschlüsse(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindes- tens neun Mitglieder anwesend sind. (2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 4, 7 bis 9 und 10 sowie § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates erforderlich. (3) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Unterlagen. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass diese nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. In besonders dringenden Fällen kann der Medienrat mit der Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen. (4) Der Medienrat kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Medienrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Medienrat zu fassen. Der Medienrat ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben. (5) Das Nähere regelt die Satzung.
Direktor
§ 47 Direktor(1) Der Medienrat wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen. (2) Für den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung. Er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf. (4) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,3. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,4. Wahrnehmung der ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,5. Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,7. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,8. Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,9. Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages),10. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,11.Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 und 5 Nr. 2 sowie § 37 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Anstalt. (6) Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Stellvertreter des Direktors.
Finanzierung der Anstalt
§ 48 Finanzierung der Anstalt(1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen, Abgabe) sowie aus einem Anteil an der Rundfunkgebühr gemäß § 55. Das Verwaltungskostengesetz des Sitzlandes gilt entsprechend. (2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter oder einem Betreiber einer Kabelanlage erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt. (3) Der Rundfunkveranstalter hat eine jährliche Abgabe in vierteljährlichen Teilbeträgen an die Anstalt zu entrichten; die Abgabepflicht besteht nicht für einen Rundfunkveranstalter, der sein Programm ausschließlich aus Eigenmitteln finanziert, sowie für gemeinnützige Rundfunkveranstalter. Die Abgabe wird nach dem von der Anstalt zugelassenen Sendeumfang unter Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen des Rundfunkveranstalters im laufenden Kalenderjahr aus Werbung, Entgelten und Spenden oder des ihnen entsprechenden Wertes anderer wirtschaftlicher Vorteile bemessen und darf 3 vom Hundert dieser Einnahmen nicht übersteigen. Die Abgabe und die Einzelheiten über die Erhebung der Abgabe werden durch Satzung der Anstalt festgelegt. Die Anstalt setzt die Abgabe jeweils fest. Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, die für die Abgabe erheblichen Tatsachen der Anstalt mitzuteilen. (4) Die Satzung gemäß Absatz 3 Satz 3 kann die vollständige oder teilweise anteilige Rückzahlung der Abgaben für das jeweils abgeschlossene Haushaltsjahr vorsehen, soweit die Abgaben nach Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 47 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt nicht benötigt werden. (5) Die Satzungen bedürfen der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.
Haushaltswesen
§ 49 Haushaltswesen(1) Für die Anstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein entsprechend. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1. Er ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. (2) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf. (3) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft kann die Anstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte und Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt fünf vom Hundert der jährlichen Einnahmen nicht übersteigen. Grund, Höhe und Zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen. (4) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gemeinsam.
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz(1) Für unzulässige Angebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
Rechtsaufsicht
§ 50 Rechtsaufsicht(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 15 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Schleswig-Holstein. Die jeweils Aufsicht führende Regierung beteiligt die andere Regierung vor Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienrat oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines von der Rechtsaufsicht bestimmten angemessenen Zeitraums behoben, weist sie den Medienrat oder den Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
Ordnungswidrige Handlungen
§ 51 Ordnungswidrige Handlungen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Veranstalter von Rundfunk nach § 2 Absatz 2 die Tatbestände des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 19 bis 24 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,2. als Betreiber oder Anbieter die Tatbestände des § 49 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 16 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,3. als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,4. als Betreiber einer Kabelanlage ohne die nach § 30 Absatz 1 erforderliche Anzeige Angebote weiterverbreitet oder trotz Anweisung der Anstalt die nach § 30 Absatz 3 vorgegebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält,5. als Betreiber einer Kabelanlage gegen seine Pflichten nach § 37 Absatz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Bei bundesweit verbreiteten Programmen hat die Anstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Der Datenschutzbeauftragte nach § 37 Abs. 5 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5. Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu. (4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
Strafbestimmung
§ 52 StrafbestimmungMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
Modellversuche
§ 53 Modellversuche(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Versuchsdauer zulässig. (2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages sinngemäß. Die Anstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten treffen. (3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.
Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden
§ 54 Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden(1) Die Anstalt weist zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibung zu, wenn Sendungen 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder2. für eine Mehrzahl von Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. (2) Beschränken sich Sendungen auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex, können die Sendungen ohne Zulassung durchgeführt werden.
Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages
§ 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages(1) Der in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein sich nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ergebende Rundfunkgebührenanteil wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet. (2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 23 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils zu. Ab 2013 stehen von diesem Anteil 400.000 Euro jährlich der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH zur Verfügung. (3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 38 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils zu, und zwar 11,5 vom Hundert dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 26,5 vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein. (4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 39 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils sowie die Mittel zu, die von der Anstalt gemäß Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien gemäß Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie 1. für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, insbesonderea) 450.000 Euro jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,b) 300.000 Euro jährlich zur Förderung des Hans-Bredow-Instituts,2. zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg / Schleswig-Holstein GmbH, und zwar a) im Umfang von mindestens 1.800.000 Euro jährlich und zusätzlich der von der Anstalt gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen und b) 300.000 Euro jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein,3. im Umfang von 183.000 Euro jährlich für eine Zahlung an die Anstalt, die damit Projekte der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, finanziell unterstützt,4. für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich,5. für die finanzielle Unterstützung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von Rundfunk,6. bis zum 31. Dezember 2010 für die Förderung von technischer Infrastruktur in Hamburg und Schleswig-Holstein sowie zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern ist ausgeschlossen.
Kündigung
§ 56 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag kann von den Ländern erstmals zum 1. Januar 2012 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Im Falle der Kündigung tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und die Anstalt ist aufgelöst. (2) Nach der Kündigung oder Auflösung der Anstalt durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung. (3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Beitritt
§ 57 BeitrittAndere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.
Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten
§ 58 Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal und Sach- sowie Finanzmittel, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und der schleswig-holsteinischen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) auf die neue Anstalt über. Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages sind HAM und ULR aufgelöst. (2) Die Gesamtrechtsnachfolge nach Absatz 1 schließt ein, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehenden Arbeitsverhältnissen von der Anstalt übernommen werden; im Übrigen gilt § 613 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zur Absicherung der von der ULR bei der Versorgungsausgleichkasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) angemeldeten Beschäftigten, denen die ULR Anwartschaft auf Versorgung nach beamtrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der VAK geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft der Anstalt erhalten bleiben oder geschaffen werden. Versorgungsabreden der HAM mit beurlaubten Beamtinnen oder Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg gehen auf die Anstalt über; Entsprechendes gilt für insoweit getroffene Verwaltungsvereinbarungen zwischen der HAM und der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen
§ 59 Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen(1) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Satzungen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der HAM und der ULR bleiben so lange im jeweiligen Land gültig, bis an deren Stelle entsprechende Satzungen, Richtlinien und sonstige Entscheidungen der neuen Anstalt in Kraft getreten sind. (2) In den Ländern bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt. Eine einmalige Verlängerung bestehender Zuweisungen gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 ist zulässig.
Berichterstattung, Informationssendungen
§ 6 Berichterstattung, InformationssendungenDie Berichterstattung und Informationssendungen richten sich nach § 10 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
Inkrafttreten
§ 60 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht die Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Kurzberichterstattung und Übertragung
§ 7 Kurzberichterstattung und ÜbertragungDas Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden
§ 8 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss der Anstalt Namen und Anschrift mindestens einer für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person benennen, die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist. (2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und einen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms hat. (3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters oder des für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit. (4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet werden.
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
§ 9 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme(1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden. (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme einsehen oder deren unentgeltliche Übersendung verlangen. (4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
AnlageStaatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen nachstehenden Staatsvertrag: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich § 2BegriffsbestimmungenZweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung von privatem Rundfunk§ 3Programmaufgabe§ 4Programmgrundsätze, Meinungsumfragen § 5Unzulässige Angebote, Jugendschutz§ 6Berichterstattung, Informationssendungen§ 7Kurzberichterstattung und Übertragung von Großereignissen im Fernsehen § 8Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden § 9Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme§ 10Gegendarstellung§ 11Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen § 12Informationspflicht§ 13Besondere Sendezeiten § 14VerlautbarungenDritter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks§ 15Finanzierung§ 16Werbung, Sponsoring, Teleshopping § 16 aGewinnspieleVierter Abschnitt Zulassung privater Rundfunkveranstalter§ 17Zulassung§ 18Zulassungsvoraussetzungen § 19Sicherung der Meinungsvielfalt§ 20Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht § 21Rücknahme, WiderrufFünfter Abschnitt Plattformen und Übertragungskapazitäten1. Unterabschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 22Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien § 23Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien § 24Widerruf der Zuordnungsentscheidung§ 24 aGrenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten § 25Vereinbarungen2. Unterabschnitt Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 26Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien § 27Rücknahme, Widerruf§ 28Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme 3. Unterabschnitt Weiterverbreitung§ 29Unveränderte Weiterverbreitung § 30Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen§ 31Plattformen§ 32Regelungen für Plattformen § 32 aBelegung von Plattformen§ 32 bTechnische Zugangsfreiheit § 32 cEntgelte, Tarife§ 32 dVorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt § 32 eZusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation § 32 fSatzungen, Richtlinien§ 32 gÜberprüfungsklausel Sechster Abschnitt Bürgermedien1. Unterabschnitt Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal§ 33Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal § 34Trägerschaft2. Unterabschnitt Offener Kanal in Schleswig-Holstein § 35Offener Kanal in Schleswig-Holstein3. Unterabschnitt Zusammenarbeit der Bürgermedien§ 36ZusammenarbeitSiebter Abschnitt Datenschutz§ 37Datenschutz Achter Abschnitt Anstalt§ 38Aufgabe, Rechtsform und Organe§ 39Aufgaben des Medienrats § 40Aufsicht§ 41Zusammensetzung des Medienrats § 42Wahl des Medienrats§ 43Persönliche Voraussetzungen § 44Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz§ 45Sitzungen § 46Beschlüsse§ 47Direktor § 48Finanzierung der Anstalt§ 49Haushaltswesen § 50RechtsaufsichtNeunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung§ 51Ordnungswidrige Handlungen§ 52Strafbestimmung Zehnter Abschnitt Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk§ 53Modellversuche § 54Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden Elfter Abschnitt Finanzierung besonderer Aufgaben§ 55Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Kündigung § 57Beitritt§ 58Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten § 59Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen § 60Inkrafttreten
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch private Rundfunkveranstalter, für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein sowie für Telemedien, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Er gilt ebenfalls für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Telemedien, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen, für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung. (2) Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung 1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 41 des Rundfunkstaatsvertrages,2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 42 des Rundfunkstaatsvertrages,3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 25 bis 37 sowie 39 des Rundfunkstaatsvertrages,4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 20 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages,5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 49 des Rundfunkstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,7. über die unveränderte Weiterverbreitung in § 30 die Bestimmung in § 51 b des Rundfunkstaatsvertrages8. über Plattformen nach §§ 31 bis 32 f die Bestimmungen in §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages. (3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 51 a, § 38 Absatz 3 Nr. 2, Absatz 4 Nr. 2 sowie § 36 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 51 Absatz 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Abschnitts die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist. (6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die § 20 b, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages. (7) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Gegendarstellung
§ 10 Gegendarstellung(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung hat in einer der beanstandeten Sendung entsprechenden audiovisuellen Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.(4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.(5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung verweigert, entscheiden auf Antrag des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt.(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.(7) Für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gilt hinsichtlich der Gegendarstellung § 56 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen
§ 11 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im FernsehenFür europäische Produktionen, für Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen gilt § 6 des Rundfunkstaatsvertrages.
Informationspflicht
§ 12 InformationspflichtDie Informationspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet sich nach § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages; die rechtsverbindlichen Berichtspflichten zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen richten sich nach § 9 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
Besondere Sendezeiten
§ 13 Besondere Sendezeiten(1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden Programmteils hat Parteien und Vereinigungen, für die in seinem Sendegebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landesparlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für Ländervollprogramme oder entsprechende Programmteile gelten diese Bestimmungen entsprechend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien der dänischen Minderheit. Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen. (2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere in den Ländern verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
Verlautbarungen
§ 14 VerlautbarungenDer Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Finanzierung
§ 15 FinanzierungFür die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt § 43 des Rundfunkstaatsvertrages.
Werbung, Sponsoring, Teleshopping
§ 16 Werbung, Sponsoring, Teleshopping(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich nach den §§ 7 bis 8, 44 bis 45a und § 63 des Rundfunkstaatsvertrages; § 33 bleibt unberührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.(2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Abs. 2 finden §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 7 a Abs. 3 und 45 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung.(3) Für Hörfunkprogramme nach § 2 Abs. 2 gilt § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 16 a Gewinnspiele(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien gemäß § 58 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.(2) Der Veranstalter hat der Anstalt auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspiele erforderlich sind.
Zulassung
§ 17 Zulassung(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Anstalt; § 20 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassung wird für die beantragte Programmart (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig-Holstein im Rahmen der technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. Sie gilt für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung erlischt, wenn der Rundfunkveranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht. Anbietern von Regionalfensterprogrammen sind gesonderte Zulassungen zu erteilen. Hierfür gilt § 28 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von Angeboten des Sechsten Abschnitts. (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Anstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person oder eine auf Dauer angelegte, nichtrechtsfähige Personenvereinigung erteilt werden, die 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,4. als Vereinigung nicht verboten ist,5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. (3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Medienausbildung, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 19 Sicherung der Meinungsvielfalt(1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkprogramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich darf er sich jeweils an einem analogen Programm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen digitalen Programm mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 28 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten. (2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder Maßnahmen zugelassen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§ 30 bis 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch geeignete Auflagen die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet wird. (4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler Rundfunkprogramme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages ergreifen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Staatsvertrages. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.(2) Landesprogramme sind Programme mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Hamburg oder Schleswig-Holstein. Länderprogramme sind Programme, deren inhaltlicher Schwerpunkt sich auf beide Länder bezieht; sie sind nicht länderübergreifende Angebote im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).
Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht
§ 20 Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 17 bis 19 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung erfolgt unbeschadet telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen. (2) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. Die Änderungen dürfen nur dann von der Anstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
Rücknahme, Widerruf
§ 21 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 eintritt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der Anstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat. (3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts des Sitzlandes der Anstalt.
Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 22Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien(1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische (nicht leitungsgebundene) Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Telemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Landesregierung dies den betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie der Anstalt bekannt. Die zuständigen Landesregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen. Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die zuständige Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. (2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertretern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Landes bestimmt. Die jeweils zuständige Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die jeweils zuständige Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht der zuständigen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll dabei folgende Kriterien berücksichtigen: 1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,3. programmliche Berücksichtigung landesweiter oder hamburgischer lokaler Belange,4. Schließung von Versorgungslücken,5. Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht. Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. (3) Die Träger der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt sind berechtigt, die Übertragungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am 28. Februar 2007 zur Verfügung standen. (4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht vollständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zuständige Landesregierung die benötigten Kapazitäten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch die jeweils zuständige Landesregierung für die Dauer der Rundfunknutzung für Telemedien zu verwenden. Werden die Übertragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzeige durch die zuständige Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Telemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknutzung freizumachen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 23 Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und TelemedienFür die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten gilt § 22 Absätze 1 und 2 entsprechend. Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschiedene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung finden.
Widerruf der Zuordnungsentscheidung
§ 24 Widerruf der ZuordnungsentscheidungWird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach einer Entscheidung nach den §§ 22 und 23 nicht für die Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien genutzt, kann die zuständige Landesregierung die Zuordnungsentscheidung widerrufen und die Übertragungskapazität der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurückgeben. Im Falle des Widerrufs einer Zuordnungsentscheidung findet eine Entschädigung nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die zuständige Landesregierung die Frist verlängern.
Vereinbarungen
§ 25 VereinbarungenDie Regierungen der Länder werden ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen miteinander oder mit anderen Landesregierungen über grenzüberschreitende Frequenznutzungen und -koordinierungen, Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien
§ 26 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 9 und §§ 27 und 28.(2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern von Telemedien oder Plattformen zuweisen. (3) Werden der Anstalt terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Anschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung). (4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt. (5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend. (6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot 1. die Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt fördert,2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. Teleshoppingkanäle können berücksichtigt werden. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk- Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterprogramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur regionalen Berichterstattung leisten. (7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden. (8) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das der Zuweisung zugrunde liegende Programmschema einzuhalten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen. (9) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen. (10) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
Rücknahme, Widerruf
§ 27 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 26 Absatz 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn 1.nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 26 Absatz 6 nicht mehr genügt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird. (3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der Anstalt.
Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme
§ 28 Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein aufzunehmen. (2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen in der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. (3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sendekapazität zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die Anstalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die berücksichtigungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 am besten erwarten lässt.
Unveränderte Weiterverbreitung
§ 29 Unveränderte Weiterverbreitung(1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Einer gesonderten Zulassung durch die Anstalt bedarf es in diesen Fällen nicht. Als unverändert gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung. (2) Die Anstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn 1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird, 2. das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird, 3. die Bestimmungen über die Rangfolge (§§ 30 und 32 a) nicht eingehalten werden, 4. ein sonstiges europäisches Programm gegen die Anforderungen an die Rundfunkprogramme nach Absatz 4 verstoßen hat. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Die Weiterverbreitung eines sonstigen europäischen Fernsehprogramms kann nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden. (3) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung der Anstalt mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber oder der Betreiber einer analogen Kabelanlage vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform oder der analogen Kabelanlage zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 4 und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird. (4) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme dürfen nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Staatsvertrages dienen. (5) Der Anbieter des Rundfunkprogramms und der Betreiber der analogen Kabelanlage oder der Plattform werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung eintritt, nicht entschädigt.
Programmaufgabe
§ 3 Programmaufgabe(1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsvertrag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfüllung der Programmaufgabe erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters. (2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. § 19 bleibt unberührt.
Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen
§ 30 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen(1) Sollen in einer analogen Kabelanlage Rundfunkprogramme verbreitet werden, hat der Betreiber der Anstalt den Betrieb zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Vorlage eines Belegungsplans anzuzeigen. Der Betreiber hat der Anstalt zusätzlich die Kapazität der Kabelanlage, die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Veränderungen sind der Anstalt unverzüglich, Änderungen der Belegung mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplans mitzuteilen. (2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als fünfzehn Kanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat die für die Verbreitung von Angeboten nach dem Sechsten Abschnitt erforderlichen Übertragungskapazitäten, höchstens jedoch einen Fernsehkanal, dem Träger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können, sowie für den Betreiber einer digitalen Kabelanlage oder Plattform für entsprechende digitale Übertragungskapazitäten. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten sind ausschließlich für Angebote nach dem Sechsten Abschnitt zu nutzen. (3) Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Telemedien vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge: 1. die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkvollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information sowie das jeweilige Angebot nach dem Sechsten Abschnitt,2. in Schleswig-Holstein zwei der im überwiegenden Teil des Landes mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren, terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme (terrestrische ortsübliche Programme) aus Dänemark,3. die sonstigen von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme und die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Teleshoppingkanälen. (4) Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt, insbesondere mit Blick auf den Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung oder deren Angebot den höchsten Beitrag zur Angebotsvielfalt im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt, der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des Bezugs zur Region sowie eine gegebenenfalls bestehende parallele Verbreitung in bestehenden digitalen Kabelanlagen zu berücksichtigen. Teleshoppingkanäle können angemessen berücksichtigt werden. Die Auswahl soll dabei so vorgenommen werden, dass einschließlich der nach Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorrangigen Angebote mindestens die im Folgenden genannten Inhalte berücksichtigt werden: 1. mindestens zwei bundesweit veranstaltete private Fernsehvollprogramme,2. mindestens drei fremdsprachige europäische Voll- und Spartenprogramme, wobei je ein Angebot englisch- beziehungsweise französischsprachig sein soll,3. mindestens zwei Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information oder Bildung,4. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik sowie5. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Sport. (5) Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den für die jeweilige Region vorgesehenen Fensterprogrammen nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.(6) Über die Belegung weiterer Kanäle entscheidet der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Plattformen
§ 31 Plattformen(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformanbieter (§ 2 Absatz 2 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages) auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme des § 32 gelten sie nicht für Anbieter von 1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 5.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder4.drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 Nutzern. Die Anstalt legt fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen. (2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 2 genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 1. Angaben entsprechend § 18 Absatz 1 und 2 und2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 32 bis 32 c entsprochen werden soll.
Regelungen für Plattformen
§ 32 Regelungen für Plattformen(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
§ 32 a Belegung von Plattformen(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dassa) die erforderlichen Kapazitäten für die gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen,b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,c) die Kapazitäten für die in den Ländern jeweils zugelassenen landesweiten Fernsehprogramme, für die jeweiligen Angebote nach dem Sechsten Abschnitt sowie in Schleswig-Holstein für zwei terrestrisch ortsübliche Programme aus Dänemark zur Verfügung stehen,d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind.2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nr. 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt.3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich- rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c. (2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen.2. Innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt.3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen. (3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 befreit, soweit 1. der Anbieter der Anstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder2. das Gebot der Meinungsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 23 oder 26 berücksichtigt wurde. (4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der Anstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages durch die Anstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 32 b Technische Zugangsfreiheit(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungssysteme,2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der Anstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der Anstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 32 c Entgelte, TarifeAnbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 32 a Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder § 32 a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 32 a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können.
§ 32 d Vorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, der Anstalt die maßgeblichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Der Anstalt stehen dazu die in §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Verfahrensrechte zu. (2) Verstößt ein Plattformanbieter schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, kann ihn die Anstalt nach vorheriger Anhörung zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Plattformanbieter der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Anstalt den Plattformbetrieb untersagen.
§ 32 e Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für TelekommunikationOb ein Verstoß gegen § 32 b Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 32 c vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die Anstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
§ 32 f Satzungen, RichtlinienDie Anstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
§ 32 g ÜberprüfungsklauselDieser Unterabschnitt wird regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. September 2011 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
§ 33 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fernsehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im Medienbereich betrieben werden, dessen Beiträge über Kabelanlagen oder terrestrisch verbreitet werden (Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien veranstalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern oder der Trägerin produzierte oder verantwortete Sendungen können gesponsert werden; für das Sponsoring gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig. (2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllen muss, legt die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur Durchführung des Kanals einschließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung. (3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der Übertragung ist zulässig. (4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals verantwortlich; §§ 8 bis 10 gelten entsprechend. (5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Anstalt Übertragungskapazitäten, die nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt werden, auch für Programme anderer Veranstalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb von sechs Monaten beendet werden kann; in diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt.
Trägerschaft
§ 34 Trägerschaft(1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, nächstmalig zum 31. Dezember 2009, der Anstalt einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist. (2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine neue Trägerschaft kann nur im Einvernehmen mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden.
Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§ 35 Offener Kanal in Schleswig-Holstein(1) In Schleswig-Holstein werden im terrestrischen Hörfunk in den Bereichen Westküste, Lübeck und Kiel sowie im Kabelfernsehen in den Bereichen Flensburg und Kiel jeweils ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk und zur Förderung der Medienkompetenz unterhalten. Der Offene Kanal gibt Gruppen und Personen, die nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk oder Fernsehen regional zu verbreiten. (2) Näheres regelt Schleswig-Holstein durch Gesetz. (3) Die Rechtsaufsicht über den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein führt der Direktor der Anstalt.
Zusammenarbeit
§ 36 Zusammenarbeit(1) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein arbeiten bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen. Näheres regeln diese Einrichtungen durch Vereinbarung. Sie legen der Anstalt alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand und die Perspektiven engerer Zusammenarbeit vor. (2) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein sind Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
Datenschutz
§ 37 Datenschutz(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Datenschutz § 47 des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Staatsvertrages zu gewährleisten. Er hat insbesondere die Bestimmungen in § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes zu beachten.(3) Soweit personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.(4) Für die Aufbewahrung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder den Widerruf des Inhalts der Daten ist § 41 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe sind bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (5) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz ist zu überwachen. Für diese Aufgabe ist der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der Anstalt die zuständige Verwaltungsbehörde. Bei dieser Tätigkeit stellt er das Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des anderen Landes her. (6) Der Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Absätze 7 bis 11 Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen sicherzustellen. (7) Stellt der Datenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen fest, weist er den Betreiber der Kabelanlage, den Rundfunkveranstalter oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen darauf hin. Wird der Verstoß anschließend nicht innerhalb einer von dem Datenschutzbeauftragten gesetzten Frist behoben, beanstandet der Datenschutzbeauftragte den Verstoß. (8) Bei Verstößen gegen die Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes und nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann der Datenschutzbeauftragte Anordnungen und Untersagungen nach § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes treffen. (9) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (10) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben dem Datenschutzbeauftragten jederzeit den kostenlosen Abruf von Angeboten zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.(11) Wenn personenbezogene Daten gemäß Absätzen 3 und 4 zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, finden Absatz 7 Satz 2 und Absätze 9 und 10 keine Anwendung. § 40 bleibt unberührt.
Aufgabe, Rechtsform und Organe
§ 38 Aufgabe, Rechtsform und Organe(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach § 36 Absatz 1, 2 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig obliegen ihr 1. die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,2. die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz, insbesondere beim Analog-Digital-Umstieg,3. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,4. die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer,5. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten. Im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.6. die Förderung von Projekten der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik. Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten1. an den Förderungen aus Mitteln gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 für die in § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 6 vorgesehenen Zwecke im Rahmen einer Gesellschafterstellung in der Medienstiftung HSH mitwirken, 2. Aufträge zur Medienforschung vergeben,3. Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten. (3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden. (4) Organe der Anstalt sind 1. der Medienrat,2. der Direktor. Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). (5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind. (6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde über Telemedien gemäß § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu. (7) Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG.
Aufgaben des Medienrats
§ 39 Aufgaben des Medienrats(1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,2. Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 erfolgt,3. Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Absatz 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 19 Absatz 4 und § 20 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,4. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 5. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,6. Entscheidung über die Rangfolge in Kabelanlagen,7. Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors,8. Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,9. Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages,10. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,11.Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,13. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien nach § 38 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz und über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 51 sowie über die Verwendung der Einnahmen aus Bußgeldern,14. Entscheidung über die Förderung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und über diesbezügliche Förderrichtlinien. (3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und dem Direktor entscheidet der Medienrat.
Programmgrundsätze, Meinungsumfragen
§ 4 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. (2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Minderheiten beitragen. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, richten sich nach § 10 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
Aufsicht
§ 40 Aufsicht(1) Der Medienrat kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen diesen Staatsvertrag, den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die Zulassung oder die Zuweisung verstoßen wird und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen; § 5 bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 (Missbrauchsaufsicht). (2) Bei einem Verstoß weist der Direktor den Anbieter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen oder den Betreiber der Kabelanlage an, den Rechtsverstoß durch die vom Medienrat oder von ihm vorgesehenen Maßnahmen oder Unterlassungen zu beseitigen; bei einem Widerspruch erlässt er den Widerspruchsbescheid nach Vorgabe des Medienrats. (3) Hat die Anstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß zusammen mit der Anweisung nach Absatz 2 das Ruhen der Zulassung bis zu vier Wochen anordnen. In schwerwiegenden Fällen kann die Anstalt die Zulassung entziehen. Eine Entschädigung findet nicht statt. (4) Der Rundfunkveranstalter, der für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortliche und der Betreiber der Kabelanlage haben der Anstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zusammensetzung des Medienrats
§ 41 Zusammensetzung des Medienrats(1) Der Medienrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Sie sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, Medienwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht gewählt worden sind, verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nach Absatz 1 entsprechend. Dasselbe gilt bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Medienrat, soweit und solange ein Ersatzmitglied nach Absatz 3 nicht zur Verfügung steht. (3) In den Ländern werden jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, folgt das erste Ersatzmitglied des jeweils betroffenen Landes für den Rest der Amtszeit nach und wird Mitglied des Medienrates. Das zweite Ersatzmitglied tritt dann an die Stelle des ersten Ersatzmitgliedes.
Wahl des Medienrats
§ 42 Wahl des Medienrats(1) Sieben Mitglieder des Medienrats sowie zwei Ersatzmitglieder werden in Hamburg durch die Bürgerschaft und sieben Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder in Schleswig-Holstein durch den Landtag gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jeweils jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz im jeweiligen Land vorschlagsberechtigt. Jeder Vorschlag muss eine Frau und einen Mann benennen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung auf Grund ihrer Zusammensetzung die Benennung einer Frau oder eines Mannes regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen. (3) Die Präsidenten der Landesparlamente geben den Zeitpunkt für die Einreichung von Vorschlägen spätes- tens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrates im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt bekannt. Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrats für die hamburgischen Mitglieder bei der Bürgerschaft oder für die schleswig-holsteinischen Mitglieder beim Landtag einzureichen. Bei einer Überschreitung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 41 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 43 besteht. (4) In Hamburg erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Blockwahl. Das Bestimmungsrecht der Fraktionen für die Wahlvorschläge wird in der Weise ausgeübt, dass jeder Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsstärken zunächst das Vorschlagsrecht für ein Mitglied zusteht. Im Übrigen ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren maßgebend. (5) In Schleswig-Holstein erfolgt die Wahl durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (6) Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, die einen Vorschlag eingereicht haben, dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat vertreten sein. (7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, teilt der Medienrat dies dem jeweiligen Präsidenten des Landesparlamentes mit und informiert dabei über das Nachrücken der Ersatzmitglieder. Das jeweilige Landesparlament wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger für das zweite Ersatzmitglied. Absätze 2 bis 6 und § 41 gelten entsprechend; für die Einreichung von Nachbesetzungsvorschlägen gilt eine Frist von acht Wochen.
Persönliche Voraussetzungen
§ 43 Persönliche VoraussetzungenMitglied des Medienrats kann nicht sein, wer 1. den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Gebietskörperschaft ist,2. Mitglied eines Organs, Bediensteter, ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,3. Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer Kabelanlage oder einer anderen technischen Übertragungseinrichtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist,4. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrats gefährden. Die Präsidenten der Landesparlamente stellen jeweils fest, ob einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung durch den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments.
Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz
§ 44 Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz(1) Die Amtszeit des Medienrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter. (2) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie erhalten ein Sitzungsgeld, das die Anstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Genehmigung des Haushaltplans zuständigen Behörde. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts. (3) Der Medienrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Medienrat kann seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abberufen. Nach Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden und bis zur Neuwahl nimmt das älteste Mitglied des Medienrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Sitzungen
§ 45 Sitzungen(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Direktor und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil. (2) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören.
Beschlüsse
§ 46 Beschlüsse(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindes- tens neun Mitglieder anwesend sind. (2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 4, 7 bis 9 und 10 sowie § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates erforderlich. Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch, ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich. (3) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Unterlagen. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass diese nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. In besonders dringenden Fällen kann der Medienrat mit der Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen. (4) Der Medienrat kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Medienrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Medienrat zu fassen. Der Medienrat ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben. (5) Das Nähere regelt die Satzung.
Direktor
§ 47 Direktor(1) Der Medienrat wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen. (2) Für den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung. Er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf. (4) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,3. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,4. Wahrnehmung der ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,5. Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,7. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,8. Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,9. Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages),10. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,11.Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 und 5 Nr. 2 sowie § 37 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Anstalt. (6) Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Stellvertreter des Direktors.
Finanzierung der Anstalt
§ 48 Finanzierung der Anstalt(1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen, Abgabe) sowie aus einem Anteil an der Rundfunkgebühr gemäß § 55. Das Verwaltungskostengesetz des Sitzlandes gilt entsprechend. (2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter, einem Plattformanbieter oder einem Betreiber einer Kabelanlage erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt. (3) Rundfunkveranstalter, die über eine Zulassung oder Zuweisung der Anstalt verfügen, habe eine jährliche Abgabe in vierteljährlichen Teilbeträgen an die Anstalt zu entrichten; die Abgabepflicht besteht nicht für Fensterprogrammveranstalter nach § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, für Rundfunkveranstalter, die ihr Programm ausschließlich aus Eigenmitteln finanzieren sowie für gemeinnützige Rundfunkveranstalter. Die Abgabe wird nach dem von der Anstalt zugelassenen Sendeumfang unter Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen des Rundfunkveranstalters im laufenden Kalenderjahr aus Werbung, Entgelten und Spenden oder des ihnen entsprechenden Wertes anderer wirtschaftlicher Vorteile bemessen und darf 3 vom Hundert dieser Einnahmen nicht übersteigen. Die Abgabe und die Einzelheiten über die Erhebung der Abgabe werden durch Satzung der Anstalt festgelegt. Die Anstalt setzt die Abgabe jeweils fest. Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, die für die Abgabe erheblichen Tatsachen der Anstalt mitzuteilen. (4) Die Satzung gemäß Absatz 3 Satz 3 kann die vollständige oder teilweise anteilige Rückzahlung der Abgaben für das jeweils abgeschlossene Haushaltsjahr vorsehen, soweit die Abgaben nach Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 47 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt nicht benötigt werden. (5) Die Satzungen bedürfen der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.
Haushaltswesen
§ 49 Haushaltswesen(1) Für die Anstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein entsprechend. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1. Er ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. (2) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf. (3) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft kann die Anstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte und Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt fünf vom Hundert der jährlichen Einnahmen nicht übersteigen. Grund, Höhe und Zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen. (4) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gemeinsam.
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz(1) Für unzulässige Angebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
Rechtsaufsicht
§ 50 Rechtsaufsicht(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 15 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Schleswig-Holstein. Die jeweils Aufsicht führende Regierung beteiligt die andere Regierung vor Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienrat oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines von der Rechtsaufsicht bestimmten angemessenen Zeitraums behoben, weist sie den Medienrat oder den Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
Ordnungswidrige Handlungen
§ 51 Ordnungswidrige Handlungen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Veranstalter von Rundfunk nach § 2 Absatz 2 die Tatbestände des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 19 bis 24 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,2. als Betreiber oder Anbieter die Tatbestände des § 49 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 16 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,3. als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,4. als Betreiber einer Kabelanlage ohne die nach § 30 Absatz 1 erforderliche Anzeige Angebote weiterverbreitet oder trotz Anweisung der Anstalt die nach § 30 Absatz 3 vorgegebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält,5. als Betreiber einer Kabelanlage gegen seine Pflichten nach § 37 Absatz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Bei bundesweit verbreiteten Programmen hat die Anstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Der Datenschutzbeauftragte nach § 37 Abs. 5 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5. Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu. (4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
Strafbestimmung
§ 52 StrafbestimmungMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
Modellversuche
§ 53 Modellversuche(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Versuchsdauer zulässig. (2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages sinngemäß. Die Anstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten treffen. (3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.
Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden
§ 54 Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden(1) Die Anstalt weist zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibung zu, wenn Sendungen 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder2. für eine Mehrzahl von Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. (2) Beschränken sich Sendungen auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex, können die Sendungen ohne Zulassung durchgeführt werden. (3) Die Einzelheiten zu den Absätzen 1 und 2 regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf.
Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages
§ 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages(1) Der in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein sich nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ergebende Rundfunkgebührenanteil wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet. (2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 23 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils zu. Ab 2013 stehen von diesem Anteil 400.000 Euro jährlich der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH zur Verfügung. (3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 38 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils zu, und zwar 11,5 vom Hundert dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 26,5 vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein. (4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 39 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils sowie die Mittel zu, die von der Anstalt gemäß Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien gemäß Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie 1. für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, insbesonderea) 450.000 Euro jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,b) 300.000 Euro jährlich zur Förderung des Hans-Bredow-Instituts,2. zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg / Schleswig-Holstein GmbH, und zwar a) im Umfang von mindestens 1.800.000 Euro jährlich und zusätzlich der von der Anstalt gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen und b) 300.000 Euro jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein,3. im Umfang von 183.000 Euro jährlich für eine Zahlung an die Anstalt, die damit Projekte der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, finanziell unterstützt,4. für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich,5. für die finanzielle Unterstützung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von Rundfunk,6. bis zum 31. Dezember 2020 für die Förderung von technischer Infrastruktur in Hamburg und Schleswig-Holstein sowie zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern ist ausgeschlossen.
Kündigung
§ 56 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag kann von den Ländern erstmals zum 1. Januar 2012 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Im Falle der Kündigung tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und die Anstalt ist aufgelöst. (2) Nach der Kündigung oder Auflösung der Anstalt durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung. (3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Beitritt
§ 57 BeitrittAndere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.
Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten
§ 58 Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal und Sach- sowie Finanzmittel, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und der schleswig-holsteinischen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) auf die neue Anstalt über. Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages sind HAM und ULR aufgelöst. (2) Die Gesamtrechtsnachfolge nach Absatz 1 schließt ein, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehenden Arbeitsverhältnissen von der Anstalt übernommen werden; im Übrigen gilt § 613 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zur Absicherung der von der ULR bei der Versorgungsausgleichkasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) angemeldeten Beschäftigten, denen die ULR Anwartschaft auf Versorgung nach beamtrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der VAK geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft der Anstalt erhalten bleiben oder geschaffen werden. Versorgungsabreden der HAM mit beurlaubten Beamtinnen oder Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg gehen auf die Anstalt über; Entsprechendes gilt für insoweit getroffene Verwaltungsvereinbarungen zwischen der HAM und der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen
§ 59 Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen(1) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Satzungen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der HAM und der ULR bleiben so lange im jeweiligen Land gültig, bis an deren Stelle entsprechende Satzungen, Richtlinien und sonstige Entscheidungen der neuen Anstalt in Kraft getreten sind. (2) In den Ländern bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt. Eine einmalige Verlängerung bestehender Zuweisungen gemäß § 26 Abs. 7 Satz 2 ist zulässig.
Berichterstattung, Informationssendungen
§ 6 Berichterstattung, InformationssendungenDie Berichterstattung und Informationssendungen richten sich nach § 10 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
Inkrafttreten
§ 60 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht die Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Kurzberichterstattung und Übertragung
§ 7 Kurzberichterstattung und ÜbertragungDas Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden
§ 8 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss der Anstalt Namen und Anschrift mindestens einer für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person benennen, die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist. (2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und einen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms hat. (3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters oder des für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit. (4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet werden.
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
§ 9 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme(1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden. (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme einsehen oder deren unentgeltliche Übersendung verlangen. (4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
§ 24 a Grenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen, deren Rundfunkveranstalter in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und deren technische Reichweite bei voller Ausnutzung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausgehen, ist gegenseitig zulässig. Auf das jeweils andere Land gerichtete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig. (2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein 1. vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW),2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W). (3) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehender Versorgungen oder Sendernetze von in Hamburg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hörfunkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Anstalt zugeordnet. Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestrischen Rundfunk in Schleswig-Holstein (§ 17 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.
AnlageStaatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen nachstehenden Staatsvertrag: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich § 2BegriffsbestimmungenZweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung von privatem Rundfunk§ 3Programmaufgabe § 4Programmgrundsätze, Meinungsumfragen§ 5Unzulässige Angebote, Jugendschutz§ 6Berichterstattung, Informationssendungen§ 7Kurzberichterstattung und Übertragung von Großereignissen im Fernsehen § 8Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden § 9Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme§ 10Gegendarstellung§ 11Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen § 12Informationspflicht§ 13Besondere Sendezeiten § 14VerlautbarungenDritter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks§ 15Finanzierung§ 16Werbung, Sponsoring, Teleshopping § 16 aGewinnspieleVierter Abschnitt Zulassung privater Rundfunkveranstalter§ 17Zulassung§ 18Zulassungsvoraussetzungen § 19Sicherung der Meinungsvielfalt§ 20Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht § 21Rücknahme, WiderrufFünfter Abschnitt Plattformen und Übertragungskapazitäten1. Unterabschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 22Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien § 23Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien § 24Widerruf der Zuordnungsentscheidung§ 24 aGrenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten § 25Vereinbarungen2. Unterabschnitt Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 26Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien § 27Rücknahme, Widerruf§ 28Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme 3. Unterabschnitt Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein§ 28 aLokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein4. Unterabschnitt Weiterverbreitung§ 29Unveränderte Weiterverbreitung§ 30Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen § 31Plattformen§ 32Regelungen für Plattformen § 32 aBelegung von Plattformen§ 32 bTechnische Zugangsfreiheit § 32 cEntgelte, Tarife§ 32 dVorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt § 32 eZusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation § 32 fSatzungen, Richtlinien§ 32 gÜberprüfungsklausel Sechster Abschnitt Bürgermedien1. Unterabschnitt Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal§ 33Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal § 34Trägerschaft2. Unterabschnitt Offener Kanal in Schleswig-Holstein § 35Offener Kanal in Schleswig-Holstein3. Unterabschnitt Zusammenarbeit der Bürgermedien§ 36ZusammenarbeitSiebter Abschnitt Datenschutz§ 37Datenschutz Achter Abschnitt Anstalt§ 38Aufgabe, Rechtsform und Organe§ 39Aufgaben des Medienrats § 40Aufsicht§ 41Zusammensetzung des Medienrats § 42Wahl des Medienrats§ 43Persönliche Voraussetzungen § 44Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz§ 45Sitzungen § 46Beschlüsse§ 47Direktor § 48Finanzierung der Anstalt§ 49Haushaltswesen § 50RechtsaufsichtNeunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung§ 51Ordnungswidrige Handlungen§ 52Strafbestimmung Zehnter Abschnitt Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk§ 53Modellversuche § 54Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden Elfter Abschnitt Finanzierung besonderer Aufgaben§ 55Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Kündigung § 57Beitritt§ 58Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten § 59Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen § 60Inkrafttreten
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch private Rundfunkveranstalter, für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein sowie für Telemedien, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Er gilt ebenfalls für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Telemedien, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen, für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung. (2) Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung 1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 41 des Rundfunkstaatsvertrages,2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 42 des Rundfunkstaatsvertrages,3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 25 bis 37 sowie 39 des Rundfunkstaatsvertrages,4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 20 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages,5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 49 des Rundfunkstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,7. über die unveränderte Weiterverbreitung in § 30 die Bestimmung in § 51 b des Rundfunkstaatsvertrages8. über Plattformen nach §§ 31 bis 32 f die Bestimmungen in §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages. (3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 51 a, § 38 Absatz 3 Nr. 2, Absatz 4 Nr. 2 sowie § 36 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 51 Absatz 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Abschnitts die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist. (6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die § 20 b, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages. (7) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Gegendarstellung
§ 10 Gegendarstellung(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung hat in einer der beanstandeten Sendung entsprechenden audiovisuellen Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.(4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.(5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung verweigert, entscheiden auf Antrag des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt.(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.(7) Für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gilt hinsichtlich der Gegendarstellung § 56 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen
§ 11 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im FernsehenFür europäische Produktionen, für Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen gilt § 6 des Rundfunkstaatsvertrages.
Informationspflicht
§ 12 InformationspflichtDie Informationspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet sich nach § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages; die rechtsverbindlichen Berichtspflichten zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen richten sich nach § 9 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
Besondere Sendezeiten
§ 13 Besondere Sendezeiten(1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden Programmteils hat Parteien und Vereinigungen, für die in seinem Sendegebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landesparlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für Ländervollprogramme oder entsprechende Programmteile gelten diese Bestimmungen entsprechend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien der dänischen Minderheit. Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen. (2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere in den Ländern verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
Verlautbarungen
§ 14 VerlautbarungenDer Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Finanzierung
§ 15 FinanzierungFür die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt § 43 des Rundfunkstaatsvertrages.
Werbung, Sponsoring, Teleshopping
§ 16 Werbung, Sponsoring, Teleshopping(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich nach den §§ 7 bis 8, 44 bis 45a und § 63 des Rundfunkstaatsvertrages; § 33 bleibt unberührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.(2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Abs. 2 finden §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 7 a Abs. 3 und 45 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung.(3) Für Hörfunkprogramme nach § 2 Abs. 2 gilt § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 16 a Gewinnspiele(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien gemäß § 58 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.(2) Der Veranstalter hat der Anstalt auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspiele erforderlich sind.
Zulassung
§ 17 Zulassung(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Anstalt; § 20 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassung wird für die beantragte Programmart (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig-Holstein im Rahmen der technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. § 28 a bleibt unberührt. Die Zulassung gilt für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung erlischt, wenn der Rundfunkveranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht. Anbietern von Regionalfensterprogrammen sind gesonderte Zulassungen zu erteilen. Hierfür gilt § 28 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von Angeboten des Sechsten Abschnitts. (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Anstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person oder eine auf Dauer angelegte, nichtrechtsfähige Personenvereinigung erteilt werden, die 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,4. als Vereinigung nicht verboten ist,5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. (3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Medienausbildung, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 19 Sicherung der Meinungsvielfalt(1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkprogramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich darf er sich jeweils an einem analogen Programm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen digitalen Programm mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 28 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten. (2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder Maßnahmen zugelassen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§ 30 bis 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch geeignete Auflagen die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet wird. (4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler Rundfunkprogramme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages ergreifen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Staatsvertrages. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.(2) Landesprogramme sind Programme mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Hamburg oder Schleswig-Holstein. Länderprogramme sind Programme, deren inhaltlicher Schwerpunkt sich auf beide Länder bezieht; sie sind nicht länderübergreifende Angebote im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).
Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht
§ 20 Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 17 bis 19 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung erfolgt unbeschadet telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen. (2) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. Die Änderungen dürfen nur dann von der Anstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
Rücknahme, Widerruf
§ 21 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 eintritt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der Anstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat. (3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts des Sitzlandes der Anstalt.
Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 22Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien(1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische (nicht leitungsgebundene) Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Telemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Landesregierung dies den betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie der Anstalt bekannt. Die zuständigen Landesregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen. Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die zuständige Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. (2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertretern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Landes bestimmt. Die jeweils zuständige Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die jeweils zuständige Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht der zuständigen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll dabei folgende Kriterien berücksichtigen: 1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,3. programmliche Berücksichtigung landesweiter oder hamburgischer lokaler Belange,4. Schließung von Versorgungslücken,5. Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht. Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. (3) Die Träger der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt sind berechtigt, die Übertragungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am 28. Februar 2007 zur Verfügung standen. (4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht vollständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zuständige Landesregierung die benötigten Kapazitäten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch die jeweils zuständige Landesregierung für die Dauer der Rundfunknutzung für Telemedien zu verwenden. Werden die Übertragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzeige durch die zuständige Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Telemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknutzung freizumachen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 23 Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und TelemedienFür die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten gilt § 22 Absätze 1 und 2 entsprechend. Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschiedene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung finden.
Widerruf der Zuordnungsentscheidung
§ 24 Widerruf der ZuordnungsentscheidungWird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach einer Entscheidung nach den §§ 22 und 23 nicht für die Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien genutzt, kann die zuständige Landesregierung die Zuordnungsentscheidung widerrufen und die Übertragungskapazität der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurückgeben. Im Falle des Widerrufs einer Zuordnungsentscheidung findet eine Entschädigung nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die zuständige Landesregierung die Frist verlängern.
Vereinbarungen
§ 25 VereinbarungenDie Regierungen der Länder werden ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen miteinander oder mit anderen Landesregierungen über grenzüberschreitende Frequenznutzungen und -koordinierungen, Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien
§ 26 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 9 und §§ 27 und 28.(2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern von Telemedien oder Plattformen zuweisen. (3) Werden der Anstalt terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Anschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung). (4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt. (5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend. (6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot 1. die Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt fördert,2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. Teleshoppingkanäle können berücksichtigt werden. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk- Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterprogramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur regionalen Berichterstattung leisten. (7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden. (8) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das der Zuweisung zugrunde liegende Programmschema einzuhalten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen. (9) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen. (10) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
Rücknahme, Widerruf
§ 27 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 26 Absatz 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn 1.nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 26 Absatz 6 nicht mehr genügt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird. (3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der Anstalt.
Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme
§ 28 Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein aufzunehmen. (2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen in der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. (3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sendekapazität zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die Anstalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die berücksichtigungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 am besten erwarten lässt.
§ 28 a Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein(1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach Maßgabe der folgenden Absätze für bis zu fünf Versorgungsgebiete in Schleswig-Holstein abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet die Anstalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme kommerziell und die Übrigen nichtkommerziell veranstaltet werden. In den Regionen, in denen Regional- oder Minderheitensprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regional- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen. (2) Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-Übertragungskapazitäten für folgende Versorgungsgebiete zugeordnet: 1. Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,2. Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,3. Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratzeburg,4. Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, Padenstedt,5. Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde. Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das Verfahren nach § 26.(3) Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags erteilt werden, der nicht bereits Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms ist. Jeder Antragsteller darf nur eine Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten oder sich abweichend von § 19 unabhängig vom Umfang der Kapital- und Stimmrechtsanteile nur an einem Programm beteiligen. Mit einer späteren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder Landesprogramms erlöschen die Zulassung und Zuweisung für lokalen terrestrischen Hörfunk; eine Entschädigung für Vermögensnachteile wird nicht gewährt. (4) Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveranstalter entsprechend § 3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Übernahme fremder Programmteile sich nicht nachteilig auf die aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in der jeweiligen Region des eigenen Gesamtangebotes auswirkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrags und des Rundfunkstaatsvertrags sinngemäß.(5) Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig- Holstein ist Werbung und Sponsoring unzulässig.
Unveränderte Weiterverbreitung
§ 29 Unveränderte Weiterverbreitung(1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Einer gesonderten Zulassung durch die Anstalt bedarf es in diesen Fällen nicht. Als unverändert gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung. (2) Die Anstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn 1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird, 2. das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird, 3. die Bestimmungen über die Rangfolge (§§ 30 und 32 a) nicht eingehalten werden, 4. ein sonstiges europäisches Programm gegen die Anforderungen an die Rundfunkprogramme nach Absatz 4 verstoßen hat. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Die Weiterverbreitung eines sonstigen europäischen Fernsehprogramms kann nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden. (3) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung der Anstalt mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber oder der Betreiber einer analogen Kabelanlage vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform oder der analogen Kabelanlage zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 4 und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird. (4) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme dürfen nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Staatsvertrages dienen. (5) Der Anbieter des Rundfunkprogramms und der Betreiber der analogen Kabelanlage oder der Plattform werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung eintritt, nicht entschädigt.
Programmaufgabe
§ 3 Programmaufgabe(1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsvertrag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfüllung der Programmaufgabe erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters. (2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. § 19 bleibt unberührt.
Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen
§ 30 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen(1) Sollen in einer analogen Kabelanlage Rundfunkprogramme verbreitet werden, hat der Betreiber der Anstalt den Betrieb zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Vorlage eines Belegungsplans anzuzeigen. Der Betreiber hat der Anstalt zusätzlich die Kapazität der Kabelanlage, die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Veränderungen sind der Anstalt unverzüglich, Änderungen der Belegung mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplans mitzuteilen. (2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als fünfzehn Kanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat die für die Verbreitung von Angeboten nach dem Sechsten Abschnitt erforderlichen Übertragungskapazitäten, höchstens jedoch einen Fernsehkanal, dem Träger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können, sowie für den Betreiber einer digitalen Kabelanlage oder Plattform für entsprechende digitale Übertragungskapazitäten. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten sind ausschließlich für Angebote nach dem Sechsten Abschnitt zu nutzen. (3) Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Telemedien vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge: 1. die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die von der Anstalt zugelassenen im jeweiligen Gebiet terrestrisch verbreiteten Rundfunkvollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information sowie das jeweilige Angebot nach dem Sechsten Abschnitt,2. in Schleswig-Holstein zwei der im überwiegenden Teil des Landes mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren, terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme (terrestrische ortsübliche Programme) aus Dänemark,3. die sonstigen von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme und die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Teleshoppingkanälen. (4) Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt, insbesondere mit Blick auf den Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung oder deren Angebot den höchsten Beitrag zur Angebotsvielfalt im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt, der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des Bezugs zur Region sowie eine gegebenenfalls bestehende parallele Verbreitung in bestehenden digitalen Kabelanlagen zu berücksichtigen. Teleshoppingkanäle können angemessen berücksichtigt werden. Die Auswahl soll dabei so vorgenommen werden, dass einschließlich der nach Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorrangigen Angebote mindestens die im Folgenden genannten Inhalte berücksichtigt werden: 1. mindestens zwei bundesweit veranstaltete private Fernsehvollprogramme,2. mindestens drei fremdsprachige europäische Voll- und Spartenprogramme, wobei je ein Angebot englisch- beziehungsweise französischsprachig sein soll,3. mindestens zwei Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information oder Bildung,4. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik sowie5. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Sport. (5) Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den für die jeweilige Region vorgesehenen Fensterprogrammen nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.(6) Über die Belegung weiterer Kanäle entscheidet der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Plattformen
§ 31 Plattformen(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformanbieter (§ 2 Absatz 2 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages) auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme des § 32 gelten sie nicht für Anbieter von 1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 5.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder4.drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 Nutzern. Die Anstalt legt fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen. (2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 2 genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 1. Angaben entsprechend § 18 Absatz 1 und 2 und2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 32 bis 32 c entsprochen werden soll.
Regelungen für Plattformen
§ 32 Regelungen für Plattformen(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
§ 32 a Belegung von Plattformen(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dassa) die erforderlichen Kapazitäten für die gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen,b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,c) die Kapazitäten für die in den Ländern jeweils zugelassenen landesweiten Fernsehprogramme, für die jeweiligen Angebote nach dem Sechsten Abschnitt sowie in Schleswig-Holstein für zwei terrestrisch ortsübliche Programme aus Dänemark zur Verfügung stehen,d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind.2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nr. 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt.3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich- rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c. (2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen.2. Innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt.3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen. (3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 befreit, soweit 1. der Anbieter der Anstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder2. das Gebot der Meinungsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 23 oder 26 berücksichtigt wurde. (4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der Anstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages durch die Anstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 32 b Technische Zugangsfreiheit(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungssysteme,2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der Anstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der Anstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 32 c Entgelte, TarifeAnbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 32 a Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder § 32 a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 32 a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können.
§ 32 d Vorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, der Anstalt die maßgeblichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Der Anstalt stehen dazu die in §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Verfahrensrechte zu. (2) Verstößt ein Plattformanbieter schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, kann ihn die Anstalt nach vorheriger Anhörung zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Plattformanbieter der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Anstalt den Plattformbetrieb untersagen.
§ 32 e Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für TelekommunikationOb ein Verstoß gegen § 32 b Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 32 c vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die Anstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
§ 32 f Satzungen, RichtlinienDie Anstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
§ 32 g ÜberprüfungsklauselDieser Unterabschnitt wird regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. September 2011 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
§ 33 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fernsehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im Medienbereich betrieben werden, dessen Beiträge über Kabelanlagen oder terrestrisch verbreitet werden (Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien veranstalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern oder der Trägerin produzierte oder verantwortete Sendungen können gesponsert werden; für das Sponsoring gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig. (2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllen muss, legt die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur Durchführung des Kanals einschließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung. (3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der Übertragung ist zulässig. (4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals verantwortlich; §§ 8 bis 10 gelten entsprechend. (5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Anstalt Übertragungskapazitäten, die nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt werden, auch für Programme anderer Veranstalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb von sechs Monaten beendet werden kann; in diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt.
Trägerschaft
§ 34 Trägerschaft(1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, nächstmalig zum 31. Dezember 2009, der Anstalt einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist. (2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine neue Trägerschaft kann nur im Einvernehmen mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden.
Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§ 35 Offener Kanal in Schleswig-Holstein(1) In Schleswig-Holstein werden im terrestrischen Hörfunk in den Bereichen Westküste, Lübeck und Kiel sowie im Kabelfernsehen in den Bereichen Flensburg und Kiel jeweils ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk und zur Förderung der Medienkompetenz unterhalten. Der Offene Kanal gibt Gruppen und Personen, die nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk oder Fernsehen regional zu verbreiten. (2) Näheres regelt Schleswig-Holstein durch Gesetz. (3) Die Rechtsaufsicht über den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein führt der Direktor der Anstalt.
Zusammenarbeit
§ 36 Zusammenarbeit(1) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein arbeiten bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen. Näheres regeln diese Einrichtungen durch Vereinbarung. Sie legen der Anstalt alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand und die Perspektiven engerer Zusammenarbeit vor. (2) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein sind Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
Datenschutz
§ 37 Datenschutz(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Datenschutz § 47 des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Staatsvertrages zu gewährleisten. Er hat insbesondere die Bestimmungen in § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes zu beachten.(3) Soweit personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.(4) Für die Aufbewahrung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder den Widerruf des Inhalts der Daten ist § 41 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe sind bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (5) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz ist zu überwachen. Für diese Aufgabe ist der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der Anstalt die zuständige Verwaltungsbehörde. Bei dieser Tätigkeit stellt er das Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des anderen Landes her. (6) Der Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Absätze 7 bis 11 Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen sicherzustellen. (7) Stellt der Datenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen fest, weist er den Betreiber der Kabelanlage, den Rundfunkveranstalter oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen darauf hin. Wird der Verstoß anschließend nicht innerhalb einer von dem Datenschutzbeauftragten gesetzten Frist behoben, beanstandet der Datenschutzbeauftragte den Verstoß. (8) Bei Verstößen gegen die Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes und nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann der Datenschutzbeauftragte Anordnungen und Untersagungen nach § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes treffen. (9) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (10) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben dem Datenschutzbeauftragten jederzeit den kostenlosen Abruf von Angeboten zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.(11) Wenn personenbezogene Daten gemäß Absätzen 3 und 4 zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, finden Absatz 7 Satz 2 und Absätze 9 und 10 keine Anwendung. § 40 bleibt unberührt.
Aufgabe, Rechtsform und Organe
§ 38 Aufgabe, Rechtsform und Organe(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach § 36 Absatz 1, 2 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig obliegen ihr 1. die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,2. die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz, insbesondere beim Analog-Digital-Umstieg,3. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,4. die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer,5. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten. Im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.6. die Förderung von Projekten der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik. Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten1. an den Förderungen aus Mitteln gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 für die in § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 6 vorgesehenen Zwecke im Rahmen einer Gesellschafterstellung in der Medienstiftung HSH mitwirken, 2. Aufträge zur Medienforschung vergeben,3. Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten. (3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden. (4) Organe der Anstalt sind 1. der Medienrat,2. der Direktor. Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). (5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind. (6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde über Telemedien gemäß § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu. (7) Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG.
Aufgaben des Medienrats
§ 39 Aufgaben des Medienrats(1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,2. Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 erfolgt,3. Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Absatz 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 19 Absatz 4 und § 20 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,4. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 5. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,6. Entscheidung über die Rangfolge in Kabelanlagen,7. Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors,8. Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,9. Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages,10. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,11.Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,13. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien nach § 38 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz und über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 51 sowie über die Verwendung der Einnahmen aus Bußgeldern,14. Entscheidung über die Förderung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und über diesbezügliche Förderrichtlinien. (3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und dem Direktor entscheidet der Medienrat.
Programmgrundsätze, Meinungsumfragen
§ 4 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. (2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Minderheiten beitragen. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, richten sich nach § 10 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
Aufsicht
§ 40 Aufsicht(1) Der Medienrat kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen diesen Staatsvertrag, den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die Zulassung oder die Zuweisung verstoßen wird und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen; § 5 bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 (Missbrauchsaufsicht). (2) Bei einem Verstoß weist der Direktor den Anbieter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen oder den Betreiber der Kabelanlage an, den Rechtsverstoß durch die vom Medienrat oder von ihm vorgesehenen Maßnahmen oder Unterlassungen zu beseitigen; bei einem Widerspruch erlässt er den Widerspruchsbescheid nach Vorgabe des Medienrats. (3) Hat die Anstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß zusammen mit der Anweisung nach Absatz 2 das Ruhen der Zulassung bis zu vier Wochen anordnen. In schwerwiegenden Fällen kann die Anstalt die Zulassung entziehen. Eine Entschädigung findet nicht statt. (4) Der Rundfunkveranstalter, der für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortliche und der Betreiber der Kabelanlage haben der Anstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zusammensetzung des Medienrats
§ 41 Zusammensetzung des Medienrats(1) Der Medienrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Sie sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, Medienwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht gewählt worden sind, verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nach Absatz 1 entsprechend. Dasselbe gilt bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Medienrat, soweit und solange ein Ersatzmitglied nach Absatz 3 nicht zur Verfügung steht. (3) In den Ländern werden jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, folgt das erste Ersatzmitglied des jeweils betroffenen Landes für den Rest der Amtszeit nach und wird Mitglied des Medienrates. Das zweite Ersatzmitglied tritt dann an die Stelle des ersten Ersatzmitgliedes.
Wahl des Medienrats
§ 42 Wahl des Medienrats(1) Sieben Mitglieder des Medienrats sowie zwei Ersatzmitglieder werden in Hamburg durch die Bürgerschaft und sieben Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder in Schleswig-Holstein durch den Landtag gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jeweils jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz im jeweiligen Land vorschlagsberechtigt. Jeder Vorschlag muss eine Frau und einen Mann benennen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung auf Grund ihrer Zusammensetzung die Benennung einer Frau oder eines Mannes regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen. (3) Die Präsidenten der Landesparlamente geben den Zeitpunkt für die Einreichung von Vorschlägen spätes- tens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrates im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt bekannt. Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrats für die hamburgischen Mitglieder bei der Bürgerschaft oder für die schleswig-holsteinischen Mitglieder beim Landtag einzureichen. Bei einer Überschreitung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 41 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 43 besteht. (4) In Hamburg erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Blockwahl. Das Bestimmungsrecht der Fraktionen für die Wahlvorschläge wird in der Weise ausgeübt, dass jeder Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsstärken zunächst das Vorschlagsrecht für ein Mitglied zusteht. Im Übrigen ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren maßgebend. (5) In Schleswig-Holstein erfolgt die Wahl durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (6) Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, die einen Vorschlag eingereicht haben, dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat vertreten sein. (7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, teilt der Medienrat dies dem jeweiligen Präsidenten des Landesparlamentes mit und informiert dabei über das Nachrücken der Ersatzmitglieder. Das jeweilige Landesparlament wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger für das zweite Ersatzmitglied. Absätze 2 bis 6 und § 41 gelten entsprechend; für die Einreichung von Nachbesetzungsvorschlägen gilt eine Frist von acht Wochen.
Persönliche Voraussetzungen
§ 43 Persönliche VoraussetzungenMitglied des Medienrats kann nicht sein, wer 1. den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Gebietskörperschaft ist,2. Mitglied eines Organs, Bediensteter, ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,3. Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer Kabelanlage oder einer anderen technischen Übertragungseinrichtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist,4. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrats gefährden. Die Präsidenten der Landesparlamente stellen jeweils fest, ob einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung durch den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments.
Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz
§ 44 Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz(1) Die Amtszeit des Medienrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter. (2) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie erhalten ein Sitzungsgeld, das die Anstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Genehmigung des Haushaltplans zuständigen Behörde. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts. (3) Der Medienrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Medienrat kann seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abberufen. Nach Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden und bis zur Neuwahl nimmt das älteste Mitglied des Medienrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Sitzungen
§ 45 Sitzungen(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Direktor und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil. (2) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören.
Beschlüsse
§ 46 Beschlüsse(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindes- tens neun Mitglieder anwesend sind. (2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 4, 7 bis 9 und 10 sowie § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates erforderlich. Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch, ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich. (3) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Unterlagen. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass diese nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. In besonders dringenden Fällen kann der Medienrat mit der Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen. (4) Der Medienrat kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Medienrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Medienrat zu fassen. Der Medienrat ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben. (5) Das Nähere regelt die Satzung.
Direktor
§ 47 Direktor(1) Der Medienrat wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen. (2) Für den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung. Er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf. (4) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,3. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,4. Wahrnehmung der ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,5. Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,7. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,8. Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,9. Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages),10. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,11.Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 und 5 Nr. 2 sowie § 37 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Anstalt. (6) Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Stellvertreter des Direktors.
Finanzierung der Anstalt
§ 48 Finanzierung der Anstalt(1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen, Abgabe) sowie aus einem Anteil an der Rundfunkgebühr gemäß § 55. Das Verwaltungskostengesetz des Sitzlandes gilt entsprechend. (2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter, einem Plattformanbieter oder einem Betreiber einer Kabelanlage erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt. (3) Rundfunkveranstalter, die über eine Zulassung oder Zuweisung der Anstalt verfügen, habe eine jährliche Abgabe in vierteljährlichen Teilbeträgen an die Anstalt zu entrichten; die Abgabepflicht besteht nicht für Fensterprogrammveranstalter nach § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, für Rundfunkveranstalter, die ihr Programm ausschließlich aus Eigenmitteln finanzieren sowie für gemeinnützige Rundfunkveranstalter. Die Abgabe wird nach dem von der Anstalt zugelassenen Sendeumfang unter Berücksichtigung der Bruttoeinnahmen des Rundfunkveranstalters im laufenden Kalenderjahr aus Werbung, Entgelten und Spenden oder des ihnen entsprechenden Wertes anderer wirtschaftlicher Vorteile bemessen und darf 3 vom Hundert dieser Einnahmen nicht übersteigen. Die Abgabe und die Einzelheiten über die Erhebung der Abgabe werden durch Satzung der Anstalt festgelegt. Die Anstalt setzt die Abgabe jeweils fest. Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, die für die Abgabe erheblichen Tatsachen der Anstalt mitzuteilen. (4) Die Satzung gemäß Absatz 3 Satz 3 kann die vollständige oder teilweise anteilige Rückzahlung der Abgaben für das jeweils abgeschlossene Haushaltsjahr vorsehen, soweit die Abgaben nach Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 47 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt nicht benötigt werden. (5) Die Satzungen bedürfen der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.
Haushaltswesen
§ 49 Haushaltswesen(1) Für die Anstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein entsprechend. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1. Er ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. (2) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf. (3) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft kann die Anstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte und Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt fünf vom Hundert der jährlichen Einnahmen nicht übersteigen. Grund, Höhe und Zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen. (4) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gemeinsam.
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz(1) Für unzulässige Angebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
Rechtsaufsicht
§ 50 Rechtsaufsicht(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 15 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Schleswig-Holstein. Die jeweils Aufsicht führende Regierung beteiligt die andere Regierung vor Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienrat oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines von der Rechtsaufsicht bestimmten angemessenen Zeitraums behoben, weist sie den Medienrat oder den Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
Ordnungswidrige Handlungen
§ 51 Ordnungswidrige Handlungen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Veranstalter von Rundfunk nach § 2 Absatz 2 die Tatbestände des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 19 bis 24 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,2. als Betreiber oder Anbieter die Tatbestände des § 49 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 16 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,3. als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,4. als Betreiber einer Kabelanlage ohne die nach § 30 Absatz 1 erforderliche Anzeige Angebote weiterverbreitet oder trotz Anweisung der Anstalt die nach § 30 Absatz 3 vorgegebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält,5. als Betreiber einer Kabelanlage gegen seine Pflichten nach § 37 Absatz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Bei bundesweit verbreiteten Programmen hat die Anstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Der Datenschutzbeauftragte nach § 37 Abs. 5 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5. Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu. (4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
Strafbestimmung
§ 52 StrafbestimmungMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
Modellversuche
§ 53 Modellversuche(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Versuchsdauer zulässig. (2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages sinngemäß. Die Anstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten treffen. (3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.
Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden
§ 54 Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden(1) Die Anstalt weist zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibung zu, wenn Sendungen 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder2. für eine Mehrzahl von Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. (2) Beschränken sich Sendungen auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex, können die Sendungen ohne Zulassung durchgeführt werden. (3) Die Einzelheiten zu den Absätzen 1 und 2 regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf.
Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages
§ 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages(1) Der in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein sich nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ergebende Rundfunkgebührenanteil wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet. (2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 23 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils zu. Ab 2013 stehen von diesem Anteil 400.000 Euro jährlich der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH zur Verfügung. (3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 38 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils zu, und zwar 11,5 vom Hundert dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 26,5 vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein. (4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 39 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils sowie die Mittel zu, die von der Anstalt gemäß Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien gemäß Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie 1. für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, insbesonderea) 450.000 Euro jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,b) 300.000 Euro jährlich zur Förderung des Hans-Bredow-Instituts,2. zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg / Schleswig-Holstein GmbH, und zwar a) im Umfang von mindestens 1.800.000 Euro jährlich und zusätzlich der von der Anstalt gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen und b) 300.000 Euro jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein,3. im Umfang von 183.000 Euro jährlich für eine Zahlung an die Anstalt, die damit Projekte der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, finanziell unterstützt,4. für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich,5. für die finanzielle Unterstützung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von Rundfunk,6. bis zum 31. Dezember 2020 für die Förderung von technischer Infrastruktur in Hamburg und Schleswig-Holstein sowie zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern ist ausgeschlossen.
Kündigung
§ 56 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag kann von den Ländern erstmals zum 1. Januar 2012 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Im Falle der Kündigung tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und die Anstalt ist aufgelöst. (2) Nach der Kündigung oder Auflösung der Anstalt durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung. (3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Beitritt
§ 57 BeitrittAndere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.
Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten
§ 58 Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal und Sach- sowie Finanzmittel, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und der schleswig-holsteinischen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) auf die neue Anstalt über. Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages sind HAM und ULR aufgelöst. (2) Die Gesamtrechtsnachfolge nach Absatz 1 schließt ein, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehenden Arbeitsverhältnissen von der Anstalt übernommen werden; im Übrigen gilt § 613 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zur Absicherung der von der ULR bei der Versorgungsausgleichkasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) angemeldeten Beschäftigten, denen die ULR Anwartschaft auf Versorgung nach beamtrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der VAK geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft der Anstalt erhalten bleiben oder geschaffen werden. Versorgungsabreden der HAM mit beurlaubten Beamtinnen oder Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg gehen auf die Anstalt über; Entsprechendes gilt für insoweit getroffene Verwaltungsvereinbarungen zwischen der HAM und der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen
§ 59 Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen(1) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Satzungen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der HAM und der ULR bleiben so lange im jeweiligen Land gültig, bis an deren Stelle entsprechende Satzungen, Richtlinien und sonstige Entscheidungen der neuen Anstalt in Kraft getreten sind. (2) In den Ländern bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt. Eine einmalige Verlängerung bestehender Zuweisungen gemäß § 26 Abs. 7 Satz 2 ist zulässig.
Berichterstattung, Informationssendungen
§ 6 Berichterstattung, InformationssendungenDie Berichterstattung und Informationssendungen richten sich nach § 10 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
Inkrafttreten
§ 60 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht die Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Kurzberichterstattung und Übertragung
§ 7 Kurzberichterstattung und ÜbertragungDas Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden
§ 8 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss der Anstalt Namen und Anschrift mindestens einer für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person benennen, die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist. (2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und einen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms oder im Fall des lokalen terrestrischen Hörfunks nach § 28 a im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags hat. (3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters oder des für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit. (4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet werden.
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
§ 9 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme(1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden. (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme einsehen oder deren unentgeltliche Übersendung verlangen. (4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
§ 24 a Grenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen, deren Rundfunkveranstalter in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und deren technische Reichweite bei voller Ausnutzung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausgehen, ist gegenseitig zulässig. Auf das jeweils andere Land gerichtete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig. (2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein 1. vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW),2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W). (3) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehender Versorgungen oder Sendernetze von in Hamburg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hörfunkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Anstalt zugeordnet. Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestrischen Rundfunk in Schleswig-Holstein (§ 17 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.
AnlageStaatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen nachstehenden Staatsvertrag: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich § 2BegriffsbestimmungenZweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung von privatem Rundfunk§ 3Programmaufgabe § 4Programmgrundsätze, Meinungsumfragen§ 5Unzulässige Angebote, Jugendschutz§ 6Berichterstattung, Informationssendungen§ 7Kurzberichterstattung und Übertragung von Großereignissen im Fernsehen § 8Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden § 9Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme§ 10Gegendarstellung§ 11Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen § 12Informationspflicht§ 13Besondere Sendezeiten § 14VerlautbarungenDritter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks§ 15Finanzierung§ 16Werbung, Sponsoring, Teleshopping § 16 aGewinnspieleVierter Abschnitt Zulassung privater Rundfunkveranstalter§ 17Zulassung§ 18Zulassungsvoraussetzungen § 19Sicherung der Meinungsvielfalt§ 20Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht § 21Rücknahme, WiderrufFünfter Abschnitt Plattformen und Übertragungskapazitäten1. Unterabschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 22Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien § 23Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien § 24Widerruf der Zuordnungsentscheidung§ 24 aGrenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten § 25Vereinbarungen2. Unterabschnitt Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 26Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien § 27Rücknahme, Widerruf§ 28Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme 3. Unterabschnitt Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein§ 28 aLokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein4. Unterabschnitt Weiterverbreitung§ 29Unveränderte Weiterverbreitung§ 30Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen § 31Plattformen§ 32Regelungen für Plattformen § 32 aBelegung von Plattformen§ 32 bTechnische Zugangsfreiheit § 32 cEntgelte, Tarife§ 32 dVorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt § 32 eZusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation § 32 fSatzungen, Richtlinien§ 32 gÜberprüfungsklausel Sechster Abschnitt Bürgermedien1. Unterabschnitt Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal§ 33Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal § 34Trägerschaft2. Unterabschnitt Offener Kanal in Schleswig-Holstein § 35Offener Kanal in Schleswig-Holstein3. Unterabschnitt Zusammenarbeit der Bürgermedien§ 36ZusammenarbeitSiebter Abschnitt Datenschutz§ 37Datenschutz Achter Abschnitt Anstalt§ 38Aufgabe, Rechtsform und Organe§ 39Aufgaben des Medienrats § 40Aufsicht§ 41Zusammensetzung des Medienrats § 42Wahl des Medienrats§ 43Persönliche Voraussetzungen § 44Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz§ 45Sitzungen § 46Beschlüsse§ 47Direktor § 48Finanzierung der Anstalt§ 49Haushaltswesen § 50RechtsaufsichtNeunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung§ 51Ordnungswidrige Handlungen§ 52Strafbestimmung Zehnter Abschnitt Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk§ 53Modellversuche § 54Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden Elfter Abschnitt Finanzierung besonderer Aufgaben§ 55Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Kündigung § 57Beitritt§ 58Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten § 59Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen § 60Inkrafttreten
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch private Rundfunkveranstalter, für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein sowie für Telemedien, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Er gilt ebenfalls für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Telemedien, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen, für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung. (2) Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung 1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 41 des Rundfunkstaatsvertrages,2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 42 des Rundfunkstaatsvertrages,3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 25 bis 37 sowie 39 des Rundfunkstaatsvertrages,4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 20 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages,5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 49 des Rundfunkstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,7. über die unveränderte Weiterverbreitung in § 30 die Bestimmung in § 51 b des Rundfunkstaatsvertrages8. über Plattformen nach §§ 31 bis 32 f die Bestimmungen in §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages. (3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 51 a, § 38 Absatz 3 Nr. 2, Absatz 4 Nr. 2 sowie § 36 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 51 Absatz 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Abschnitts die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist. (6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die § 20 b, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages. (7) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Gegendarstellung
§ 10 Gegendarstellung(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung hat in einer der beanstandeten Sendung entsprechenden audiovisuellen Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.(4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.(5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung verweigert, entscheiden auf Antrag des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt.(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.(7) Für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gilt hinsichtlich der Gegendarstellung § 56 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen
§ 11 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im FernsehenFür europäische Produktionen, für Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen gilt § 6 des Rundfunkstaatsvertrages.
Informationspflicht
§ 12 InformationspflichtDie Informationspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet sich nach § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages; die rechtsverbindlichen Berichtspflichten zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen richten sich nach § 9 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
Besondere Sendezeiten
§ 13 Besondere Sendezeiten(1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden Programmteils hat Parteien und Vereinigungen, für die in seinem Sendegebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landesparlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für Ländervollprogramme oder entsprechende Programmteile gelten diese Bestimmungen entsprechend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien der dänischen Minderheit. Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen. (2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere in den Ländern verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
Verlautbarungen
§ 14 VerlautbarungenDer Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Finanzierung
§ 15 FinanzierungFür die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt § 43 des Rundfunkstaatsvertrages.
Werbung, Sponsoring, Teleshopping
§ 16 Werbung, Sponsoring, Teleshopping(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich nach den §§ 7 bis 8, 44 bis 45a und § 63 des Rundfunkstaatsvertrages; § 33 bleibt unberührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.(2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Abs. 2 finden §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 7 a Abs. 3 und 45 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung.(3) Für Hörfunkprogramme nach § 2 Abs. 2 gilt § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 16 a Gewinnspiele(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien gemäß § 58 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.(2) Der Veranstalter hat der Anstalt auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspiele erforderlich sind.
Zulassung
§ 17 Zulassung(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Anstalt; § 20 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassung wird für die beantragte Programmart (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig-Holstein im Rahmen der technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. § 28 a bleibt unberührt. Die Zulassung gilt für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung erlischt, wenn der Rundfunkveranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht. Anbietern von Regionalfensterprogrammen sind gesonderte Zulassungen zu erteilen. Hierfür gilt § 28 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von Angeboten des Sechsten Abschnitts. (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Anstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person oder eine auf Dauer angelegte, nichtrechtsfähige Personenvereinigung erteilt werden, die 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,4. als Vereinigung nicht verboten ist,5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. (3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Medienausbildung, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 19 Sicherung der Meinungsvielfalt(1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkprogramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich darf er sich jeweils an einem analogen Programm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen digitalen Programm mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 28 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten. (2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder Maßnahmen zugelassen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§ 30 bis 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch geeignete Auflagen die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet wird. (4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler Rundfunkprogramme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages ergreifen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Staatsvertrages. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.(2) Landesprogramme sind Programme mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Hamburg oder Schleswig-Holstein. Länderprogramme sind Programme, deren inhaltlicher Schwerpunkt sich auf beide Länder bezieht; sie sind nicht länderübergreifende Angebote im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).
Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht
§ 20 Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 17 bis 19 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung erfolgt unbeschadet telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen. (2) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. Die Änderungen dürfen nur dann von der Anstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
Rücknahme, Widerruf
§ 21 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 eintritt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der Anstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat. (3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts des Sitzlandes der Anstalt.
Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 22Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien(1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische (nicht leitungsgebundene) Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Telemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Landesregierung dies den betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie der Anstalt bekannt. Die zuständigen Landesregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen. Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die zuständige Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. (2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertretern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Landes bestimmt. Die jeweils zuständige Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die jeweils zuständige Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht der zuständigen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll dabei folgende Kriterien berücksichtigen: 1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,3. programmliche Berücksichtigung landesweiter oder hamburgischer lokaler Belange,4. Schließung von Versorgungslücken,5. Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht. Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. (3) Die Träger der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt sind berechtigt, die Übertragungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am 28. Februar 2007 zur Verfügung standen. (4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht vollständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zuständige Landesregierung die benötigten Kapazitäten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch die jeweils zuständige Landesregierung für die Dauer der Rundfunknutzung für Telemedien zu verwenden. Werden die Übertragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzeige durch die zuständige Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Telemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknutzung freizumachen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 23 Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und TelemedienFür die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten gilt § 22 Absätze 1 und 2 entsprechend. Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschiedene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung finden.
Widerruf der Zuordnungsentscheidung
§ 24 Widerruf der ZuordnungsentscheidungWird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach einer Entscheidung nach den §§ 22 und 23 nicht für die Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien genutzt, kann die zuständige Landesregierung die Zuordnungsentscheidung widerrufen und die Übertragungskapazität der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurückgeben. Im Falle des Widerrufs einer Zuordnungsentscheidung findet eine Entschädigung nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die zuständige Landesregierung die Frist verlängern.
Vereinbarungen
§ 25 VereinbarungenDie Regierungen der Länder werden ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen miteinander oder mit anderen Landesregierungen über grenzüberschreitende Frequenznutzungen und -koordinierungen, Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien
§ 26 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 9 und §§ 27 und 28.(2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern von Telemedien oder Plattformen zuweisen. (3) Werden der Anstalt terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Anschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung). (4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt. (5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend. (6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot 1. die Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt fördert,2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. Teleshoppingkanäle können berücksichtigt werden. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk- Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterprogramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur regionalen Berichterstattung leisten. (7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden. (8) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das der Zuweisung zugrunde liegende Programmschema einzuhalten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen. (9) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen. (10) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
Rücknahme, Widerruf
§ 27 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 26 Absatz 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn 1.nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 26 Absatz 6 nicht mehr genügt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird. (3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der Anstalt.
Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme
§ 28 Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein aufzunehmen. (2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen in der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. (3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sendekapazität zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die Anstalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die berücksichtigungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 am besten erwarten lässt.
§ 28 a Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein(1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach Maßgabe der folgenden Absätze für bis zu fünf Versorgungsgebiete in Schleswig-Holstein abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet die Anstalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme kommerziell und die Übrigen nichtkommerziell veranstaltet werden. In den Regionen, in denen Regional- oder Minderheitensprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regional- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen. (2) Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-Übertragungskapazitäten für folgende Versorgungsgebiete zugeordnet: 1. Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,2. Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,3. Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratzeburg,4. Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, Padenstedt,5. Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde. Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das Verfahren nach § 26.(3) Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags erteilt werden, der nicht bereits Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms ist. Jeder Antragsteller darf nur eine Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten oder sich abweichend von § 19 unabhängig vom Umfang der Kapital- und Stimmrechtsanteile nur an einem Programm beteiligen. Mit einer späteren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder Landesprogramms erlöschen die Zulassung und Zuweisung für lokalen terrestrischen Hörfunk; eine Entschädigung für Vermögensnachteile wird nicht gewährt. (4) Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveranstalter entsprechend § 3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Übernahme fremder Programmteile sich nicht nachteilig auf die aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in der jeweiligen Region des eigenen Gesamtangebotes auswirkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrags und des Rundfunkstaatsvertrags sinngemäß.(5) Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig- Holstein ist Werbung und Sponsoring unzulässig.
Unveränderte Weiterverbreitung
§ 29 Unveränderte Weiterverbreitung(1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Einer gesonderten Zulassung durch die Anstalt bedarf es in diesen Fällen nicht. Als unverändert gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung. (2) Die Anstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn 1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird, 2. das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird, 3. die Bestimmungen über die Rangfolge (§§ 30 und 32 a) nicht eingehalten werden, 4. ein sonstiges europäisches Programm gegen die Anforderungen an die Rundfunkprogramme nach Absatz 4 verstoßen hat. Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Die Weiterverbreitung eines sonstigen europäischen Fernsehprogramms kann nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden. (3) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung der Anstalt mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber oder der Betreiber einer analogen Kabelanlage vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform oder der analogen Kabelanlage zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 4 und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird. (4) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme dürfen nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Staatsvertrages dienen. (5) Der Anbieter des Rundfunkprogramms und der Betreiber der analogen Kabelanlage oder der Plattform werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung eintritt, nicht entschädigt.
Programmaufgabe
§ 3 Programmaufgabe(1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsvertrag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfüllung der Programmaufgabe erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters. (2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. § 19 bleibt unberührt.
Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen
§ 30 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen(1) Sollen in einer analogen Kabelanlage Rundfunkprogramme verbreitet werden, hat der Betreiber der Anstalt den Betrieb zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Vorlage eines Belegungsplans anzuzeigen. Der Betreiber hat der Anstalt zusätzlich die Kapazität der Kabelanlage, die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Veränderungen sind der Anstalt unverzüglich, Änderungen der Belegung mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplans mitzuteilen. (2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als fünfzehn Kanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat die für die Verbreitung von Angeboten nach dem Sechsten Abschnitt erforderlichen Übertragungskapazitäten, höchstens jedoch einen Fernsehkanal, dem Träger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können, sowie für den Betreiber einer digitalen Kabelanlage oder Plattform für entsprechende digitale Übertragungskapazitäten. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten sind ausschließlich für Angebote nach dem Sechsten Abschnitt zu nutzen. (3) Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Telemedien vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge: 1. die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die von der Anstalt zugelassenen im jeweiligen Gebiet terrestrisch verbreiteten Rundfunkvollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information sowie das jeweilige Angebot nach dem Sechsten Abschnitt,2. in Schleswig-Holstein zwei der im überwiegenden Teil des Landes mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren, terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme (terrestrische ortsübliche Programme) aus Dänemark,3. die sonstigen von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme und die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Teleshoppingkanälen. (4) Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt, insbesondere mit Blick auf den Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung oder deren Angebot den höchsten Beitrag zur Angebotsvielfalt im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt, der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des Bezugs zur Region sowie eine gegebenenfalls bestehende parallele Verbreitung in bestehenden digitalen Kabelanlagen zu berücksichtigen. Teleshoppingkanäle können angemessen berücksichtigt werden. Die Auswahl soll dabei so vorgenommen werden, dass einschließlich der nach Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorrangigen Angebote mindestens die im Folgenden genannten Inhalte berücksichtigt werden: 1. mindestens zwei bundesweit veranstaltete private Fernsehvollprogramme,2. mindestens drei fremdsprachige europäische Voll- und Spartenprogramme, wobei je ein Angebot englisch- beziehungsweise französischsprachig sein soll,3. mindestens zwei Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information oder Bildung,4. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik sowie5. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Sport. (5) Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den für die jeweilige Region vorgesehenen Fensterprogrammen nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.(6) Über die Belegung weiterer Kanäle entscheidet der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Plattformen
§ 31 Plattformen(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformanbieter (§ 2 Absatz 2 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages) auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme des § 32 gelten sie nicht für Anbieter von 1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 5.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder4.drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 Nutzern. Die Anstalt legt fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen. (2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 2 genügt. (3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten 1. Angaben entsprechend § 18 Absatz 1 und 2 und2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 32 bis 32 c entsprochen werden soll.
Regelungen für Plattformen
§ 32 Regelungen für Plattformen(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist. (3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
§ 32 a Belegung von Plattformen(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dassa) die erforderlichen Kapazitäten für die gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen,b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,c) die Kapazitäten für die in den Ländern jeweils zugelassenen landesweiten Fernsehprogramme, für die jeweiligen Angebote nach dem Sechsten Abschnitt sowie in Schleswig-Holstein für zwei terrestrisch ortsübliche Programme aus Dänemark zur Verfügung stehen,d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind.2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nr. 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt.3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich- rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c. (2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen.2. Innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt.3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen. (3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 befreit, soweit 1. der Anbieter der Anstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder2. das Gebot der Meinungsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 23 oder 26 berücksichtigt wurde. (4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der Anstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages durch die Anstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 32 b Technische Zugangsfreiheit(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar 1. durch Zugangsberechtigungssysteme,2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der Anstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der Anstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 32 c Entgelte, TarifeAnbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 32 a Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder § 32 a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 32 a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können.
§ 32 d Vorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, der Anstalt die maßgeblichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Der Anstalt stehen dazu die in §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Verfahrensrechte zu. (2) Verstößt ein Plattformanbieter schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, kann ihn die Anstalt nach vorheriger Anhörung zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Plattformanbieter der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Anstalt den Plattformbetrieb untersagen.
§ 32 e Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für TelekommunikationOb ein Verstoß gegen § 32 b Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 32 c vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die Anstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
§ 32 f Satzungen, RichtlinienDie Anstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
§ 32 g ÜberprüfungsklauselDieser Unterabschnitt wird regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. September 2011 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
§ 33 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fernsehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im Medienbereich betrieben werden, dessen Beiträge über Kabelanlagen oder terrestrisch verbreitet werden (Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien veranstalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern oder der Trägerin produzierte oder verantwortete Sendungen können gesponsert werden; für das Sponsoring gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig. (2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllen muss, legt die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur Durchführung des Kanals einschließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung. (3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der Übertragung ist zulässig. (4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals verantwortlich; §§ 8 bis 10 gelten entsprechend. (5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Anstalt Übertragungskapazitäten, die nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt werden, auch für Programme anderer Veranstalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb von sechs Monaten beendet werden kann; in diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt.
Trägerschaft
§ 34 Trägerschaft(1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, nächstmalig zum 31. Dezember 2009, der Anstalt einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist. (2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine neue Trägerschaft kann nur im Einvernehmen mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden.
Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§ 35 Offener Kanal in Schleswig-Holstein(1) In Schleswig-Holstein werden im terrestrischen Hörfunk in den Bereichen Westküste, Lübeck und Kiel sowie im Kabelfernsehen in den Bereichen Flensburg und Kiel jeweils ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk und zur Förderung der Medienkompetenz unterhalten. Der Offene Kanal gibt Gruppen und Personen, die nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk oder Fernsehen regional zu verbreiten. (2) Näheres regelt Schleswig-Holstein durch Gesetz. (3) Die Rechtsaufsicht über den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein führt der Direktor der Anstalt.
Zusammenarbeit
§ 36 Zusammenarbeit(1) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein arbeiten bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen. Näheres regeln diese Einrichtungen durch Vereinbarung. Sie legen der Anstalt alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand und die Perspektiven engerer Zusammenarbeit vor. (2) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein sind Einrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 6 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
Datenschutz
§ 37 Datenschutz(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Datenschutz § 47 des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Staatsvertrages zu gewährleisten. Er hat insbesondere die Bestimmungen in § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes zu beachten.(3) Soweit personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.(4) Für die Aufbewahrung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder den Widerruf des Inhalts der Daten ist § 41 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe sind bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (5) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz ist zu überwachen. Für diese Aufgabe ist der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der Anstalt die zuständige Verwaltungsbehörde. Bei dieser Tätigkeit stellt er das Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des anderen Landes her. (6) Der Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen der Absätze 7 bis 11 Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die Einhaltung der dort genannten Bestimmungen sicherzustellen. (7) Stellt der Datenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen fest, weist er den Betreiber der Kabelanlage, den Rundfunkveranstalter oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen darauf hin. Wird der Verstoß anschließend nicht innerhalb einer von dem Datenschutzbeauftragten gesetzten Frist behoben, beanstandet der Datenschutzbeauftragte den Verstoß. (8) Bei Verstößen gegen die Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5 des Telemediengesetzes und nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann der Datenschutzbeauftragte Anordnungen und Untersagungen nach § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes treffen. (9) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (10) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Rundfunkveranstalter und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben dem Datenschutzbeauftragten jederzeit den kostenlosen Abruf von Angeboten zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.(11) Wenn personenbezogene Daten gemäß Absätzen 3 und 4 zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, finden Absatz 7 Satz 2 und Absätze 9 und 10 keine Anwendung. § 40 bleibt unberührt.
Aufgabe, Rechtsform und Organe
§ 38 Aufgabe, Rechtsform und Organe(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach § 36 Absatz 1, 2 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig obliegen ihr 1. die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,2. die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz, insbesondere beim Analog-Digital-Umstieg,3. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,4. die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer,5. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten. Im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen. Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten 1. an den Förderungen aus Mitteln gemäß nach § 55 Absatz 4 Satz 5 für die danach vorgesehenen Zwecke im Rahmen einer Gesellschafterstellung in der Medienstiftung HSH mitwirken, 2. Aufträge zur Medienforschung vergeben,3. Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten. Die Anstalt kann im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten Projekte der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik fördern, die Dritte durchführen. (3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden. (4) Organe der Anstalt sind 1. der Medienrat,2. der Direktor. Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). (5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind. (6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde über Telemedien gemäß § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu. (7) Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG.
Aufgaben des Medienrats
§ 39 Aufgaben des Medienrats(1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,2. Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 erfolgt,3. Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Absatz 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 19 Absatz 4 und § 20 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,4. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 5. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,6. Entscheidung über die Rangfolge in Kabelanlagen,7. Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors,8. Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,9. Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages,10. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,11.Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,13. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien nach § 38 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz und über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 51 sowie über die Verwendung der Einnahmen aus Bußgeldern,14. Entscheidung über die Förderung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 und § 55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förderrichtlinien. (3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und dem Direktor entscheidet der Medienrat.
Programmgrundsätze, Meinungsumfragen
§ 4 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. (2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Minderheiten beitragen. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, richten sich nach § 10 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
Aufsicht
§ 40 Aufsicht(1) Der Medienrat kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen diesen Staatsvertrag, den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die Zulassung oder die Zuweisung verstoßen wird und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen; § 5 bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 (Missbrauchsaufsicht). (2) Bei einem Verstoß weist der Direktor den Anbieter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen oder den Betreiber der Kabelanlage an, den Rechtsverstoß durch die vom Medienrat oder von ihm vorgesehenen Maßnahmen oder Unterlassungen zu beseitigen; bei einem Widerspruch erlässt er den Widerspruchsbescheid nach Vorgabe des Medienrats. (3) Hat die Anstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß zusammen mit der Anweisung nach Absatz 2 das Ruhen der Zulassung bis zu vier Wochen anordnen. In schwerwiegenden Fällen kann die Anstalt die Zulassung entziehen. Eine Entschädigung findet nicht statt. (4) Der Rundfunkveranstalter, der für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortliche und der Betreiber der Kabelanlage haben der Anstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zusammensetzung des Medienrats
§ 41 Zusammensetzung des Medienrats(1) Der Medienrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Sie sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, Medienwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht gewählt worden sind, verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nach Absatz 1 entsprechend. Dasselbe gilt bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Medienrat, soweit und solange ein Ersatzmitglied nach Absatz 3 nicht zur Verfügung steht. (3) In den Ländern werden jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, folgt das erste Ersatzmitglied des jeweils betroffenen Landes für den Rest der Amtszeit nach und wird Mitglied des Medienrates. Das zweite Ersatzmitglied tritt dann an die Stelle des ersten Ersatzmitgliedes.
Wahl des Medienrats
§ 42 Wahl des Medienrats(1) Sieben Mitglieder des Medienrats sowie zwei Ersatzmitglieder werden in Hamburg durch die Bürgerschaft und sieben Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder in Schleswig-Holstein durch den Landtag gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jeweils jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz im jeweiligen Land vorschlagsberechtigt. Jeder Vorschlag muss eine Frau und einen Mann benennen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung auf Grund ihrer Zusammensetzung die Benennung einer Frau oder eines Mannes regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen. (3) Die Präsidenten der Landesparlamente geben den Zeitpunkt für die Einreichung von Vorschlägen spätes- tens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrates im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt bekannt. Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrats für die hamburgischen Mitglieder bei der Bürgerschaft oder für die schleswig-holsteinischen Mitglieder beim Landtag einzureichen. Bei einer Überschreitung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 41 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 43 besteht. (4) In Hamburg erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Blockwahl. Das Bestimmungsrecht der Fraktionen für die Wahlvorschläge wird in der Weise ausgeübt, dass jeder Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsstärken zunächst das Vorschlagsrecht für ein Mitglied zusteht. Im Übrigen ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren maßgebend. (5) In Schleswig-Holstein erfolgt die Wahl durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (6) Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, die einen Vorschlag eingereicht haben, dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat vertreten sein. (7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, teilt der Medienrat dies dem jeweiligen Präsidenten des Landesparlamentes mit und informiert dabei über das Nachrücken der Ersatzmitglieder. Das jeweilige Landesparlament wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger für das zweite Ersatzmitglied. Absätze 2 bis 6 und § 41 gelten entsprechend; für die Einreichung von Nachbesetzungsvorschlägen gilt eine Frist von acht Wochen.
Persönliche Voraussetzungen
§ 43 Persönliche VoraussetzungenMitglied des Medienrats kann nicht sein, wer 1. den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Gebietskörperschaft ist,2. Mitglied eines Organs, Bediensteter, ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,3. Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer Kabelanlage oder einer anderen technischen Übertragungseinrichtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist,4. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrats gefährden. Die Präsidenten der Landesparlamente stellen jeweils fest, ob einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung durch den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments.
Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz
§ 44 Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz(1) Die Amtszeit des Medienrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter. (2) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie erhalten ein Sitzungsgeld, das die Anstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Genehmigung des Haushaltplans zuständigen Behörde. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts. (3) Der Medienrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Medienrat kann seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abberufen. Nach Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden und bis zur Neuwahl nimmt das älteste Mitglied des Medienrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Sitzungen
§ 45 Sitzungen(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Direktor und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil. (2) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören.
Beschlüsse
§ 46 Beschlüsse(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindes- tens neun Mitglieder anwesend sind. (2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 4, 7 bis 9 und 10 sowie § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates erforderlich. Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch, ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich. (3) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Unterlagen. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass diese nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. In besonders dringenden Fällen kann der Medienrat mit der Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen. (4) Der Medienrat kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Medienrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Medienrat zu fassen. Der Medienrat ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben. (5) Das Nähere regelt die Satzung.
Direktor
§ 47 Direktor(1) Der Medienrat wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen. (2) Für den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung. Er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf. (4) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,3. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,4. Wahrnehmung der ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,5. Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,7. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,8. Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,9. Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages),10. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,11.Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 und 5 Nr. 2 sowie § 37 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Anstalt. (6) Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Stellvertreter des Direktors.
Finanzierung der Anstalt
§ 48 Finanzierung der Anstalt(1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen) sowie aus einem Anteil an dem Rundfunkbeitrag gemäß § 55. Das Verwaltungskostengesetz des Sitzlandes gilt entsprechend. (2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter, einem Plattformanbieter oder einem Betreiber einer Kabelanlage erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt. (3) Die Satzung bedarf der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.
Haushaltswesen
§ 49 Haushaltswesen(1) Für die Anstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein entsprechend. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1. Er ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. (2) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf. (3) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft kann die Anstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte und Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt fünf vom Hundert der jährlichen Einnahmen nicht übersteigen. Grund, Höhe und Zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen. (4) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gemeinsam.
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz(1) Für unzulässige Angebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
Rechtsaufsicht
§ 50 Rechtsaufsicht(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 15 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Schleswig-Holstein. Die jeweils Aufsicht führende Regierung beteiligt die andere Regierung vor Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienrat oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines von der Rechtsaufsicht bestimmten angemessenen Zeitraums behoben, weist sie den Medienrat oder den Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
Ordnungswidrige Handlungen
§ 51 Ordnungswidrige Handlungen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Veranstalter von Rundfunk nach § 2 Absatz 2 die Tatbestände des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 19 bis 24 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,2. als Betreiber oder Anbieter die Tatbestände des § 49 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 16 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,3. als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,4. als Betreiber einer Kabelanlage ohne die nach § 30 Absatz 1 erforderliche Anzeige Angebote weiterverbreitet oder trotz Anweisung der Anstalt die nach § 30 Absatz 3 vorgegebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält,5. als Betreiber einer Kabelanlage gegen seine Pflichten nach § 37 Absatz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Bei bundesweit verbreiteten Programmen hat die Anstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Der Datenschutzbeauftragte nach § 37 Abs. 5 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5. Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu. (4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
Strafbestimmung
§ 52 StrafbestimmungMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
Modellversuche
§ 53 Modellversuche(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Versuchsdauer zulässig. (2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages sinngemäß. Die Anstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten treffen. (3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.
Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden
§ 54 Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden(1) Die Anstalt weist zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibung zu, wenn Sendungen 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder2. für eine Mehrzahl von Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. (2) Beschränken sich Sendungen auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex, können die Sendungen ohne Zulassung durchgeführt werden. (3) Die Einzelheiten zu den Absätzen 1 und 2 regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf.
Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages
§ 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages(1) Der sich in den Ländern nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag des Rundfunkbeitragsanteils wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet. (2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 32,0 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Davon soll sie bis zu 3,2 vom Hundert für die finanzielle Unterstützung der nichtkommerziellen terrestrischen Veranstaltung von Rundfunk verwenden. (3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 34,9 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu, und zwar 10,8 vom Hundert dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 24,1 vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein. (4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 33,1 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Ferner stehen ihm die Mittel zu, die von der Anstalt nach Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet die Mittel nach Satz 1 für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, davon 1. 4,6 vom Hundert jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,2. 3,1 vom Hundert jährlich zur Förderung des Hans- Bredow-Instituts,3. 25,4 vom Hundert zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH, und zwar davona) 22,3 vom Hundert jährlich für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen undb) 3,1 vom Hundert jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein. Die Mittel nach Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rundfunk für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich. Beim Norddeutschen Rundfunk bei Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages HSH bestehende Rücklagenmittel aus dem Aufkommen nach Absatz 1 sollen auslaufend verwendet werden für Maßnahmen nach Satz 4 und für die finanzielle Unterstützung von Projekten der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, sowie für die Bearbeitung der Förderungen. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern ist ausgeschlossen.
Kündigung
§ 56 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag kann von den Ländern erstmals zum 1. Januar 2012 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Im Falle der Kündigung tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und die Anstalt ist aufgelöst. (2) Nach der Kündigung oder Auflösung der Anstalt durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung. (3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Beitritt
§ 57 BeitrittAndere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.
Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten
§ 58 Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal und Sach- sowie Finanzmittel, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und der schleswig-holsteinischen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) auf die neue Anstalt über. Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages sind HAM und ULR aufgelöst. (2) Die Gesamtrechtsnachfolge nach Absatz 1 schließt ein, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehenden Arbeitsverhältnissen von der Anstalt übernommen werden; im Übrigen gilt § 613 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zur Absicherung der von der ULR bei der Versorgungsausgleichkasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) angemeldeten Beschäftigten, denen die ULR Anwartschaft auf Versorgung nach beamtrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der VAK geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft der Anstalt erhalten bleiben oder geschaffen werden. Versorgungsabreden der HAM mit beurlaubten Beamtinnen oder Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg gehen auf die Anstalt über; Entsprechendes gilt für insoweit getroffene Verwaltungsvereinbarungen zwischen der HAM und der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen
§ 59 Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen(1) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Satzungen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der HAM und der ULR bleiben so lange im jeweiligen Land gültig, bis an deren Stelle entsprechende Satzungen, Richtlinien und sonstige Entscheidungen der neuen Anstalt in Kraft getreten sind. (2) In den Ländern bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt. Eine einmalige Verlängerung bestehender Zuweisungen gemäß § 26 Abs. 7 Satz 2 ist zulässig.
Berichterstattung, Informationssendungen
§ 6 Berichterstattung, InformationssendungenDie Berichterstattung und Informationssendungen richten sich nach § 10 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
Inkrafttreten
§ 60 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht die Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Kurzberichterstattung und Übertragung
§ 7 Kurzberichterstattung und ÜbertragungDas Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden
§ 8 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss der Anstalt Namen und Anschrift mindestens einer für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person benennen, die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist. (2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und einen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms oder im Fall des lokalen terrestrischen Hörfunks nach § 28 a im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags hat. (3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters oder des für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit. (4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet werden.
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
§ 9 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme(1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden. (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme einsehen oder deren unentgeltliche Übersendung verlangen. (4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
§ 24 a Grenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen, deren Rundfunkveranstalter in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und deren technische Reichweite bei voller Ausnutzung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausgehen, ist gegenseitig zulässig. Auf das jeweils andere Land gerichtete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig. (2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein 1. vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW),2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W). (3) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehender Versorgungen oder Sendernetze von in Hamburg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hörfunkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Anstalt zugeordnet. Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestrischen Rundfunk in Schleswig-Holstein (§ 17 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.
AnlageStaatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen nachstehenden Staatsvertrag:InhaltsverzeichnisErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenZweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung von privatem Rundfunk§ 3Programmaufgabe§ 4Programmgrundsätze, Meinungsumfragen§ 5Unzulässige Angebote, Jugendschutz§ 6Berichterstattung, Informationssendungen§ 7Kurzberichterstattung und Übertragung von Großereignissen im Fernsehen§ 8Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden§ 9Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme§ 10Gegendarstellung§ 11Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen§ 12Informationspflicht§ 13Besondere Sendezeiten§ 14VerlautbarungenDritter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks§ 15Finanzierung§ 16Werbung, Sponsoring, Teleshopping§ 16 aGewinnspieleVierter Abschnitt Zulassung privater Rundfunkveranstalter§ 17Zulassung§ 18Zulassungsvoraussetzungen§ 19Sicherung der Meinungsvielfalt§ 20Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht§ 21Rücknahme, WiderrufFünfter Abschnitt Plattformen und Übertragungskapazitäten1. Unterabschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 22Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien§ 23Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien§ 24Widerruf der Zuordnungsentscheidung§ 24 aGrenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten§ 25Vereinbarungen2. Unterabschnitt Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 26Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien§ 27Rücknahme, Widerruf§ 28Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme3. Unterabschnitt Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein§ 28 aLokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein4. Unterabschnitt Weiterverbreitung§ 29Unveränderte Weiterverbreitung§ 30Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen§ 31Plattformen§ 32Regelungen für Plattformen§ 32 aBelegung von Plattformen§ 32 bTechnische Zugangsfreiheit§ 32 cEntgelte, Tarife§ 32 dVorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt§ 32 eZusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation§ 32 fSatzungen, Richtlinien§ 32 gÜberprüfungsklauselSechster Abschnitt Bürgermedien1. Unterabschnitt Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal§ 33Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal§ 34Trägerschaft2. Unterabschnitt Offener Kanal in Schleswig-Holstein§ 35Offener Kanal in Schleswig-Holstein3. Unterabschnitt Zusammenarbeit der Bürgermedien§ 36ZusammenarbeitSiebter Abschnitt Datenschutz§ 37Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg, Datenschutzaufsicht Achter Abschnitt Anstalt§ 38Aufgabe, Rechtsform und Organe§ 39Aufgaben des Medienrats§ 40Aufsicht§ 41Zusammensetzung des Medienrats§ 42Wahl des Medienrats§ 43Persönliche Voraussetzungen§ 44Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz§ 45Sitzungen§ 46Beschlüsse§ 47Direktor§ 48Finanzierung der Anstalt§ 49Haushaltswesen§ 50RechtsaufsichtNeunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung§ 51Ordnungswidrige Handlungen§ 52StrafbestimmungZehnter Abschnitt Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk§ 53Modellversuche§ 54Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in GebäudenElfter Abschnitt Finanzierung besonderer Aufgaben§ 55Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des RundfunkstaatsvertragesZwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Kündigung§ 57Beitritt§ 58Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten§ 59Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen§ 60Inkrafttreten
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch private Rundfunkveranstalter, für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein sowie für Telemedien, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Er gilt ebenfalls für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Telemedien, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen, für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung.(2) Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 41 des Rundfunkstaatsvertrages,2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 42 des Rundfunkstaatsvertrages,3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 25 bis 37 sowie 39 des Rundfunkstaatsvertrages,4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 20 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages,5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 49 des Rundfunkstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,7. über die unveränderte Weiterverbreitung in § 30 die Bestimmung in § 51 b des Rundfunkstaatsvertrages8. über Plattformen nach §§ 31 bis 32 f die Bestimmungen in §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages.(3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 51 a, § 38 Absatz 3 Nr. 2, Absatz 4 Nr. 2 sowie § 36 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 51 Absatz 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Abschnitts die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist.(6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die § 20 b, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages.(7) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Gegendarstellung
§ 10 Gegendarstellung(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung hat in einer der beanstandeten Sendung entsprechenden audiovisuellen Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.(4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.(5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung verweigert, entscheiden auf Antrag des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt.(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.(7) Für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gilt hinsichtlich der Gegendarstellung § 56 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen
§ 11 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im FernsehenFür europäische Produktionen, für Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen gilt § 6 des Rundfunkstaatsvertrages.
Informationspflicht
§ 12 InformationspflichtDie Informationspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet sich nach § 9 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages; die rechtsverbindlichen Berichtspflichten zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen richten sich nach § 9 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
Besondere Sendezeiten
§ 13 Besondere Sendezeiten(1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden Programmteils hat Parteien und Vereinigungen, für die in seinem Sendegebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landesparlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für Ländervollprogramme oder entsprechende Programmteile gelten diese Bestimmungen entsprechend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien der dänischen Minderheit. Andere Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Vereinigungen dienen. (2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landesvollprogramms oder eines Ländervollprogramms sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere in den Ländern verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
Verlautbarungen
§ 14 VerlautbarungenDer Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Finanzierung
§ 15 FinanzierungFür die Finanzierung von Rundfunkprogrammen gilt § 43 des Rundfunkstaatsvertrages.
Werbung, Sponsoring, Teleshopping
§ 16 Werbung, Sponsoring, Teleshopping(1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping richten sich nach den §§ 7 bis 8, 44 bis 45a und § 63 des Rundfunkstaatsvertrages; § 33 bleibt unberührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.(2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Abs. 2 finden §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 7 a Abs. 3 und 45 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung.(3) Für Hörfunkprogramme nach § 2 Abs. 2 gilt § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 16 a Gewinnspiele(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien gemäß § 58 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Absatz 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.(2) Der Veranstalter hat der Anstalt auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspiele erforderlich sind.
Zulassung
§ 17 Zulassung(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Anstalt; § 20 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassung wird für die beantragte Programmart (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig-Holstein im Rahmen der technischen Möglichkeiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. § 28 a bleibt unberührt. Die Zulassung gilt für die beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jahre. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung erlischt, wenn der Rundfunkveranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht. Anbietern von Regionalfensterprogrammen sind gesonderte Zulassungen zu erteilen. Hierfür gilt § 28 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von Angeboten des Sechsten Abschnitts. (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Anstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person oder eine auf Dauer angelegte, nichtrechtsfähige Personenvereinigung erteilt werden, die 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,4. als Vereinigung nicht verboten ist,5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen. (3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen sowie Einrichtungen der Medienausbildung, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 19 Sicherung der Meinungsvielfalt(1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkprogramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich darf er sich jeweils an einem analogen Programm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen digitalen Programm mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 28 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten. (2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder Maßnahmen zugelassen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§ 30 bis 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch geeignete Auflagen die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet wird. (4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler Rundfunkprogramme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages ergreifen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in § 2 des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Staatsvertrages. Für unzulässige Angebote und Jugendschutz gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.(2) Landesprogramme sind Programme mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Hamburg oder Schleswig-Holstein. Länderprogramme sind Programme, deren inhaltlicher Schwerpunkt sich auf beide Länder bezieht; sie sind nicht länderübergreifende Angebote im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH).
Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht
§ 20 Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 17 bis 19 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, erteilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung erfolgt unbeschadet telekommunikationsrechtlicher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen. (2) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen. Die Änderungen dürfen nur dann von der Anstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
Rücknahme, Widerruf
§ 21 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 nicht berücksichtigt wurde und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 19 eintritt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der Anstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat. (3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts des Sitzlandes der Anstalt.
Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 22Zuordnung von analogen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien(1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische (nicht leitungsgebundene) Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Telemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Landesregierung dies den betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie der Anstalt bekannt. Die zuständigen Landesregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen. Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die zuständige Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. (2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertretern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des jeweiligen Landes bestimmt. Die jeweils zuständige Landesregierung beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die jeweils zuständige Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht der zuständigen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll dabei folgende Kriterien berücksichtigen: 1. Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme,3. programmliche Berücksichtigung landesweiter oder hamburgischer lokaler Belange,4. Schließung von Versorgungslücken,5. Berücksichtigung von programmlichen Interessen von Minderheiten,6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht. Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. (3) Die Träger der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt sind berechtigt, die Übertragungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am 28. Februar 2007 zur Verfügung standen. (4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht vollständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zuständige Landesregierung die benötigten Kapazitäten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten nach Anzeige durch die jeweils zuständige Landesregierung für die Dauer der Rundfunknutzung für Telemedien zu verwenden. Werden die Übertragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzeige durch die zuständige Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Telemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Übertragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Rundfunknutzung freizumachen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von ...
§ 23 Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und TelemedienFür die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten gilt § 22 Absätze 1 und 2 entsprechend. Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschiedene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung finden.
Widerruf der Zuordnungsentscheidung
§ 24 Widerruf der ZuordnungsentscheidungWird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach einer Entscheidung nach den §§ 22 und 23 nicht für die Übertragung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien genutzt, kann die zuständige Landesregierung die Zuordnungsentscheidung widerrufen und die Übertragungskapazität der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurückgeben. Im Falle des Widerrufs einer Zuordnungsentscheidung findet eine Entschädigung nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die zuständige Landesregierung die Frist verlängern.
§ 24 a Grenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen, deren Rundfunkveranstalter in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und deren technische Reichweite bei voller Ausnutzung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausgehen, ist gegenseitig zulässig. Auf das jeweils andere Land gerichtete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig.(2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein1. vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW),2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W).(3) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehender Versorgungen oder Sendernetze von in Hamburg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hörfunkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Anstalt zugeordnet. Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestrischen Rundfunk in Schleswig-Holstein (§ 17 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.
Vereinbarungen
§ 25 VereinbarungenDie Regierungen der Länder werden ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen miteinander oder mit anderen Landesregierungen über grenzüberschreitende Frequenznutzungen und -koordinierungen, Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Anstalt sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien
§ 26 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 9 und §§ 27 und 28.(2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern von Telemedien oder Plattformen zuweisen.(3) Werden der Anstalt terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Anschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt.(5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend.(6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot1. die Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt fördert,2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.Teleshoppingkanäle können berücksichtigt werden. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk- Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterprogramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur regionalen Berichterstattung leisten.(7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden.(8) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das der Zuweisung zugrunde liegende Programmschema einzuhalten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen.(9) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen.(10) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
Rücknahme, Widerruf
§ 27 Rücknahme, Widerruf(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 26 Absatz 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn 1.nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 26 Absatz 6 nicht mehr genügt und innerhalb des von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird. (3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der Anstalt.
Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme
§ 28 Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein aufzunehmen. (2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen in der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. (3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sendekapazität zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die Anstalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die berücksichtigungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 am besten erwarten lässt.
§ 28 a Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein(1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach Maßgabe der folgenden Absätze für bis zu fünf Versorgungsgebiete in Schleswig-Holstein abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet die Anstalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme kommerziell und die Übrigen nichtkommerziell veranstaltet werden. In den Regionen, in denen Regional- oder Minderheitensprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regional- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen. (2) Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-Übertragungskapazitäten für folgende Versorgungsgebiete zugeordnet: 1. Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,2. Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,3. Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratzeburg,4. Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, Padenstedt,5. Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde. Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das Verfahren nach § 26.(3) Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags erteilt werden, der nicht bereits Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms ist. Jeder Antragsteller darf nur eine Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten oder sich abweichend von § 19 unabhängig vom Umfang der Kapital- und Stimmrechtsanteile nur an einem Programm beteiligen. Mit einer späteren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder Landesprogramms erlöschen die Zulassung und Zuweisung für lokalen terrestrischen Hörfunk; eine Entschädigung für Vermögensnachteile wird nicht gewährt. (4) Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveranstalter entsprechend § 3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Übernahme fremder Programmteile sich nicht nachteilig auf die aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in der jeweiligen Region des eigenen Gesamtangebotes auswirkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrags und des Rundfunkstaatsvertrags sinngemäß.(5) Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig- Holstein ist Werbung und Sponsoring unzulässig.
Unveränderte Weiterverbreitung
§ 29 Unveränderte Weiterverbreitung(1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. Einer gesonderten Zulassung durch die Anstalt bedarf es in diesen Fällen nicht. Als unverändert gilt auch die zeitversetzte oder teilweise Weiterverbreitung.(2) Die Anstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird, 2. das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird, 3. die Bestimmungen über die Rangfolge (§§ 30 und 32 a) nicht eingehalten werden, 4. ein sonstiges europäisches Programm gegen die Anforderungen an die Rundfunkprogramme nach Absatz 4 verstoßen hat.Die Untersagung muss vorher schriftlich angedroht worden sein. Die Weiterverbreitung eines sonstigen europäischen Fernsehprogramms kann nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden.(3) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung der Anstalt mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber oder der Betreiber einer analogen Kabelanlage vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform oder der analogen Kabelanlage zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 4 und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.(4) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme dürfen nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Staatsvertrages dienen.(5) Der Anbieter des Rundfunkprogramms und der Betreiber der analogen Kabelanlage oder der Plattform werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung eintritt, nicht entschädigt.
Programmaufgabe
§ 3 Programmaufgabe(1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsvertrag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des dualen Rundfunksystems zur Information und Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfüllung der Programmaufgabe erfolgt in eigener Verantwortung des Rundfunkveranstalters. (2) Die Rundfunkveranstalter können untereinander, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und mit sonstigen Einrichtungen und Unternehmen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung durch Dritte abschließen und dabei auch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. § 19 bleibt unberührt.
Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen
§ 30 Weiterverbreitung in analogen Kabelanlagen(1) Sollen in einer analogen Kabelanlage Rundfunkprogramme verbreitet werden, hat der Betreiber der Anstalt den Betrieb zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Vorlage eines Belegungsplans anzuzeigen. Der Betreiber hat der Anstalt zusätzlich die Kapazität der Kabelanlage, die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuzeigen. Veränderungen sind der Anstalt unverzüglich, Änderungen der Belegung mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplans mitzuteilen.(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als fünfzehn Kanälen, an die mehr als 5000 Haushalte angeschlossen sind, hat die für die Verbreitung von Angeboten nach dem Sechsten Abschnitt erforderlichen Übertragungskapazitäten, höchstens jedoch einen Fernsehkanal, dem Träger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können, sowie für den Betreiber einer digitalen Kabelanlage oder Plattform für entsprechende digitale Übertragungskapazitäten. Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten sind ausschließlich für Angebote nach dem Sechsten Abschnitt zu nutzen.(3) Über die Belegung von bis zu 29 Kanälen für Fernsehprogramme sowie über die Belegung mit Hörfunkprogrammen entscheidet die Anstalt. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar. Wenn in der Kabelanlage keine ausreichenden Übertragungsmöglichkeiten für die Weiterverbreitung sämtlicher in Betracht kommender Rundfunkprogramme und Telemedien vorhanden sind, gilt folgende Rangfolge:1. die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die von der Anstalt zugelassenen im jeweiligen Gebiet terrestrisch verbreiteten Rundfunkvollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information sowie das jeweilige Angebot nach dem Sechsten Abschnitt,2. in Schleswig-Holstein zwei der im überwiegenden Teil des Landes mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren, terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme (terrestrische ortsübliche Programme) aus Dänemark,3. die sonstigen von der Anstalt zugelassenen in den Ländern jeweils terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramme und die sonstigen herangeführten Rundfunkprogramme bei angemessener Berücksichtigung von Teleshoppingkanälen.(4) Sind Rundfunkprogramme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 jeweils gleichrangig, sollen vorrangig Bewerber berücksichtigt werden, deren Programm den kulturell weitestgehenden Beitrag zur Förderung der Programmvielfalt, insbesondere mit Blick auf den Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung oder deren Angebot den höchsten Beitrag zur Angebotsvielfalt im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt, der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des Bezugs zur Region sowie eine gegebenenfalls bestehende parallele Verbreitung in bestehenden digitalen Kabelanlagen zu berücksichtigen. Teleshoppingkanäle können angemessen berücksichtigt werden. Die Auswahl soll dabei so vorgenommen werden, dass einschließlich der nach Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorrangigen Angebote mindestens die im Folgenden genannten Inhalte berücksichtigt werden:1. mindestens zwei bundesweit veranstaltete private Fernsehvollprogramme,2. mindestens drei fremdsprachige europäische Voll- und Spartenprogramme, wobei je ein Angebot englisch- beziehungsweise französischsprachig sein soll,3. mindestens zwei Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information oder Bildung,4. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik sowie5. mindestens ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Sport.(5) Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den für die jeweilige Region vorgesehenen Fensterprogrammen nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages in die jeweiligen Kabelanlagen eingespeist werden.(6) Über die Belegung weiterer Kanäle entscheidet der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Plattformen
§ 31 Plattformen(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformanbieter (§ 2 Absatz 2 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages) auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme des § 32 gelten sie nicht für Anbieter von1. Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,2. Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,3. drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 5.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder4.drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 Nutzern.Die Anstalt legt fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 18 Absatz 1 und 2 genügt.(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten1. Angaben entsprechend § 18 Absatz 1 und 2 und2. die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 32 bis 32 c entsprochen werden soll.
Regelungen für Plattformen
§ 32 Regelungen für Plattformen(1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
§ 32 a Belegung von Plattformen(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dassa) die erforderlichen Kapazitäten für die gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen,b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,c) die Kapazitäten für die in den Ländern jeweils zugelassenen landesweiten Fernsehprogramme, für die jeweiligen Angebote nach dem Sechsten Abschnitt sowie in Schleswig-Holstein für zwei terrestrisch ortsübliche Programme aus Dänemark zur Verfügung stehen,d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind.2. innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nr. 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt.3. innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme des öffentlich- rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.(2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:1. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen.2. Innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt.3. Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen.(3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 befreit, soweit1. der Anbieter der Anstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder2. das Gebot der Meinungsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 23 oder 26 berücksichtigt wurde.(4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der Anstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages durch die Anstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 32 b Technische Zugangsfreiheit(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar1. durch Zugangsberechtigungssysteme,2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgerätebei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der Anstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der Anstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 32 c Entgelte, TarifeAnbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 32 a Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder § 32 a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 32 a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können.
§ 32 d Vorlage von Unterlagen, Maßnahmen durch die Anstalt(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, der Anstalt die maßgeblichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Der Anstalt stehen dazu die in §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Verfahrensrechte zu.(2) Verstößt ein Plattformanbieter schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, kann ihn die Anstalt nach vorheriger Anhörung zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Plattformanbieter der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Anstalt den Plattformbetrieb untersagen.
§ 32 e Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für TelekommunikationOb ein Verstoß gegen § 32 b Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 32 c vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die Anstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
§ 32 f Satzungen, RichtlinienDie Anstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
§ 32 g ÜberprüfungsklauselDieser Unterabschnitt wird regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. September 2011 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
§ 33 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fernsehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im Medienbereich betrieben werden, dessen Beiträge über Kabelanlagen oder terrestrisch verbreitet werden (Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien veranstalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern oder der Trägerin produzierte oder verantwortete Sendungen können gesponsert werden; für das Sponsoring gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig. (2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllen muss, legt die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur Durchführung des Kanals einschließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung. (3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der Übertragung ist zulässig. (4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals verantwortlich; §§ 8 bis 10 gelten entsprechend. (5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Anstalt Übertragungskapazitäten, die nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt werden, auch für Programme anderer Veranstalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb von sechs Monaten beendet werden kann; in diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt.
Trägerschaft
§ 34 Trägerschaft(1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, nächstmalig zum 31. Dezember 2009, der Anstalt einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grundlage über die Fortführung der Trägerschaft zu entscheiden ist. (2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine neue Trägerschaft kann nur im Einvernehmen mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden.
Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§ 35 Offener Kanal in Schleswig-Holstein(1) In Schleswig-Holstein werden im terrestrischen Hörfunk in den Bereichen Westküste, Lübeck und Kiel sowie im Kabelfernsehen in den Bereichen Flensburg und Kiel jeweils ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk und zur Förderung der Medienkompetenz unterhalten. Der Offene Kanal gibt Gruppen und Personen, die nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk oder Fernsehen regional zu verbreiten. (2) Näheres regelt Schleswig-Holstein durch Gesetz. (3) Die Rechtsaufsicht über den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein führt der Direktor der Anstalt.
Zusammenarbeit
§ 36 Zusammenarbeit(1) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein arbeiten bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen. Näheres regeln diese Einrichtungen durch Vereinbarung. Sie legen der Anstalt alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand und die Perspektiven engerer Zusammenarbeit vor. (2) Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal und der Offene Kanal in Schleswig-Holstein sind Einrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 6 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg, Datenschutzaufsicht
§ 37 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg, Datenschutzaufsicht(1) Soweit mit den in § 57 Rundfunkstaatsvertrag genannten Stellen vergleichbare Anbieter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24, und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter nach Absatz 1 zu journalistischen Zwecken gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die betroffene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, oder2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. (4) Der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der Anstalt ist die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei dieser Tätigkeit stellt er das Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des anderen Landes her. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. (5) Stellt der Datenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen fest, weist er den Anbieter nach Absatz 1 darauf hin. Wird der Verstoß anschließend nicht innerhalb einer von dem Datenschutzbeauftragten gesetzten Frist behoben, beanstandet der Datenschutzbeauftragte den Verstoß.
Aufgabe, Rechtsform und Organe
§ 38 Aufgabe, Rechtsform und Organe(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach § 36 Absatz 1, 2 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig obliegen ihr1. die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,2. die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz, insbesondere beim Analog-Digital-Umstieg,3. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,4. die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer,5. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten. Im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten1. an den Förderungen aus Mitteln gemäß nach § 55 Absatz 4 Satz 5 für die danach vorgesehenen Zwecke im Rahmen einer Gesellschafterstellung in der Medienstiftung HSH mitwirken, 2. Aufträge zur Medienforschung vergeben,3. Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten.Die Anstalt kann im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten Projekte der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik fördern, die Dritte durchführen.(3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden.(4) Organe der Anstalt sind1. der Medienrat,2. der Direktor.Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).(5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind.(6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde über Telemedien gemäß § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.(7) Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG.
Aufgaben des Medienrats
§ 39 Aufgaben des Medienrats(1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,2. Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 erfolgt,3. Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Absatz 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 19 Absatz 4 und § 20 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,4. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 5. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,6. Entscheidung über die Rangfolge in Kabelanlagen,7. Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors,8. Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,9. Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages,10. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,11.Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,13. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien nach § 38 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz und über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 51 sowie über die Verwendung der Einnahmen aus Bußgeldern,14. Entscheidung über die Förderung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 und § 55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förderrichtlinien.(3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und dem Direktor entscheidet der Medienrat.
Programmgrundsätze, Meinungsumfragen
§ 4 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. (2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen sowie die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit anderer stärken und zur Förderung von Minderheiten beitragen. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, richten sich nach § 10 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
Aufsicht
§ 40 Aufsicht(1) Der Medienrat kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch einzelne Sendungen und Beiträge, durch die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, durch Inhalte von Telemedien oder sonst gegen diesen Staatsvertrag, den Rundfunkstaatsvertrag, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die Zulassung oder die Zuweisung verstoßen wird und Maßnahmen oder Unterlassungen vorsehen; § 5 bleibt unberührt. Die Aufsicht über die Programmaufgabe erfolgt unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 (Missbrauchsaufsicht). (2) Bei einem Verstoß weist der Direktor den Anbieter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen oder den Betreiber der Kabelanlage an, den Rechtsverstoß durch die vom Medienrat oder von ihm vorgesehenen Maßnahmen oder Unterlassungen zu beseitigen; bei einem Widerspruch erlässt er den Widerspruchsbescheid nach Vorgabe des Medienrats. (3) Hat die Anstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß zusammen mit der Anweisung nach Absatz 2 das Ruhen der Zulassung bis zu vier Wochen anordnen. In schwerwiegenden Fällen kann die Anstalt die Zulassung entziehen. Eine Entschädigung findet nicht statt. (4) Der Rundfunkveranstalter, der für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortliche und der Betreiber der Kabelanlage haben der Anstalt die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zusammensetzung des Medienrats
§ 41 Zusammensetzung des Medienrats(1) Der Medienrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Sie sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, Medienwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht gewählt worden sind, verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder nach Absatz 1 entsprechend. Dasselbe gilt bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Medienrat, soweit und solange ein Ersatzmitglied nach Absatz 3 nicht zur Verfügung steht. (3) In den Ländern werden jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, folgt das erste Ersatzmitglied des jeweils betroffenen Landes für den Rest der Amtszeit nach und wird Mitglied des Medienrates. Das zweite Ersatzmitglied tritt dann an die Stelle des ersten Ersatzmitgliedes.
Wahl des Medienrats
§ 42 Wahl des Medienrats(1) Sieben Mitglieder des Medienrats sowie zwei Ersatzmitglieder werden in Hamburg durch die Bürgerschaft und sieben Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder in Schleswig-Holstein durch den Landtag gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jeweils jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz im jeweiligen Land vorschlagsberechtigt. Jeder Vorschlag muss eine Frau und einen Mann benennen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung auf Grund ihrer Zusammensetzung die Benennung einer Frau oder eines Mannes regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen. (3) Die Präsidenten der Landesparlamente geben den Zeitpunkt für die Einreichung von Vorschlägen spätes- tens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrates im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt bekannt. Die Vorschläge sind bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Medienrats für die hamburgischen Mitglieder bei der Bürgerschaft oder für die schleswig-holsteinischen Mitglieder beim Landtag einzureichen. Bei einer Überschreitung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 41 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 43 besteht. (4) In Hamburg erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Blockwahl. Das Bestimmungsrecht der Fraktionen für die Wahlvorschläge wird in der Weise ausgeübt, dass jeder Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsstärken zunächst das Vorschlagsrecht für ein Mitglied zusteht. Im Übrigen ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren maßgebend. (5) In Schleswig-Holstein erfolgt die Wahl durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (6) Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, die einen Vorschlag eingereicht haben, dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat vertreten sein. (7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, teilt der Medienrat dies dem jeweiligen Präsidenten des Landesparlamentes mit und informiert dabei über das Nachrücken der Ersatzmitglieder. Das jeweilige Landesparlament wählt für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger für das zweite Ersatzmitglied. Absätze 2 bis 6 und § 41 gelten entsprechend; für die Einreichung von Nachbesetzungsvorschlägen gilt eine Frist von acht Wochen.
Persönliche Voraussetzungen
§ 43 Persönliche VoraussetzungenMitglied des Medienrats kann nicht sein, wer 1. den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Bediensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Gebietskörperschaft ist,2. Mitglied eines Organs, Bediensteter, ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist,3. Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer Kabelanlage oder einer anderen technischen Übertragungseinrichtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist,4. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrats gefährden. Die Präsidenten der Landesparlamente stellen jeweils fest, ob einer der nach Satz 1 mit einer Mitgliedschaft unvereinbaren Gründe vorliegt; tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung durch den Präsidenten des jeweiligen Landesparlaments.
Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz
§ 44 Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz(1) Die Amtszeit des Medienrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter. (2) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie erhalten ein Sitzungsgeld, das die Anstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Genehmigung des Haushaltplans zuständigen Behörde. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts. (3) Der Medienrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Medienrat kann seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abberufen. Nach Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden und bis zur Neuwahl nimmt das älteste Mitglied des Medienrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Sitzungen
§ 45 Sitzungen(1) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Direktor und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Medienrates teil. (2) Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter sind jederzeit zu hören.
Beschlüsse
§ 46 Beschlüsse(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindes- tens neun Mitglieder anwesend sind.(2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 4, 7 bis 9 und 10 sowie § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates erforderlich. Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch, ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.(3) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Unterlagen. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass diese nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. In besonders dringenden Fällen kann der Medienrat mit der Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen.(4) Der Medienrat kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Medienrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Medienrat zu fassen. Der Medienrat ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.(5) Das Nähere regelt die Satzung.
Direktor
§ 47 Direktor(1) Der Medienrat wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen.(2) Für den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung. Er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben.(3) Der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf.(4) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat vor allem folgende Aufgaben:1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,3. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,4. Wahrnehmung der ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,5. Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,7. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,8. Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,9. Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages),10. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,11.Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes.Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 und 5 Nr. 2 sowie § 37 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Anstalt.(6) Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Stellvertreter des Direktors.
Finanzierung der Anstalt
§ 48 Finanzierung der Anstalt(1) Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen) sowie aus einem Anteil an dem Rundfunkbeitrag gemäß § 55. Das Verwaltungskostengesetz des Sitzlandes gilt entsprechend. (2) Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter, einem Plattformanbieter oder einem Betreiber einer Kabelanlage erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt. (3) Die Satzung bedarf der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.
Haushaltswesen
§ 49 Haushaltswesen(1) Für die Anstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein entsprechend. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1. Er ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. (2) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf. (3) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft kann die Anstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte und Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt fünf vom Hundert der jährlichen Einnahmen nicht übersteigen. Grund, Höhe und Zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen. (4) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt gemeinsam.
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz(1) Für unzulässige Angebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Anstalt gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag auf gutachterliche Befassung bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist der Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absatz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt entsprechend.
Rechtsaufsicht
§ 50 Rechtsaufsicht(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften durch die Anstalt. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 15 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Schleswig-Holstein. Die jeweils Aufsicht führende Regierung beteiligt die andere Regierung vor Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. Die Anstalt hat die zur Vorbereitung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, den Medienrat oder den Direktor schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines von der Rechtsaufsicht bestimmten angemessenen Zeitraums behoben, weist sie den Medienrat oder den Direktor an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
Ordnungswidrige Handlungen
§ 51 Ordnungswidrige Handlungen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. als Veranstalter von Rundfunk nach § 2 Absatz 2 die Tatbestände des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 19 bis 24 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,2. als Betreiber oder Anbieter die Tatbestände des § 49 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 16 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,3. als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,4. als Betreiber einer Kabelanlage ohne die nach § 30 Absatz 1 erforderliche Anzeige Angebote weiterverbreitet oder trotz Anweisung der Anstalt die nach § 30 Absatz 3 vorgegebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.(3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Bei bundesweit verbreiteten Programmen hat die Anstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.(4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
Strafbestimmung
§ 52 StrafbestimmungMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
Modellversuche
§ 53 Modellversuche(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste zu erproben, kann die Anstalt befristete Modellversuche für die Dauer von bis zu drei Jahren zulassen oder im Benehmen mit dem Netzbetreiber durchführen. Dabei können auch multimediale Angebote berücksichtigt werden. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Versuchsdauer zulässig. (2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrages sinngemäß. Die Anstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sowie eine Vielfalt der Versuchsformen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Anstalt auch Regelungen zur Nutzung der für Modellversuche zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten treffen. (3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Anstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.
Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden
§ 54 Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Gebäuden(1) Die Anstalt weist zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibung zu, wenn Sendungen 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder2. für eine Mehrzahl von Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. (2) Beschränken sich Sendungen auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex, können die Sendungen ohne Zulassung durchgeführt werden. (3) Die Einzelheiten zu den Absätzen 1 und 2 regelt die Anstalt durch Satzung, die der Genehmigung der Behörde nach § 50 Abs. 1 bedarf.
Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages
§ 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages(1) Der sich in den Ländern nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag des Rundfunkbeitragsanteils wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet.(2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 32,0 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Davon soll sie bis zu 3,2 vom Hundert für die finanzielle Unterstützung der nichtkommerziellen terrestrischen Veranstaltung von Rundfunk verwenden.(3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 34,9 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu, und zwar 10,8 vom Hundert dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 24,1 vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein.(4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 33,1 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Ferner stehen ihm die Mittel zu, die von der Anstalt nach Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet die Mittel nach Satz 1 für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, davon1. 4,6 vom Hundert jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,2. 3,1 vom Hundert jährlich zur Förderung des Hans- Bredow-Instituts,3. 25,4 vom Hundert zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH, und zwar davona) 22,3 vom Hundert jährlich für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen undb) 3,1 vom Hundert jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein.Die Mittel nach Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rundfunk für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich. Beim Norddeutschen Rundfunk bei Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages HSH bestehende Rücklagenmittel aus dem Aufkommen nach Absatz 1 sollen auslaufend verwendet werden für Maßnahmen nach Satz 4 und für die finanzielle Unterstützung von Projekten der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, sowie für die Bearbeitung der Förderungen. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern ist ausgeschlossen.
Kündigung
§ 56 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag kann von den Ländern erstmals zum 1. Januar 2012 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Im Falle der Kündigung tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und die Anstalt ist aufgelöst. (2) Nach der Kündigung oder Auflösung der Anstalt durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung. (3) Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Beitritt
§ 57 BeitrittAndere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. Der Beitritt bedarf eines Staatsvertrages der beteiligten Länder.
Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten
§ 58 Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal und Sach- sowie Finanzmittel, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) und der schleswig-holsteinischen Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) auf die neue Anstalt über. Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages sind HAM und ULR aufgelöst. (2) Die Gesamtrechtsnachfolge nach Absatz 1 schließt ein, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehenden Arbeitsverhältnissen von der Anstalt übernommen werden; im Übrigen gilt § 613 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zur Absicherung der von der ULR bei der Versorgungsausgleichkasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) angemeldeten Beschäftigten, denen die ULR Anwartschaft auf Versorgung nach beamtrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der VAK geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft der Anstalt erhalten bleiben oder geschaffen werden. Versorgungsabreden der HAM mit beurlaubten Beamtinnen oder Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg gehen auf die Anstalt über; Entsprechendes gilt für insoweit getroffene Verwaltungsvereinbarungen zwischen der HAM und der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen
§ 59 Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen(1) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Satzungen, Richtlinien und sonstige Festlegungen der HAM und der ULR bleiben so lange im jeweiligen Land gültig, bis an deren Stelle entsprechende Satzungen, Richtlinien und sonstige Entscheidungen der neuen Anstalt in Kraft getreten sind. (2) In den Ländern bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben unberührt. Eine einmalige Verlängerung bestehender Zuweisungen gemäß § 26 Abs. 7 Satz 2 ist zulässig.
Berichterstattung, Informationssendungen
§ 6 Berichterstattung, InformationssendungenDie Berichterstattung und Informationssendungen richten sich nach § 10 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
Inkrafttreten
§ 60 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht die Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Kurzberichterstattung und Übertragung
§ 7 Kurzberichterstattung und ÜbertragungDas Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden
§ 8 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss der Anstalt Namen und Anschrift mindestens einer für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person benennen, die neben dem Rundfunkveranstalter für die Erfüllung der sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Verpflichtungen verantwortlich ist. (2) Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und einen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms oder im Fall des lokalen terrestrischen Hörfunks nach § 28 a im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags hat. (3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters oder des für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit. (4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet werden.
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
§ 9 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme(1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden. (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Absatz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme einsehen oder deren unentgeltliche Übersendung verlangen. (4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
AnlageStaatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen nachstehenden Staatsvertrag:InhaltsverzeichnisErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenZweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung von privatem Rundfunk§ 3Programmaufgabe§ 4Programmgrundsätze, Meinungsumfragen§ 5Unzulässige Angebote, Jugendschutz§ 6Berichterstattung, Informationssendungen§ 7Kurzberichterstattung und Übertragung von Großereignissen im Fernsehen§ 8Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden§ 9Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme§ 10Gegendarstellung§ 11Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen§ 12Informationspflicht§ 13Besondere Sendezeiten§ 14VerlautbarungenDritter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks§ 15Finanzierung§ 16Werbung, Sponsoring, Teleshopping§ 16aGewinnspieleVierter Abschnitt Zulassung privater Rundfunkveranstalter§ 17Zulassung§ 18Zulassungsvoraussetzungen§ 19Sicherung der Meinungsvielfalt§ 20Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht§ 21Rücknahme, Widerruf§ 21aAnwendung des MedienstaatsvertragesFünfter Abschnitt Plattformen und Übertragungskapazitäten1. Unterabschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 22Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien§ 23Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien§ 24Widerruf der Zuordnungsentscheidung§ 24aGrenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten§ 25Vereinbarungen2. Unterabschnitt Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten§ 26Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien§ 27Rücknahme, Widerruf§ 28Zuweisung von Sendekapazität für Regionalfensterprogramme3. Unterabschnitt Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein§ 28aLokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein4. Unterabschnitt Weiterverbreitung§ 29Unveränderte Weiterverbreitung§ 30(aufgehoben)§ 31Medienplattformen und Benutzeroberflächen§ 32(aufgehoben)Sechster Abschnitt Bürgermedien1. Unterabschnitt Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal§ 33Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal§ 34Trägerschaft2. Unterabschnitt Offener Kanal in Schleswig-Holstein§ 35Offener Kanal in Schleswig-Holstein3. Unterabschnitt Zusammenarbeit der Bürgermedien§ 36ZusammenarbeitSiebter Abschnitt Datenschutz§ 37Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg, Datenschutzaufsicht Achter Abschnitt Anstalt§ 38Aufgabe, Rechtsform und Organe§ 39Aufgaben des Medienrats§ 40Aufsicht§ 41Zusammensetzung des Medienrats§ 42Wahl des Medienrats§ 43Persönliche Voraussetzungen§ 44Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz§ 45Sitzungen§ 46Beschlüsse§ 47Direktor§ 48Finanzierung der Anstalt§ 49Haushaltswesen§ 50RechtsaufsichtNeunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung§ 51Ordnungswidrige Handlungen§ 52StrafbestimmungZehnter Abschnitt Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk§ 53Modellversuche§ 54Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in GebäudenElfter Abschnitt Finanzierung besonderer Aufgaben§ 55Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des RundfunkstaatsvertragesZwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 56Kündigung§ 57Beitritt§ 58Übergangsbestimmungen für die Landesmedienanstalten§ 59Bestehende Satzungen, Zulassungen und Zuweisungen§ 60Inkrafttreten
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, sowie für die Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen, den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein. Er gilt ebenfalls für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung.(2) Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung1. über die Programmaufgabe nach § 3 Abs. 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 51 des Medienstaatsvertrages,2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 68 des Medienstaatsvertrages,3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 50, 59 bis 67 sowie 106 bis 109 des Medienstaatsvertrages,4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 die Bestimmungen in den §§ 53 bis 58 des Medienstaatsvertrages,5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 115 des Medienstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.(3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 in Verbindung mit §§ 102, 108 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 sowie § 107 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages.(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 101 Abs. 2 bis 6 des Medienstaatsvertrages.(5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des Zweiten Abschnitts die Bestimmungen des I., II. und IV. Abschnitts des Medienstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist.(6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages, für solche die vor dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt § 54 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages.(7) Der Staatsvertrag gilt für Telemedienanbieter gemäß § 1 Abs. 7 und 8 des Medienstaatsvertrages.(8) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Grenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten
§ 24a Grenzüberschreitende Nutzung von Übertragungskapazitäten(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen, deren Rundfunkveranstalter in Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und deren technische Reichweite bei voller Ausnutzung der ihnen jeweils zustehenden Übertragungskapazitäten über die Landesgrenze des jeweils anderen Landes hinausgehen, ist gegenseitig zulässig. Auf das jeweils andere Land gerichtete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig.(2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein1. vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 MHz (2 KW),2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W).(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 können die dann jeweils nicht mehr genutzten Frequenzen zur ergänzenden Versorgung des Hamburger Sendegebiets von in Hamburg zugelassenen Rundfunkveranstaltern genutzt werden.(4) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehender Versorgungen oder Sendernetze von in Hamburg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hörfunkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Anstalt zugeordnet. Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestrischen Rundfunk in Schleswig-Holstein (§ 17 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien
§ 26 Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk und Telemedien(1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungskapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 10 und §§ 27 und 28.(2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestrische Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern von Telemedien oder Plattformen zuweisen.(3) Werden der Anstalt terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer Anschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Die Anstalt bestimmt das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann; die Anforderungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt.(5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Landesprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend.(6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt, weist die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot1. die Meinungsvielfalt und der Angebotsvielfalt fördert,2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.Teleshoppingkanäle können berücksichtigt werden. In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt. In bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 25 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk- Vollprogramme, die als Landesprogramme verbreitet werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit regionale Fensterprogramme enthalten oder auf andere Weise einen Beitrag zur regionalen Berichterstattung leisten.(7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann einmalig um längstens zehn Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. § 17 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuweisung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein und von dieser innerhalb von spätestens sechs Monaten beschieden werden.(8) Abweichend von Abs. 7 Sätze 1 und 2 erfolgt die Zuweisung der 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten UKW-Kette nach Auslauf der bestehenden Zuweisung einmalig für die Dauer von drei Jahren. Bei der Ausschreibung gemäß Abs. 3 ist auf diese Besonderheit ausdrücklich hinzuweisen.(9) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstalter im Rahmen der verfügbaren technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunkveranstalter hat die festgelegte Programmdauer und das der Zuweisung zugrunde liegende Programmschema einzuhalten. Wesentliche Änderungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die Anstalt kann angemessene Übergangsfristen einräumen.(10) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nutzen.(11) Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antragsteller oder der Rundfunkveranstalter unverzüglich der Anstalt mitzuteilen.
Unveränderte Weiterverbreitung
§ 29 Unveränderte Weiterverbreitung(1) Für die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages.(2) Anbieter von Rundfunkprogrammen und Medienplattformen werden für einen Vermögensnachteil, der durch die Untersagung nach § 109 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages eintritt, nicht entschädigt.
(aufgehoben)
§ 30 (aufgehoben)
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§ 31 Medienplattformen und BenutzeroberflächenFür Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen auf allen technischen Übertragungskapazitäten gelten die Regelungen des Medienstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fassung.
(aufgehoben)
§ 32 (aufgehoben)
Aufgabe, Rechtsform und Organe
§ 38 Aufgabe, Rechtsform und Organe(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach dem VII. Abschnitt des Medienstaatsvertrages.(2) Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig obliegen ihr1. die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,2. die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz, insbesondere beim Analog-Digital-Umstieg,3. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,4. die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer,5. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten. Im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten1. an den Förderungen aus Mitteln gemäß nach § 55 Absatz 4 Satz 5 für die danach vorgesehenen Zwecke im Rahmen einer Gesellschafterstellung in der Medienstiftung HSH mitwirken, 2. Aufträge zur Medienforschung vergeben,3. Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten.Die Anstalt kann im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten Projekte der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik fördern, die Dritte durchführen. Die Anstalt kann ferner Förderungen zur Unterstützung des privaten Rundfunks aus Bundes- und Landesfördermitteln vornehmen.(3) Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden.(4) Organe der Anstalt sind1. der Medienrat,2. der Direktor.Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).(5) Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind.(6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde über Telemedien gemäß § 104 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.(7) Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG.
Aufgaben des Medienrats
§ 39 Aufgaben des Medienrats(1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.(2) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,2. Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 54 Abs. 1 Medienstaatsvertrag,3. Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 erfolgt,4. Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Absatz 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 19 Absatz 4 und § 20 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,5. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 6. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,7. Entscheidung über die Rangfolge in Kabelanlagen,8. Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors,9. Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,10. Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages,11. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,12.Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,13. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,14. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien nach § 38 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz und über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 51 sowie über die Verwendung der Einnahmen aus Bußgeldern,15. Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, den Widerruf, die Aufhebung und die Beanstandung einer solchen Anerkennung gem. § 19 Abs. 5, 6, 8 Medienstaatsvertrag,16. Entscheidung über die Förderung nach § 38 Abs. 2 Satz 4 und § 55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förderrichtlinien, sowie über die Förderung nach § 38 Abs. 2 Satz 5,17. Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medienplattformen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 87 Medienstaatsvertrag.(3) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und dem Direktor entscheidet der Medienrat.
Beschlüsse
§ 46 Beschlüsse(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindes- tens neun Mitglieder anwesend sind.(2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für Beschlüsse nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nummern 1, 5, 8 bis 10 und 11 sowie § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates erforderlich. Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch, ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.(3) Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der Sitzung vorzulegen. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der Unterlagen. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass diese nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. In besonders dringenden Fällen kann der Medienrat mit der Mehrheit gemäß Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen beschließen.(4) Der Medienrat kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit den für die jeweiligen Beschlüsse geltenden Mehrheiten ermächtigen, gemeinsam in dringenden Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Medienrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, Beschlüsse für den Medienrat zu fassen. Der Medienrat ist in seiner nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu unterrichten; er kann sie mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.(5) Das Nähere regelt die Satzung.
Direktor
§ 47 Direktor(1) Der Medienrat wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen.(2) Für den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung. Er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben.(3) Der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf.(4) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat vor allem folgende Aufgaben:1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,3. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,4. Wahrnehmung der ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,5. Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,7. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,8. Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,9. Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages),10. Hinwirken auf eine sachgerechte Lösung bei Anrufung wegen Uneinigkeit über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme gem. § 83 Abs. 3 Medienstaatsvertrag,11. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,12.Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes.Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 und 5 Nr. 2 sowie § 37 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.(5) Der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Anstalt.(6) Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Stellvertreter des Direktors.
Ordnungswidrige Handlungen
§ 51 Ordnungswidrige Handlungen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. als Veranstalter von Rundfunk nach § 2 Absatz 2 die Tatbestände des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 19 bis 24 sowie Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,2. als Betreiber oder Anbieter die Tatbestände des § 49 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 16 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt,3. als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.(3) Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Bei bundesweit verbreiteten Programmen hat die Anstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.(4) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages
§ 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages(1) Der sich in den Ländern nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag des Rundfunkbeitragsanteils wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet.(2) Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 32,0 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Davon soll sie bis zu 3,2 vom Hundert für die finanzielle Unterstützung der nichtkommerziellen terrestrischen Veranstaltung von Rundfunk verwenden.(3) Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 34,9 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu, und zwar 10,8 vom Hundert dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 24,1 vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein.(4) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 33,1 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Ferner stehen ihm die Mittel zu, die von der Anstalt nach Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet die Mittel nach Satz 1 für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, davon1. 4,6 vom Hundert jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,2. 3,1 vom Hundert jährlich zur Förderung des Hans- Bredow-Instituts,3. 25,4 vom Hundert zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH, und zwar davona) 22,3 vom Hundert jährlich für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen undb) 3,1 vom Hundert jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein.Die Mittel nach Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rundfunk für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich. Beim Norddeutschen Rundfunk bei Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages HSH bestehende Rücklagenmittel aus dem Aufkommen nach Absatz 1 sollen auslaufend verwendet werden für Maßnahmen nach Satz 4 und für die finanzielle Unterstützung von Projekten der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, sowie für die Bearbeitung der Förderungen. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern aus den Mitteln nach Abs. 1 ist ausgeschlossen.
Anwendung des Medienstaatsvertrages
§ 21a Anwendung des MedienstaatsvertragesFür Telemedien gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fassung.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zum Medienstaatsvertrag HSH
§ 1 Zustimmung zum Medienstaatsvertrag HSH(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein am 13. Juni 2006 unterzeichneten Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 61 Satz 1 am 1. März 2007 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 61 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 2 Aufhebung von RechtsvorschriftenMit Inkrafttreten des Staatsvertrages nach § 1 treten außer Kraft 1. das Landesrundfunkgesetz vom 7. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 422)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), 2. § 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 9. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 318)2) und3. die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Staatsvertrag über Mediendienste vom 5. August 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 412)3).
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.