7. MÄStV HSH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (7. Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 7. MÄStV HSH) Vom 26. März 2018

Ausfertigungsdatum:
26.03.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 218
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 7.

AnlageSiebter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Siebter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 7. MÄStV HSH)Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) den nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages HSH[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006]

Artikel

Artikel 2 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Sind nicht bis zum 24. Mai 2018 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

Eingangsformel 7.

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum 7. MÄStV HSH

§ 1 Zustimmung zum 7. MÄStV HSH(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 13. Dezember 2017 unterzeichneten Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (7. Medienänderungsstaatsvertrag HSH) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.