Gesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (7. Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 7. MÄStV HSH) Vom 26. März 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. 2018, 218
AnlageSiebter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Siebter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 7. MÄStV HSH)Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, - zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt - schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages HSH[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006]
Artikel 2 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Sind nicht bis zum 24. Mai 2018 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zum 7. MÄStV HSH
§ 1 Zustimmung zum 7. MÄStV HSH(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 13. Dezember 2017 unterzeichneten Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (7. Medienänderungsstaatsvertrag HSH) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.