Gesetz zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge Vom 23. Oktober 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 23.10.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. 2023, 497
AnlageVierter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Vierter Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020]
Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991]
Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993]
Artikel 4 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Vierter ...
§ 1 Zustimmung zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Vierter Medienänderungsstaatsvertrag)(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bis zum 16. Mai 2023 unterzeichneten Vierten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Vierter Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.