MechNatSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mechower Seeufer" Vom 4. November 1992

Ausfertigungsdatum:
04.11.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992 524
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet (1) Der westliche Uferbereich des Mechower Sees sowie Teile der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in den Gemeinden Mechow und Ziethen, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Mechower Seeufer" unter Nummer 152 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich (1) Das Naturschutzgebiet ist rund 31 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen 1. Mechow, a) Flur 1, die Flurstücke 1/1 teilweise und 1/2 teilweise, b) Flur 3, die Flurstücke 1/1, 2/3, 2/4, 4/2, 5/2, 5/3, 6/1 teilweise, 6/10, 6/11, 6/12, 7/2, 7/3 teilweise, 8/5, 8/6, 8/7, 8/8 teilweise, 47/1 teilweise, 48/1 teilweise und 49/1 teilweise, c) Flur 5, die Flurstücke 2 teilweise, 3/1, 12/1 teilweise, 13 teilweise und 2. Ziethen, Flur 1, die Flurstücke 10/1, 11/1, 70/1 teilweise, 71 und 72/1. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1:5000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim 1. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel, 2. Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2418 Ratzeburg, 3. Amtsvorsteher des Amtes Ratzeburg-Land, 2418 Ratzeburg, 4. Bürgermeister der a) Gemeinde Mechow, 2419 Mechow, b) Gemeinde Ziethen, 2419 Ziethen, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Anlage:

Anlage:

Eingangsformel MechNatSchGV

Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 21 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 :

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet (1) Der westliche Uferbereich des Mechower Sees sowie Teile der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in den Gemeinden Mechow und Ziethen, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Mechower Seeufer" unter Nummer 152 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich (1) Das Naturschutzgebiet ist rund 31 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen 1. Mechow, a) Flur 1, die Flurstücke 1/1 teilweise und 1/2 teilweise, b) Flur 3, die Flurstücke 1/1, 2/3, 2/4, 4/2, 5/2, 5/3, 6/1 teilweise, 6/10, 6/11, 6/12, 7/2, 7/3 teilweise, 8/5, 8/6, 8/7, 8/8 teilweise, 47/1 teilweise, 48/1 teilweise und 49/1 teilweise, c) Flur 5, die Flurstücke 2 teilweise, 3/1, 12/1 teilweise, 13 teilweise und 2. Ziethen, Flur 1, die Flurstücke 10/1, 11/1, 70/1 teilweise, 71 und 72/1. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1:5000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim 1. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel, 2. Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2418 Ratzeburg, 3. Amtsvorsteher des Amtes Ratzeburg-Land, 2418 Ratzeburg, 4. Bürgermeister der a) Gemeinde Mechow, 2419 Mechow, b) Gemeinde Ziethen, 2419 Ziethen, niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck (1) Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der Entwicklung des biologisch-ökologisch besonders vielfältigen Westufers des Mechower Sees einschließlich der angrenzenden Entwicklungszonen als Lebensraum von charakteristischen, ökologisch unterschiedlichen und teilweise auch gefährdeten Lebensgemeinschaften. Es dient weiterhin der ökologischen Ergänzung und Erhaltung des im Land Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Naturschutzgebietes als Gesamtökosystem des Stillgewässers "Mechower See". Schutzzweck ist insbesondere 1. die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Schönheit und Vielfalt der in Teilbereichen noch naturnah ausgebildeten Uferbereiche des Westufers des Mechower Sees mit Röhrichtzonen, verbuschten Uferhängen und kleineren Bruchwaldbeständen, 2. die Umwandlung der ufernahen Ackerflächen in eine rund 100 Meter breite extensiv genutzte Grünlandzone zur Minderung der Nährstoff- und Schadstoffeinträge in den Mechower See sowie zur Entwicklung von Gänserast- und Äsungsflächen, 3. die Erhaltung des schleswig-holsteinischen Teiles des Mechower Seeufers als Teilbereich des Stillgewässersystems des Mechower Sees und ökologisch bedeutendes Bindeglied im Verbund des durch die Weichseleiszeit geprägten Talrinnensystems der Gewässerkette Ratzeburger See, Mechower See, Lankower See, Schaalsee, 4. die Erhaltung und dauerhafte Sicherung eines Teilbereiches eines strukturreichen, bislang weitgehend störungsfreien Landschaftsraumes, der dauerhafte Existenzbedingungen für gefährdete und störungsempfindliche Lebensgemeinschaften bietet, sowie als ökologisch notwendige Ergänzung zur Erhaltung und Sicherung des Mechower Sees als international bedeutendes Brut-, Rast- und Mausergewässer von Tauchern, Entenvögeln und anderen bedeutenden Wasservogelgruppen. (2) In dem Naturschutzgebiet sind alle natürlichen Strukturen, Funktionen und Prozesse in ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit dauerhaft und vollständig zu erhalten sowie die dauerhafte Existenzfähigkeit der Arten und Lebensgemeinschaften zur Sicherung und Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt zu gewährleisten. Nutzungsbedingte Störeinflüsse sind auszuschließen, oder soweit wie möglich zu minimieren. (3) Sofern es zur Erhaltung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme oder zur Regeneration des Naturhaushaltes erforderlich ist, sind entsprechende vor- oder nachsorgende Maßnahmen im Einklang mit den standörtlichen Voraussetzungen durchzuführen.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten, 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen; 2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen; 3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern; 4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern; 5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern; 6. Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern; 7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern; 8. Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen; 9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften; 10. Erstaufforstungen vorzunehmen; 11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen; 12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen; 13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln; 14. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen; 15. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren; 16. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen; 17. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen; 18. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige Handlungen (1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der in den Abgrenzungskarten in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen als Grünland mit der Einschränkung, daß die Flächen ganzjährig weder gedüngt noch mit chemischen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen; 2. die Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Jagd auf Schalenwild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes ; 3. die nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer; 4. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien; 5. das Betreten oder Befahren a) der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen; b) des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind; 6. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind. (2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes. (3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall 1. von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2, Nr. 12, 13 und 18 , 2. bei einer Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen 1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt; 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt; 3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert; 4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert; 5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert; 6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern; 7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert; 8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt; 9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt; 10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt; 11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihrer Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen; 12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt; 13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt; 14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt; 15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt; 16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht; 17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt; 18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Herzogtum-Lauenburg vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 168), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 15. Februar 1988 (Amtliches Kreisblatt für den Kreis Herzogtum Lauenburg Nr. 8 vom 26. Februar 1988), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft; 2. die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Mechower Seeufer" vom 28. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 246).

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.